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   BGH, 20.02.1998 - V ZR 319/96   

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https://dejure.org/1998,2079
BGH, 20.02.1998 - V ZR 319/96 (https://dejure.org/1998,2079)
BGH, Entscheidung vom 20.02.1998 - V ZR 319/96 (https://dejure.org/1998,2079)
BGH, Entscheidung vom 20. Februar 1998 - V ZR 319/96 (https://dejure.org/1998,2079)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Haftungsumfang des Neuvermögens einer politischen Partei der DDR - Anspruch auf Herausgabe der ab Rechtshängigkeit der Räumungsklage gezogenen Nutzungen aus der Rechtskraft des Räumungsurteils - Unwirksamkeit einer notariellen Bestätigung wegen Fehlens der erforderlichen ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Nutzungsherausgabeanspruch aus Eigentümer-Besitzer-Verhältnis; Bereicherungswegfall wegen Aufwendungen aus Parteivermögen; Haftung des Neuvermögens für Verbindlichkeiten aus dem Altvermögen; Nutzungsrecht eines Parteiunternehmens; Rechtskraftumfang

  • Judicialis

    DDR/PartG § 20 b; ; BGB § 988; ; BGB § 818 Abs. 3; ; ZPO § 322

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftung des Neuvermögens einer politischen Partei der ehemaligen DDR für Altverbindlichkeiten; Rechtskraft eines Herausgabeurteils; Anspruch des Grundstückseigentümers auf Herausgabe von Nutzungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 1709
  • ZIP 1998, 927
  • NJ 1998, 475
  • WM 1998, 1360
  • WM 1999, 1360
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 12.12.1997 - V ZR 81/97

    Beschränkung des Entgelts für die Nutzung eines ehemals volkseigenen Grundstücks

    Auszug aus BGH, 20.02.1998 - V ZR 319/96
    a) Gegenüber dem Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen nach § 988 i.V.m. § 818 Abs. 3 BGB kann sich der Besitzer ohne Zustimmung der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BVS) nicht auf den Wegfall der Bereicherung wegen Aufwendungen berufen, die aus dem Altvermögen einer politischen Partei der ehemaligen DDR aufgebracht wurden (Abgrenzung zu Senatsurt. v. 12. Dezember 1997, V ZR 81/97, für BGHZ bestimmt).

    Aufwendungen des Besitzers, die, was hier in Frage kommt, in innerem Zusammenhang mit dem durch die Nutzung der Sache erlangten Vorteil des Eigentümers stehen, führen nach der Rechtsprechung des Senats zum Wegfall der Bereicherung (Urt. v. 12. Dezember 1997, V ZR 81/97, für BGHZ bestimmt).

  • BGH, 05.01.1955 - VI ZR 256/53
    Auszug aus BGH, 20.02.1998 - V ZR 319/96
    d) Die Rechtskraft des zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer ergangenen Urteils auf Herausgabe des Grundstücks hat auch die Feststellung zum Gegenstand, daß dem Besitzer bei Schluß der mündlichen Verhandlung kein Recht zum Besitz zustand (Bestätigung von BGH, Urt. v. 3. März 1954, VI ZR 256/53, LM BGB § 987 Nr. 3); hat das Recht zum Besitz entweder gar nicht oder bereits bei Rechtshängigkeit der Herausgabeklage bestanden, so hat die Rechtskraft auch das Nichtbestehen des Rechts zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit zum Gegenstand.

    Das Urteil, das die Herausgabe eines Gegenstandes anordnet, hat Rechtskraftwirkung auch für den Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen gemäß § 987 BGB (BGH, Urt. v. 3. März 1954, VI ZR 256/53, LM BGB § 987 Nr. 3).

  • BGH, 20.10.1993 - 5 StR 635/92

    Anstiftung zu Veruntreuung von Parteigeldern (PDS) - Unrechtmäßige Beschränkung

    Auszug aus BGH, 20.02.1998 - V ZR 319/96
    Das rechtsstaatswidrig erlangte Parteivermögen zählt nicht zu dem an der Gewährleistung des Art. 14 GG teilnehmenden Eigentum (BGH, Urt. v. 20. Oktober 1993, 5 StR 635/92, ZIP 1994, 159; BVerwG ZIP 1993, 789 unter Hinweis auf BVerfGE 84, 290, 300).
  • BVerwG, 11.03.1993 - 7 C 15.92

    Parteivermögen - Treuhänderische Verwaltung - PDS - SED

    Auszug aus BGH, 20.02.1998 - V ZR 319/96
    Das rechtsstaatswidrig erlangte Parteivermögen zählt nicht zu dem an der Gewährleistung des Art. 14 GG teilnehmenden Eigentum (BGH, Urt. v. 20. Oktober 1993, 5 StR 635/92, ZIP 1994, 159; BVerwG ZIP 1993, 789 unter Hinweis auf BVerfGE 84, 290, 300).
  • BVerfG, 10.07.1991 - 2 BvE 3/91

    Treuhandanstalt

    Auszug aus BGH, 20.02.1998 - V ZR 319/96
    Das rechtsstaatswidrig erlangte Parteivermögen zählt nicht zu dem an der Gewährleistung des Art. 14 GG teilnehmenden Eigentum (BGH, Urt. v. 20. Oktober 1993, 5 StR 635/92, ZIP 1994, 159; BVerwG ZIP 1993, 789 unter Hinweis auf BVerfGE 84, 290, 300).
  • BAG, 10.12.1992 - 8 AZR 20/92

    Vermögensveränderung gemäß § 20 b ParteienG -DDR

    Auszug aus BGH, 20.02.1998 - V ZR 319/96
    Der Senat folgt insoweit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10. Dezember 1992 (NJW 1993, 2553; vgl. auch BGH, Urt. v. 7. November 1996, III ZR 88/95, ZOV 1997, 171, 172), wonach schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäfte im allgemeinen dem Zustimmungsvorbehalt nicht unterliegen, da sie das mit ihm verfolgte öffentliche Interesse unberührt lassen, den Vermögensbestand der Parteien bis zu dessen Entflechtung (Scheidung von Alt- und Neuvermögen, Verwertung des Altvermögens nach den gesetzlichen Maßgaben) von Abflüssen freizuhalten.
  • BGH, 07.11.1996 - III ZR 88/95

    Beweiswürdigung bei Bekundung der Erfüllungsbereitschaft durch den Schuldner

    Auszug aus BGH, 20.02.1998 - V ZR 319/96
    Der Senat folgt insoweit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10. Dezember 1992 (NJW 1993, 2553; vgl. auch BGH, Urt. v. 7. November 1996, III ZR 88/95, ZOV 1997, 171, 172), wonach schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäfte im allgemeinen dem Zustimmungsvorbehalt nicht unterliegen, da sie das mit ihm verfolgte öffentliche Interesse unberührt lassen, den Vermögensbestand der Parteien bis zu dessen Entflechtung (Scheidung von Alt- und Neuvermögen, Verwertung des Altvermögens nach den gesetzlichen Maßgaben) von Abflüssen freizuhalten.
  • BGH, 09.06.1994 - IX ZR 125/93

    Zulässigkeit eines Grundurteils über eine Feststellungsklage; Beiziehung von

    Auszug aus BGH, 20.02.1998 - V ZR 319/96
    Die Gegenansprüche wegen Verwendungen auf das Grundstück, mit denen der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung erklärt hat (1.865.002,15 DM für abgeschlossene, weitere 944.040,43 DM für steckengebliebene Baumaßnahmen der Gemeinschuldnerin; 747.319,32 DM für Instandsetzungsarbeiten nach Eröffnung der Gesamtvollstreckung), lassen die nach § 304 ZPO erforderliche Feststellung nicht zu, daß der Klageanspruch unter Berücksichtigung der gegen ihn erhobenen Einwendungen mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe besteht (Senat BGHZ 110, 196, 201; BGHZ 126, 217, 219).
  • BGH, 04.05.1994 - VIII ZR 309/93

    Anwendung der Saldotheorie auf die Rückabwicklung von wegen Geschäftsunfähigkeit

    Auszug aus BGH, 20.02.1998 - V ZR 319/96
    Wie die Saldierung einander gegenüberstehender Forderungen im Bereicherungsausgleich (vgl. BGHZ 53, 144 für den Fall des getäuschten Käufers BGHZ 126, 105 für den nicht voll Geschäftsfähigen) findet auch die Berücksichtigung der Aufwendungen des Besitzers nach § 818 Abs. 3 BGB dort ihre Grenze, wo übergeordnete Gesichtspunkte des Gesetzes berührt werden.
  • BVerfG, 19.10.1983 - 2 BvR 485/80

    Sozialplan

    Auszug aus BGH, 20.02.1998 - V ZR 319/96
    Entgegen der Auffassung der Revision läuft dies dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 1983 (2 BvR 485, 486/80, NJW 1984, 475) nicht zuwider.
  • BGH, 24.09.1996 - XI ZR 185/94

    Rückforderung und Verzinsung eines von einer Partei der ehemaligen DDR gewährten

  • BGH, 31.01.1990 - VIII ZR 314/88

    Einwand des Mitverschuldens bei Rechtsmangelhaftung

  • BGH, 08.01.1970 - VII ZR 130/68

    Tachomanipulation - § 818 BGB, Saldotheorie, Ausnahme bei arglistiger Täuschung

  • BGH, 23.11.1995 - IX ZR 18/95

    Begriff der nahestehenden Person; Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anfechtung einer

  • BGH, 14.03.2014 - V ZR 218/13

    Wohnraummiete: Anspruch des Vermieters auf Herausgabe von Nutzungen gegen Mieter

    Denn die Rechtskraft des zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer ergangenen Urteils auf Herausgabe der Sache hat auch die Feststellung zum Gegenstand, dass dem Besitzer bei Schluss der mündlichen Verhandlung kein Recht zum Besitz zustand (BGH, Urteil vom 26. Juli 2005 - X ZR 109/03, NJW 2006, 63, 64; Senat, Urteil vom 20. Februar 1998 - V ZR 319/96, NJW 1998, 1709, 1710).
  • OLG München, 31.08.2018 - 25 U 607/18

    Widerspruch gemäß § 5a VVG aF des (formell) nicht ordnungsgemäß belehrten

    Die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere zu Az. X ZR 109/03, V ZR 319/96, V ZR 64/81, IVa ZR 34/83 und VI ZR 256/52 steht dem nicht entgegen, sondern bestätigt die oben dargestellten Grundsätze.

    Ein Urteil, das im Tenor eine Herausgabeverpflichtung festlegt, entfaltet seine Rechtskraft dahingehend, dass von einer solchen Herausgabeverpflichtung ab dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bindend auszugehen ist, auch für spätere Folgeprozesse auf Herausgabe von Nutzungen (BGH zu Az. X ZR 109/03, V ZR 319/96, VI ZR 256/52), nicht aber beispielsweise hinsichtlich Nutzungen, die vor Rechtshängigkeit gezogen wurden; nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 09.07.1982 - Az. V ZR 64/81 ist die vom der Herausgabeklage stattgebenden Erstgericht im Rahmen der Urteilsbegründung mitgeteilte Auffassung, die Beklagte hätte den Besitz von vornherein unberechtigt erlangt, lediglich Vorfrage gewesen und daher nicht in Rechtskraft erwachsen.

  • BGH, 16.07.2010 - V ZR 215/09

    Ablösung einer Grundschuld durch Aufrechnung mit einer Gegenforderung

    Damit kommt es auf die Frage nicht an, ob die rechtskräftige Verneinung eines Herausgabeanspruchs aus § 985 BGB die Verneinung von Ansprüchen nach §§ 987 ff BGB präjudiziert (vgl. zum umgekehrten Fall der Verurteilung zur Herausgabe Senat, Urt. v. 20. Februar 1998, V ZR 319/96, NJW 1996, 1709, 1710, BGH, Urt. v. 3. März 1951, VI ZR 256/52, LM BGB § 987 Nr. 3).
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