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   BGH, 20.02.2001 - 5 StR 544/00   

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https://dejure.org/2001,2048
BGH, 20.02.2001 - 5 StR 544/00 (https://dejure.org/2001,2048)
BGH, Entscheidung vom 20.02.2001 - 5 StR 544/00 (https://dejure.org/2001,2048)
BGH, Entscheidung vom 20. Februar 2001 - 5 StR 544/00 (https://dejure.org/2001,2048)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 370 AO; § 70 StGB; § 26 StGB; § 46 Abs. 2 StGB; § 41 Abs. 2 Satz 1 AO
    Anstiftung zur Steuerhinterziehung; Berufsverbot; Grobe Verletzung der mit seinen Berufen des Rechtsanwalts und des vereidigten Buchprüfers verbundenen Pflichten; Steuersparmodell; Gesamtwürdigung bei § 70 StGB (Prognose, bei weiterer Berufsausübung bestehe die Gefahr ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Steuerhinterziehung - Anstiftung - Versuch - Rechtsanwalt - Umsatzsteuer - Berufsverbot - Scheinrechnung

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 349 Abs. 2; ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; ; UStG § 14 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umsatzsteuerhinterziehung mittels Scheinrechnungen - Berufsverbot gegen Rechtsanwalt wegen Steuerhinterziehung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 3349 (Ls.)
  • NStZ 2001, 380
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 12.09.1994 - 5 StR 487/94

    Berufsverbot - Berufs- und Gewerbetätigkeit - Präventionswirkung

    Auszug aus BGH, 20.02.2001 - 5 StR 544/00
    Dieses Verhalten, das die Strafkammer zutreffend als Anstiftung zur Steuerhinterziehung gewertet hat, ist grundsätzlich geeignet, ein Berufsverbot für die Berufe Rechtsanwalt und vereidigter Buchprüfer auszulösen (vgl. BGHR StGB § 70 - Pflichtverletzung 6).
  • BGH, 16.09.1988 - 2 StR 124/88

    Umfang der Würdigung des Verhaltens des Angeklagten in der Hauptverhandlung bei

    Auszug aus BGH, 20.02.2001 - 5 StR 544/00
    Aus einem berechtigten Verteidigungsverhalten darf kein für den Angeklagten nachteiliger Schluß gezogen werden (vgl. BGHR StGB § 70 Abs. 1 - Dauer 1 und StGB § 46 Abs. 2 - Nachtatverhalten 2).
  • EuGH, 19.09.2000 - C-454/98

    Schmeink & Cofreth und Strobel

    Auszug aus BGH, 20.02.2001 - 5 StR 544/00
    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 19. September 2000 - Rechtssache C-454/98 - (LS in ABI. EG 2000, Nr. C 316, 12 und BB 2000, 2617; vgl. auch Vogelberg PStR 2000, 271).
  • BGH, 11.07.2002 - 5 StR 516/01

    Berichtigung von Scheinrechnungen nach den vom Gerichtshof der Europäischen

    Mit der Schaffung eines allein an den Umsatzsteuerausweis geknüpften Steuertatbestandes soll die Erstellung entsprechender Scheinrechnungen verhindert werden, die ein erhebliches Gefährdungspotential aufweisen, weil aus ihnen Vorsteuerabzüge geltend gemacht werden können (vgl. BGHR AO § 370 Abs. 1 Versuch 2).
  • BGH, 30.04.2009 - 1 StR 342/08

    Steuerhinterziehung durch fingierte Ketten- und Karussellgeschäfte

    Bei der Ausstellung einer Scheinrechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer ist eine Gefährdung des Steueraufkommens jedenfalls dann gegeben, wenn diese Rechnung zum Vorsteuerabzug benutzt werden kann und der Rechnungsaussteller die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt abgeführt hat (BGH NStZ 2001, 380, 381).
  • BayObLG, 09.01.2002 - 4St RR 132/01

    Umsatzsteuerhinterziehung bei Berichtigung einer Rechnung - Rücktritt vom Versuch

    Die Rechtsauffassung des EuGH steht einer strafrechtlichen Ahndung von Taten der vorliegenden Art als Steuerhinterziehung nicht entgegen (vgl. dazu BGH wistra 2001, 220).
  • LG Saarbrücken, 12.03.2010 - 2 KLs 28/09
    Denn bei der Ausstellung einer Scheinrechnung mit besonders ausgewiesener Umsatzsteuer ist eine Gefährdung des Steueraufkommens dann gegeben, wenn diese Rechnung zum Vorsteuerabzug benutzt werden kann und der Rechnungsaussteller die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt abgeführt hat (BGH, NStZ 2001, 380, 381; BGH, 1 StR 342/08, wistra 2009, 359, 362).
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