Rechtsprechung
   BGH, 20.02.2013 - 1 StR 585/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,4637
BGH, 20.02.2013 - 1 StR 585/12 (https://dejure.org/2013,4637)
BGH, Entscheidung vom 20.02.2013 - 1 StR 585/12 (https://dejure.org/2013,4637)
BGH, Entscheidung vom 20. Februar 2013 - 1 StR 585/12 (https://dejure.org/2013,4637)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,4637) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    Art. 103 Abs. 2 GG; § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB; § 228 StGB; § 231 StGB
    Gefährliche Körperverletzung (lebensgefährdende Behandlung); Einwilligung (Verstoß gegen die guten Sitten: Gefährlichkeitsmaßstab, ex-ante-Prognose, Gesamtbetrachtung der Umstände, Bestimmtheitsgrundsatz; keine Sittenwidrigkeit bei die Gefährlichkeit ausschließenden ...

  • lexetius.com

    StGB § 224 Abs. 1 Nr. 4, § 228

  • openjur.de

    §§ 228, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 224 Abs 1 Nr 4 StGB, § 228 StGB
    Gefährliche Körperverletzung: Ausschluss der Rechtfertigung durch Einwilligung bei tätlichen Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden Gruppen; Verstoß gegen die guten Sitten trotz fehlender konkreter Lebensgefahr

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Bewertung der Gefährlichkeit der Körperverletzungshandlungen für die Anwendung von § 228 StGB bei Körperverletzungen im Rahmen von tätlichen Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden Gruppen

  • rewis.io

    Gefährliche Körperverletzung: Ausschluss der Rechtfertigung durch Einwilligung bei tätlichen Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden Gruppen; Verstoß gegen die guten Sitten trotz fehlender konkreter Lebensgefahr

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 224 Abs. 1 Nr. 4; StGB § 228
    Anforderungen an die Bewertung der Gefährlichkeit der Körperverletzungshandlungen für die Anwendung von § 228 StGB bei Körperverletzungen im Rahmen von tätlichen Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden Gruppen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (16)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Sittenwidrigkeit von Körperverletzungen trotz erteilter Einwilligung bei verabredeten tätlichen Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden Gruppen

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    "Komm lass uns kloppen” - Die ggf. strafbare "dritte Halbzeit”

  • zeit.de (Pressemeldung, 25.03.2013)

    Auch freiwillige Schlägereien sind strafbar

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die verabredete Klopperei

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zu verabredeten Schlägereien - Prügeleien zwischen Hooligans strafbar

  • strafrecht-bundesweit.de (Kurzmitteilung)

    Einwilligung in Körperverletzung: Und die Hooligans? - Verabredete Gruppenkämpfe sind grundsätzlich sittenwidrig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Sittenwidrigkeit von Körperverletzungen trotz erteilter Einwilligung bei verabredeten tätlichen Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden Gruppen

  • spiegel.de (Pressemeldung, 25.03.2013)

    Verabredete Schlägereien schützen nicht vor Strafe

  • stuttgarter-nachrichten.de (Pressebericht, 14.04.2013)

    Dritte Halbzeit: Verabredung zur Schlägerei künftig verboten

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Einwilligung in Schlägerei hat keine rechtfertigende Wirkung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Straffreiheit bei verabredeten Schlägereien

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verabredete Schlägereien sind strafbar

  • schneideranwaelte.de (Kurzinformation)

    Drittortschlägerei ist strafbar

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verabredete Schlägereien rivalisierender Gruppen sind auch bei Einwilligung der Teilnehmer strafbar

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Strafbarkeit sogenannter Drittortauseinandersetzungen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Sittenwidrigkeit von Körperverletzungen

Besprechungen u.ä. (5)

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Zur Verfassungswidrigkeit der Auslegung des Sittenwidrigkeitsbegriffs i.S.d. § 228 StGB (Dr. Philip von der Meden; HRRS 5/2013, S. 158 ff.)

  • Ruhr-Universität Bochum (Entscheidungsbesprechung)

    Sittenwidrigkeit von tätlichen Auseinandersetzungen trotz Einwilligung

  • uni-wuerzburg.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Gruppenprügelei-Fall

    § 228 StGB
    Sittenwidrigkeit der Einwilligung in eine Körperverletzung

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Einwilligung in Gruppenschlägerei ist bei abstrakter Eskalationsgefahr sittenwidrig i.S.v. § 228 StGB

  • juraexamen.info (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Sittenwidrigkeit der Körperverletzung trotz Einwilligung in Schlägerei

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 58, 140
  • NJW 2013, 1379
  • NStZ 2013, 342
  • NStZ 2014, 267
  • NStZ-RR 2013, 269
  • NJ 2013, 480
  • StV 2013, 439
  • SpuRt 2014, 71
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 26.05.2004 - 2 StR 505/03

    Zur Strafbarkeit sadomasochistischer Praktiken mit tödlichem Ausgang

    Auszug aus BGH, 20.02.2013 - 1 StR 585/12
    Der Bundesgerichtshof beurteilt in seiner jüngeren Rechtsprechung die Unvereinbarkeit einer Körperverletzung mit den "guten Sitten" im Sinne von § 228 StGB trotz Einwilligung des betroffenen Rechtsgutsinhabers im Grundsatz vorrangig anhand der Art und des Gewichts des eingetretenen Körperverletzungserfolges sowie des damit einhergehenden Gefahrengrades für Leib und Leben des Opfers (BGH, Urteile vom 11. Dezember 2003 - 3 StR 120/03, BGHSt 49, 34, 42 und vom 26. Mai 2004 - 2 StR 505/03, BGHSt 49, 166, 170 f., 172 f.; siehe auch BGH, Urteil vom 16. Dezember 2009 - 2 StR 446/09, NStZ 2010, 389 f.; anders noch BGH, Urteil vom 29. Januar 1953 - 5 StR 408/52, BGHSt 4, 24, 31).

    Diesem Maßstab entsprechend wird die Körperverletzung nach insoweit übereinstimmender höchstrichterlicher Rechtsprechung jedenfalls dann als sittenwidrig bewertet, wenn bei objektiver Betrachtung unter Einbeziehung aller maßgeblichen Umstände die einwilligende Person durch die Körperverletzungshandlung in konkrete Todesgefahr gebracht wird (BGH, Urteile vom 11. Dezember 2003 - 3 StR 120/03, BGHSt 49, 34, 44 und vom 26. Mai 2004 - 2 StR 505/03, BGHSt 49, 166, 173; BGH, Urteil vom 20. November 2008 - 4 StR 328/08, BGHSt 53, 55, 62 Rn. 28 und 63 Rn. 29; siehe auch BGH, Urteil vom 18. September 2008 - 5 StR 224/08 (insoweit in NStZ 2009, 401-403 nicht abgedruckt); BGH, Beschlüsse vom 20. Juli 2010 - 5 StR 255/10 und vom 12. Juni 2012 - 3 StR 163/12).

    Die vorrangige Ausrichtung der Anwendung von § 228 StGB an dem mit der Körperverletzung einhergehenden Grad der Gefährdung der Rechtgüter Leben und körperliche Unversehrtheit wird auf die Erwägung gestützt, im Grundsatz sei lediglich bei (drohenden) gravierenden Verletzungen der staatliche Eingriff in die Dispositionsfreiheit des Rechtsgutsinhabers legitim (vor allem BGH, Urteil vom 26. Mai 2004 - 2 StR 505/03, BGHSt 49, 166, 171 mwN; siehe auch Fischer, StGB, 60. Aufl., § 228 Rn. 10 sowie Hardtung in Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., § 228 Rn. 23).

    Für die Einwilligung zu lebensgefährlichen ärztlichen Heileingriffen ist dies in der Rechtsprechung anerkannt (BGH, aaO, BGHSt 49, 166, 171).

    Umgekehrt kann auch bei einer rechtsgutsbezogenen Auslegung des Merkmals der guten Sitten, der der Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 103 Abs. 2 GG nicht entgegensteht (vgl. BGH, aaO, BGHSt 49, 166, 169), die Sittenwidrigkeit nicht stets ausschließlich danach beurteilt werden, ob bei jeweils isolierter Bewertung des Gefährlichkeits- und Gefährdungsgrades einzelner Körperverletzungshandlungen im Ergebnis eine konkrete Lebens- bzw. Todesgefahr eingetreten ist.

    Es entspricht der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Auslegung des § 228 StGB, die Sittenwidrigkeit der Tat trotz Einwilligung danach zu bestimmen, ob "bei vorausschauender objektiver Betrachtung aller maßgeblichen Umstände der Tat der Einwilligende durch die Körperverletzungshandlung in konkrete Todesgefahr gebracht wird" (BGH, aaO, BGHSt 49, 166, 173).

    Fehlen damit Absprachen und effektive Sicherungen für deren Einhaltung, die bei wechselseitigen Körperverletzungen zwischen rivalisierenden Gruppen den Grad der Gefährdung der Rechtsgüter Leben und Gesundheit der Beteiligten auf ein vor dem Hintergrund des Selbstbestimmungsrechts von Seiten des Staates tolerierbares Maß begrenzen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Mai 2004 - 2 StR 505/03, BGHSt 49, 166, 171), verstoßen die Taten trotz der Einwilligung der Verletzten selbst dann gegen die guten Sitten (§ 228 StGB), wenn mit den einzelnen Körperverletzungserfolgen keine konkrete Todesgefahr verbunden war.

  • BGH, 20.07.2010 - 5 StR 255/10

    Körperverletzung (Einwilligung; Sittenwidrigkeit; konkrete Todesgefahr);

    Auszug aus BGH, 20.02.2013 - 1 StR 585/12
    Diesem Maßstab entsprechend wird die Körperverletzung nach insoweit übereinstimmender höchstrichterlicher Rechtsprechung jedenfalls dann als sittenwidrig bewertet, wenn bei objektiver Betrachtung unter Einbeziehung aller maßgeblichen Umstände die einwilligende Person durch die Körperverletzungshandlung in konkrete Todesgefahr gebracht wird (BGH, Urteile vom 11. Dezember 2003 - 3 StR 120/03, BGHSt 49, 34, 44 und vom 26. Mai 2004 - 2 StR 505/03, BGHSt 49, 166, 173; BGH, Urteil vom 20. November 2008 - 4 StR 328/08, BGHSt 53, 55, 62 Rn. 28 und 63 Rn. 29; siehe auch BGH, Urteil vom 18. September 2008 - 5 StR 224/08 (insoweit in NStZ 2009, 401-403 nicht abgedruckt); BGH, Beschlüsse vom 20. Juli 2010 - 5 StR 255/10 und vom 12. Juni 2012 - 3 StR 163/12).

    Bei durch diese verursachter konkreter Todes- bzw. Lebensgefahr kann regelmäßig ein die Grenze der Sittenwidrigkeit im Sinne von § 228 StGB überschreitendes Ausmaß der Gefährlichkeit für die Rechtsgüter Leib und Leben angenommen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juli 2010 - 5 StR 255/10 bzgl. mit konkreter Todesgefahr verbundenen Faustschlägen gegen die Schläfenregion).

    Richten sich solche Schläge gegen besonders empfindliche Bereiche des Kopfes, wie vor allem die Schläfenregion, wird regelmäßig sogar von einer konkreten Todesgefahr auszugehen sein (BGH, Beschluss vom 20. Juli 2010 - 5 StR 255/10).

  • BGH, 22.01.1953 - 4 StR 373/52

    Fausthieb gegen die Schläfe - § 226a (§ 228 StGB nF), §§ 222, 226 StGB aF (§ 227

    Auszug aus BGH, 20.02.2013 - 1 StR 585/12
    So ist etwa in Bezug auf im Rahmen von sportlichen Wettkämpfen eingetretene Körperverletzungserfolge im Ergebnis allgemein anerkannt, dass die entsprechende Tat selbst bei der Gefahr erheblicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht gegen die guten Sitten verstößt, wenn die Verletzung aus Verhaltensweisen resultiert, die nach den maßgeblichen Regeln des Wettkampfs gestattet sind (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1953 - 4 StR 373/52, BGHSt 4, 88, 92 bzgl. des Boxwettkampfs; siehe auch Reinhart SpuRt 2009, 56, 59; Paeffgen in Nomos Kommentar zum StGB, 3. Aufl., § 228 Rn. 109 mwN).

    Resultiert aber ein im Rahmen eines durch Regeln geleiteten und von einer neutralen Person überwachten Sportwettkampfs verursachter Körperverletzungserfolg aus einem Verhalten, das sich als grob fahrlässige oder gar vorsätzliche Abweichung von den die Grundlage der erteilten Einwilligung bildenden Wettkampfregeln erweist, sind die Körperverletzungshandlung und der daraus resultierende Erfolg nicht mehr durch die Einwilligung gedeckt (etwa BGH, Urteil vom 22. Januar 1953 - 4 StR 373/52, BGHSt 4, 88, 92; BayObLG NJW 1961, 2072, 2073; OLG Karlsruhe NJW 1982, 394; OLG Hamm JR 1998, 465; siehe auch den Überblick bei Dölling ZStW 96 (1984), S. 36, 41 ff.).

    Fehlt es dagegen an derartigen Regularien, ist eine Körperverletzung trotz der erteilten Einwilligung grundsätzlich sittenwidrig (BGH, Urteil vom 22. Januar 1953 - 4 StR 373/52, BGHSt 4, 88, 92; siehe auch Urteil vom 12. Oktober 1999 - 1 StR 417/99, NStZ 2000, 87, 88).

  • BGH, 12.10.1999 - 1 StR 417/99

    Einwilligung zur Körperverletzung; Sittenwidrigkeit; Gute Sitten;

    Auszug aus BGH, 20.02.2013 - 1 StR 585/12
    Insoweit kommt es darauf an, dass der Einwilligende eine zutreffende Vorstellung von dem voraussichtlichen Verlauf und den möglichen Folgen des zu erwartenden Angriffs hat (BGH, Urteil vom 12. Oktober 1999 - 1 StR 417/99, NStZ 2000, 87, 88; vgl. auch BGH, Beschluss vom 20. November 2012 - 1 StR 530/12).

    Fehlt es dagegen an derartigen Regularien, ist eine Körperverletzung trotz der erteilten Einwilligung grundsätzlich sittenwidrig (BGH, Urteil vom 22. Januar 1953 - 4 StR 373/52, BGHSt 4, 88, 92; siehe auch Urteil vom 12. Oktober 1999 - 1 StR 417/99, NStZ 2000, 87, 88).

    So hat der Senat den zu einer Körperverletzung führenden Angriff gegen einen Geschädigten, der den Angreifer zuvor selbst zu einer "Wette" darüber aufgefordert hatte, von diesem nicht überwältigt werden zu können, als Verstoß gegen die guten Sitten (§ 228 StGB) bewertet, weil der Angriff zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem der zuvor auffordernde Verletzte nicht abwehr- und "kampfbereit" war, sowie die Auseinandersetzung mit ungleichen "Kampfmitteln" erfolgte (BGH, Urteil vom 12. Oktober 1999 - 1 StR 417/99, NStZ 2000, 87, 88).

  • BayObLG, 07.09.1998 - 5St RR 153/98

    Einwilligung zur Körperverletzung als Verstoß gegen die guten Sitten

    Auszug aus BGH, 20.02.2013 - 1 StR 585/12
    Gleiches gilt selbst bei zwischen Täter und Opfer vereinbarten Regeln über die Körperverletzungshandlungen, wenn das Vereinbarte nicht in ausreichend sicherer Weise für die Verhütung gravierender, sogar mit der Gefahr des Todes einhergehender Körperverletzungen Sorge tragen kann (BayObLG NJW 1999, 372, 373).

    Ebenso ist - für den Fall der unterstellten Einwilligungsfähigkeit des Erklärenden - einer Einwilligung die rechtfertigende Wirkung wegen Unvereinbarkeit der Tat mit den guten Sitten versagt worden, weil die im Rahmen eines Aufnahmerituals in eine Jugendgang verabredete körperliche Auseinandersetzung zwischen drei Gangmitgliedern und dem Aufnahme Begehrenden keine Vorkehrungen für die Verhütung schwerer Verletzungen vorsah und die Verteidigungsmöglichkeiten des "Anwärters" von vornherein außerordentlich beschränkt waren (BayObLG NJW 1999, 372, 373).

  • BGH, 29.01.1953 - 5 StR 408/52

    Schlägermensur - § 223 StGB, keine Strafbarkeit der "Bestimmungsmensur"

    Auszug aus BGH, 20.02.2013 - 1 StR 585/12
    Der Bundesgerichtshof beurteilt in seiner jüngeren Rechtsprechung die Unvereinbarkeit einer Körperverletzung mit den "guten Sitten" im Sinne von § 228 StGB trotz Einwilligung des betroffenen Rechtsgutsinhabers im Grundsatz vorrangig anhand der Art und des Gewichts des eingetretenen Körperverletzungserfolges sowie des damit einhergehenden Gefahrengrades für Leib und Leben des Opfers (BGH, Urteile vom 11. Dezember 2003 - 3 StR 120/03, BGHSt 49, 34, 42 und vom 26. Mai 2004 - 2 StR 505/03, BGHSt 49, 166, 170 f., 172 f.; siehe auch BGH, Urteil vom 16. Dezember 2009 - 2 StR 446/09, NStZ 2010, 389 f.; anders noch BGH, Urteil vom 29. Januar 1953 - 5 StR 408/52, BGHSt 4, 24, 31).

    So hat der Bundesgerichtshof eine sog. Bestimmungsmensur trotz der dabei verwendeten Waffen deshalb nicht als - nach früherem Recht strafbaren - "Zweikampf mit tödlichen Waffen" bewertet, weil diese Mensur über die sie leitenden Regeln ausreichende Schutznahmen gegen lebensgefährliche Verletzungen bot (Urteil vom 29. Januar 1953 - 5 StR 408/52, BGHSt 4, 24, 26 f.).

  • BGH, 11.12.2003 - 3 StR 120/03

    Privilegierung (privilegierende Spezialität; Verabreichen von Betäubungsmitteln;

    Auszug aus BGH, 20.02.2013 - 1 StR 585/12
    Der Bundesgerichtshof beurteilt in seiner jüngeren Rechtsprechung die Unvereinbarkeit einer Körperverletzung mit den "guten Sitten" im Sinne von § 228 StGB trotz Einwilligung des betroffenen Rechtsgutsinhabers im Grundsatz vorrangig anhand der Art und des Gewichts des eingetretenen Körperverletzungserfolges sowie des damit einhergehenden Gefahrengrades für Leib und Leben des Opfers (BGH, Urteile vom 11. Dezember 2003 - 3 StR 120/03, BGHSt 49, 34, 42 und vom 26. Mai 2004 - 2 StR 505/03, BGHSt 49, 166, 170 f., 172 f.; siehe auch BGH, Urteil vom 16. Dezember 2009 - 2 StR 446/09, NStZ 2010, 389 f.; anders noch BGH, Urteil vom 29. Januar 1953 - 5 StR 408/52, BGHSt 4, 24, 31).

    Diesem Maßstab entsprechend wird die Körperverletzung nach insoweit übereinstimmender höchstrichterlicher Rechtsprechung jedenfalls dann als sittenwidrig bewertet, wenn bei objektiver Betrachtung unter Einbeziehung aller maßgeblichen Umstände die einwilligende Person durch die Körperverletzungshandlung in konkrete Todesgefahr gebracht wird (BGH, Urteile vom 11. Dezember 2003 - 3 StR 120/03, BGHSt 49, 34, 44 und vom 26. Mai 2004 - 2 StR 505/03, BGHSt 49, 166, 173; BGH, Urteil vom 20. November 2008 - 4 StR 328/08, BGHSt 53, 55, 62 Rn. 28 und 63 Rn. 29; siehe auch BGH, Urteil vom 18. September 2008 - 5 StR 224/08 (insoweit in NStZ 2009, 401-403 nicht abgedruckt); BGH, Beschlüsse vom 20. Juli 2010 - 5 StR 255/10 und vom 12. Juni 2012 - 3 StR 163/12).

  • BGH, 18.09.2008 - 5 StR 224/08

    Anforderungen an die Begründung eines Freispruchs und einer Verurteilung;

    Auszug aus BGH, 20.02.2013 - 1 StR 585/12
    Diesem Maßstab entsprechend wird die Körperverletzung nach insoweit übereinstimmender höchstrichterlicher Rechtsprechung jedenfalls dann als sittenwidrig bewertet, wenn bei objektiver Betrachtung unter Einbeziehung aller maßgeblichen Umstände die einwilligende Person durch die Körperverletzungshandlung in konkrete Todesgefahr gebracht wird (BGH, Urteile vom 11. Dezember 2003 - 3 StR 120/03, BGHSt 49, 34, 44 und vom 26. Mai 2004 - 2 StR 505/03, BGHSt 49, 166, 173; BGH, Urteil vom 20. November 2008 - 4 StR 328/08, BGHSt 53, 55, 62 Rn. 28 und 63 Rn. 29; siehe auch BGH, Urteil vom 18. September 2008 - 5 StR 224/08 (insoweit in NStZ 2009, 401-403 nicht abgedruckt); BGH, Beschlüsse vom 20. Juli 2010 - 5 StR 255/10 und vom 12. Juni 2012 - 3 StR 163/12).

    Soweit dem Urteil des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 18. September 2008 (5 StR 224/08 Rn. 24, insoweit in NStZ 2009, 401 - 403 nicht abgedruckt) zu entnehmen sein sollte, dass eine Körperverletzung ausnahmslos ("nur") bei - ex post - Eintritt einer konkreten Todesgefahr trotz Einwilligung des Verletzten gegen die guten Sitten verstößt (§ 228 StGB), würde der Senat dem nicht folgen.

  • BGH, 24.08.1993 - 1 StR 380/93

    Einbeziehung von Schriftstücken des Verteidigers über Äußerungen des Angeklagten

    Auszug aus BGH, 20.02.2013 - 1 StR 585/12
    Mit diesem abstrakten Gefährdungsdelikt (BGH, Urteil vom 24. August 1993 - 1 StR 380/93, BGHSt 39, 305, 307; Hohmann in Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., § 231 Rn. 2 mwN) will der Gesetzgeber bereits im Vorfeld von Rechtsgutsverletzungen Leben und Gesundheit vor dem Gefährdungspotential von körperlichen Auseinandersetzungen zwischen mehreren Personen schützen (vgl. BT-Drucks. 13/8587 S. 61; Pichler aaO S. 39).
  • BGH, 22.03.2002 - 2 StR 517/01

    Mord zur Verdeckung einer Straftat, Aussetzung; gefährliche Körperverletzung;

    Auszug aus BGH, 20.02.2013 - 1 StR 585/12
    Sie verwirklichen das Merkmal der das Leben gefährdenden Behandlung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB jedenfalls dann, wenn sie nach der Art der Ausführung der Verletzungshandlung im Einzelfall zu lebensgefährlichen Verletzungen führen können (BGH, Beschluss vom 11. Juli 2012 - 2 StR 60/12, NStZ-RR 2012, 340 f.; siehe auch BGH, Urteil vom 22. März 2002 - 2 StR 517/01, NStZ 2002, 432 f. sowie Senat, Urteil vom 21. Dezember 2011 - 1 StR 400/11, NStZ-RR 2012, 105 f.).
  • BGH, 21.12.2011 - 1 StR 400/11

    Verurteilung wegen Angriffs in Nürnberger U-Bahn rechtskräftig

  • BGH, 11.07.2012 - 2 StR 60/12

    Gefährliche Körperverletzung (gefährliches Werkzeug; Tatvorsatz);

  • OLG Karlsruhe, 25.06.1981 - 3 Ss 310/80
  • BGH, 15.10.1991 - 4 StR 349/91

    Verurteilung auf mehrdeutiger Tatsachengrundlage; Wahlfeststellung zwischen

  • BGH, 20.11.2008 - 4 StR 328/08

    Verurteilung wegen tödlich verlaufenem Autorennen auf einer Bundesstraße im

  • BGH, 16.12.2009 - 2 StR 446/09

    Rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung bei hinsichtlich eines möglichen

  • BGH, 12.06.2012 - 3 StR 163/12

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (floride

  • BGH, 20.11.2012 - 1 StR 530/12

    Voraussetzungen der Einwilligung in eine Körperverletzung (volle Kenntnis der

  • BGH, 22.01.2015 - 3 StR 233/14

    Hooligans als kriminelle Vereinigung

    Es ist eine Beurteilung der Tat aus einer ex- ante-Sicht vorzunehmen (BGH, Urteile vom 11. Dezember 2003 - 3 StR 120/03, BGHSt 49, 34, 44; vom 26. Mai 2004 - 2 StR 505/03, 38 BGHSt 49, 166, 173; vom 18. September 2008 - 5 StR 224/08, juris Rn. 24; vom 20. November 2008 - 4 StR 328/08, BGHSt 53, 55, 62 f.; Beschluss vom 20. Februar 2013 - 1 StR 585/12, BGHSt 58, 140, 146; MüKo-StGB/Hardtung aaO, § 228 Rn. 27, 33; LK/Hirsch aaO, § 228 Rn. 3; Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl., § 228 Rn. 4; Jäger, JA 2013, 634, 636); maßgeblich ist mithin das Gewicht der durch die Tathandlung geschaffenen Verletzungsgefahr (MüKo-StGB/Hardtung aaO, § 228 Rn. 27, 33; BGH, Urteil vom 20. November 2008 - 4 StR 328/08, BGHSt 53, 55, 62 f.).

    In diesen Fällen würden die Taten trotz der Einwilligung der Verletzten selbst dann gegen die guten Sitten verstoßen, wenn mit den einzelnen Körperverletzungserfolgen keine konkrete Todesgefahr verbunden war (BGH, Beschluss vom 20. Februar 2013 - 1 StR 585/12, BGHSt 58, 140, 143 ff.; daran anschließend OLG München, Urteil vom 26. September 2013 - 4 StRR 150/13, NStZ 2014, 706, 708 f.; 39 zustimmend Jäger, JA 2013, 634; Pichler, StRR 2013, 220; ablehnend: van der Meden, HRRS 2013, 158; Sternberg-Lieben, JZ 2013, 953; Zöller/Lorenz, ZJS 2013, 429; Gaede, ZIS 2014, 489).

    Gesellschaftliche Vorstellungen oder der durch die Tat verfolgte Zweck können lediglich dazu führen, dass ihretwegen eine Einwilligung trotz massiver Rechtsgutsverletzungen Wirksamkeit entfalten kann, wie dies etwa in Fällen des ärztlichen Heileingriffs angenommen wird (vgl. Otto, Festschrift Tröndle, 1989, 157, 168; MüKo-StGB/Hardtung aaO, § 228 Rn. 26; LK/Hirsch aaO, § 228 Rn. 9; Jäger, JA 2013, 634, 637) oder auch bei Kampfsportarten der Fall ist, die direkt auf die körperliche Misshandlung des Gegners ausgelegt sind und bei denen die ausgetragenen Kämpfe zu schwersten Verletzungen oder Gesundheitsschädigungen, ja selbst zum Tod der Kontrahenten führen können (vgl. etwa Dölling, ZStW 1984, 36, 64, der auf das rechtlich anerkannte gesellschaftliche Interesse an der Ausübung solcher Sportarten abstellt; im Ergebnis auch Jäger aaO).

    (c) Eine gesetzgeberische Wertung lässt sich aber nicht nur § 216 StGB mit Blick auf die drohende Todesfolge entnehmen, sondern für die Art und Weise der Begehung der Körperverletzungshandlungen auch der Regelung des § 231 StGB (Jäger, JA 2013, 634, 636): Nach dieser Vorschrift erfüllt derjenige rechtswidrig und schuldhaft den Tatbestand eines Strafgesetzes, der sich an einer Schlägerei oder an einem von mehreren verübten Angriff beteiligt.

    (aa) Der Tatbestand des § 231 StGB bezweckt als abstraktes Gefährdungsdelikt (BGH, Urteile vom 5. Februar 1960 - 4 StR 557/59, BGHSt 14, 132, 134 f. mwN; vom 20. Dezember 1984 - 4 StR 679/84, BGHSt 33, 100, 103; vom 24. August 1993, 1 StR 380/93, BGHSt 39, 305, 308; MüKo-StGB/Hohmann aaO, § 231 Rn. 7; S/S/Stree/Sternberg-Lieben aaO, § 231 Rn. 1; Lackner/Kühl aaO, § 231 Rn. 1; Fischer aaO, § 231 Rn. 2; Beck-OK-StGB/Eschelbach aaO, § 231 Rn. 1; Jäger, JA 2013, 634, 636; differenzierend NK-StGB/Paeffgen aaO, § 231 Rn. 2; aA LK/Hirsch aaO, § 231 Rn. 1) nicht nur den Schutz des Lebens und der Gesundheit des durch die Schlägerei oder den Angriff tatsächlich Verletzten oder Getöteten, sondern auch Leben und Gesundheit all der - auch unbeteiligten - Personen, die durch die Schlägerei oder den Angriff gefährdet werden.

    (ee) Für das Abstellen auf gesetzliche Wertungen, die auch die Art und Weise der Körperverletzungshandlung betreffen, spricht weiter, dass so die insbesondere von der Revisionsbegründung des Angeklagten R. aufgezeigten Wertungswidersprüche nicht auftreten, die entstehen könnten, wenn allein mit Blick auf die Schwere des potentiellen Körperverletzungserfolgs die körperlichen Auseinandersetzungen von Hooligans oder anderen rivalisierenden Gruppierungen wegen der Sittenwidrigkeit der Tat als strafbare Körperverletzungen verfolgt würden, andererseits aber die in Box-, Kickboxo- der gar sogenannten Freefight-Kämpfen wechselseitig zugefügten, teilweise erheblichen Körperverletzungshandlungen in aller Regel straflos blieben: Unabhängig von der Frage, ob die Verletzungsgefahren in diesen Fällen wegen des Vorhandenseins überprüf- und durchsetzbarer Regeln sowie der Anwesenheit von Schiedsrichtern und Ringärzten tatsächlich deutlich geringer sind, und davon, ob tatsächlich ein rechtlich anzuerkennendes gesellschaftliches Interesse an der Ausübung solcher Wettkämpfe besteht, das gegebenenfalls die Hinnahme des Risikos erheblicher Gesundheits- oder gar Lebensgefahren durch die Rechtsordnung begründen könnte (so Dölling, ZStW 1984, 36, 64; im Ergebnis auch Jäger, JA 2013, 634, 637), ist die unterschiedliche Behandlung dieser Fallgestaltungen bereits dadurch gerechtfertigt, dass es für die Fälle der Beteiligung an einer Schlägerei oder einem Angriff durch mehrere eine gesetzliche Regelung gibt, die dies als strafwürdiges Unrecht normiert, eine solche für tätliche Auseinandersetzungen von Einzelpersonen hingegen fehlt.

  • BGH, 12.05.2020 - 1 StR 368/19

    Körperverletzung (Einwilligung: Verstoß gegen die guten Sitten bei

    Die Unvereinbarkeit einer Körperverletzung mit den "guten Sitten' im Sinne von § 228 StGB trotz der Einwilligung des betroffenen Rechtsgutsinhabers hängt von der ex-ante zu bestimmenden Art und Schwere des Rechtsgutsangriffs unter Berücksichtigung von Art und Gewicht des eingetretenen Körperverletzungserfolgs sowie des damit einhergehenden Gefahrengrads für Leib und Leben des Opfers ab (vgl. BGH, Urteile vom 22. Januar 2015 - 3 StR 233/14 Rn. 36 ff. und vom 26. Mai 2004 - 2 StR 505/03, BGHSt 49, 166, 170 ff.; Beschluss vom 20. Februar 2013 - 1 StR 585/12 Rn. 8).

    Findet indes die Tat unter Bedingungen statt, die den Grad der aus ihr hervorgehenden Gefährlichkeit für die körperliche Unversehrtheit oder das Leben des Verletzten begrenzen, ist die Körperverletzung durch die erklärte Einwilligung gerechtfertigt, wenn das Vereinbarte in ausreichend sicherer Weise für die Verhütung gravierender, sogar mit der Gefahr des Todes einhergehender Körperverletzungen Sorge tragen kann; insoweit ist auch die Eskalationsgefahr zu berücksichtigen, die sich aus der Unkontrollierbarkeit gruppendynamischer Prozesse ergibt (vgl. zum Ganzen, BGH, Beschluss vom 20. Februar 2013 - 1 StR 585/12, BGHSt 58, 140 Rn. 13, 15, 16).

    Insoweit ist der Sachverhalt mit anderen Fällen aus der Rechtsprechung nicht vergleichbar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Juli 2010 - 5 StR 255/10; vom 16. Januar 2013 - 2 StR 520/12 (zu § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) und vom 20. Februar 2013 - 1 StR 585/12, BGHSt 58, 140 Rn. 18).

    Es genügt vielmehr, dass die Art der Behandlung durch den Täter nach den Umständen des Einzelfalls (generell) geeignet war, das Leben zu gefährden (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 16. Januar 2013 - 2 StR 520/12 Rn. 3; Fischer, StGB, 67. Aufl., § 224 Rn. 27 mwN; vgl. zu Schlägen gegen den Kopf BGH, Urteil vom 31. Juli 2013 - 2 StR 38/13 Rn. 7; Beschlüsse vom 16. Januar 2013 - 2 StR 520/12 Rn. 3 f.; vom 11. Juli 2012 - 2 StR 60/12 Rn. 6 und vom 20. Februar 2013 - 1 StR 585/12 Rn. 18 mwN).

  • BGH, 30.01.2019 - 2 StR 325/17

    Totschlag durch das Verabreichen von Betäubungsmitteln (indirekte Sterbehilfe;

    Er nimmt eine verfassungskonforme Auslegung vor (BGH, Urteil vom 20. Februar 2013 - 1 StR 585/12, BGHSt 58, 140, 144), wonach der Begriff der guten Sitten auf seinen Kern beschränkt werden muss (BGH, Urteil vom 22. Januar 2015 - 3 StR 233/14, BGHSt 60, 166, 176).

    aa) Insoweit ist im Allgemeinen zu prüfen, ob die Körperverletzung wegen des Gewichts des Rechtsgutsangriffs durch Verursachung der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung als sittenwidrig erscheint (BGH, Urteil vom 20. Februar 2013 - 1 StR 585/12, BGHSt 58, 140, 145 f.; Urteil vom 22. Januar 2015 - 3 StR 233/14, BGHSt 60, 166, 176 ff.).

  • BGH, 24.10.2018 - 1 StR 212/18

    Einschleusen von Ausländern (Erforderlichkeit einer vorsätzlichen und

    Eine Einwilligung der geschleusten Personen konnte - sollte der Qualifikationstatbestand nicht ohnehin (auch) Gemeininteressen schützen (vgl. BT-Drucks. 15/420, S. 98; Geisler, ZRP 2001, 171, 175) - selbst ohne konkrete Todesgefahr nach den festgestellten, die Sittenwidrigkeit der Taten begründenden Gesamtumständen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 20. Februar 2013 - 1 StR 585/12, BGHSt 58, 140, 144 ff. Rn. 10 ff.) keine rechtfertigende Wirkung entfalten.
  • BGH, 25.01.2024 - 3 StR 157/23
    Insbesondere gilt dies für kräftige Fausthiebe gegen den Kopf, namentlich gegen die Schläfenregion (vgl. BGH, Urteil vom 31. Juli 2013 - 2 StR 38/13, NStZ-RR 2013, 342; Beschlüsse vom 20. Februar 2013 - 1 StR 585/12, BGHSt 58, 140 Rn. 18; vom 20. Juli 2010 - 5 StR 255/10, juris).
  • OLG München, 26.09.2013 - 4St RR 150/13

    Körperverletzung: Ausschluss der Rechtfertigung durch Einwilligung auf Grund

    Die Sittenwidrigkeit wechselseitiger Körperverletzungen bei tätlichen Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden Gruppen kann sich trotz fehlender konkreter Lebensgefahr sowohl aus der ex ante zu beurteilenden unkontrollierbaren Eskalationsgefahr des Tatgeschehens mit nicht ausschließbaren gravierenden Körperverletzungsfolgen bis hin zu einer konkreten Lebensgefahr bezüglich einzelner Teilnehmer (im Anschluss an BGH, Beschluss v. 20.2.2013, 1 StR 585/12) als auch aus einer konkret gegebenen Gefährdung von Rechtsgütern Dritter ergeben.

    So sind bei tätlichen Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden Gruppen insbesondere auch die Auswirkungen und Interaktionen gruppendynamischer Prozesse wie etwa die Unkontrollierbarkeit und Eskalationsgefahr der Gesamtsituation aufgrund der Beeinflussung innerhalb einer Gruppe und zwischen den konkurrierenden Gruppen trotz fehlender konkreter Lebensgefahr bei der Bewertung des Grades der Gefährlichkeit einer Körperverletzung zu berücksichtigen (BGH Beschluss vom 20.02.2013, 1 StR 585/12, zitiert nach juris Rdn. 10).

    e) Für die Beurteilung des Gefährlichkeitsgrades einer Körperverletzung ist in zeitlicher Hinsicht eine ex-ante Betrachtung maßgeblich (BGH Beschl. v. 20.02.2013 aaO. Rdn. 11).

    Der Einwilligende muss eine zutreffende Vorstellung vom voraussichtlichen Verlauf und den zu erwartenden Folgen des Angriffs haben, um wirksam einwilligen zu können (Fischer aaO Rdnr. 5; Christian Jäger: JA 2013, 634, 636).

    g) Im Ergebnis sind somit auch bei konsentierten Körperverletzungshandlungen die konkreten, die Tatausführung begleitenden Umstände zu berücksichtigen (BGH Beschl. v. 20.02.2013 aaO Rdn. 12).

    Aus ex-ante-Sicht bestand für die Teilnehmer auf Grund der hohen Anzahl an beteiligten Personen eine konkrete Gefahr erheblicher Körperverletzungen bis hin zu einer konkreten Todesgefahr, denn es lässt sich bei derartigen Massenprügeleien im Vorhinein nicht mit der notwendigen Sicherheit ausschließen, dass Körperverletzungshandlungen gegen bereits geschlagene, nicht mehr effektiv zur Abwehr fähige Beteiligte fortgeführt werden oder dass sich innerhalb der Auseinandersetzung unterschiedliche Anzahlen von Kämpfern der jeweiligen Gruppen gegenüberstehen (vgl. BGH Beschl. v. 20.02.2013 aaO Rdn. 19).

    Fehlen Absprachen und effektive Sicherungen für deren Einhaltung, die bei wechselseitigen Körperverletzungen zwischen rivalisierenden Gruppen den Grad der Gefährdung der Rechtsgüter Leben und Gesundheit der Beteiligten auf ein vor dem Hintergrund des Selbstbestimmungsrechts von Seiten des Staates tolerierbares Maß begrenzen, verstoßen die Taten somit trotz der Einwilligung der Verletzten selbst dann gegen die guten Sitten (§ 228 StGB), wenn mit den einzelnen Körperverletzungserfolgen keine konkrete Todesgefahr verbunden war (BGH Beschl. v. 20.02.2013 aaO Rdn. 21).

  • BGH, 26.01.2021 - 1 StR 463/20

    Revisionsbegründung des Nebenklägers (Darlegung, dass das Urteil mit dem Ziel

    Findet die Tat unter Bedingungen statt, die den Grad der aus ihr hervorgehenden Gefährlichkeit für die körperliche Unversehrtheit oder das Leben des Verletzten begrenzen, ist die Körperverletzung durch die erklärte Einwilligung gerechtfertigt, wenn das Vereinbarte in ausreichend sicherer Weise für die Verhütung gravierender, sogar mit der Gefahr des Todes einhergehender Körperverletzungen Sorge tragen kann; insoweit ist auch die Eskalationsgefahr zu berücksichtigen, die sich aus der Unkontrollierbarkeit gruppendynamischer Prozesse ergibt (vgl. zum Ganzen, BGH, Beschluss vom 20. Februar 2013 - 1 StR 585/12, BGHSt 58, 140 Rn. 13, 15, 16).

    Insoweit ist der Sachverhalt mit anderen Fällen aus der Rechtsprechung nicht vergleichbar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Juli 2010 - 5 StR 255/10; vom 16. Januar 2013 - 2 StR 520/12 (zu § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) und vom 20. Februar 2013 - 1 StR 585/12, BGHSt 58, 140 Rn. 18).

  • BGH, 16.08.2023 - 4 StR 423/22

    Gesonderte Prüfung des Zusammentreffens der einzelnen Taten in Tateinheit oder

    Sein - rechtswidriger (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2013 - 1 StR 585/12, juris Rn. 16, 17 ff.) - Tatbeitrag erschöpfte sich darin, sich kampfbereit gemeinsam mit seinen Mittätern N.    und No.   aufgrund eines entsprechenden vorher gefassten Tatplans auf den Parkplatz zu begeben und plangemäß in die Auseinandersetzung mit der rivalisierenden Gruppe um den A.     durch Aufnahme von Kampfhandlungen einzutreten.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht