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   BGH, 20.02.2013 - XII ZB 610/11   

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https://dejure.org/2013,3753
BGH, 20.02.2013 - XII ZB 610/11 (https://dejure.org/2013,3753)
BGH, Entscheidung vom 20.02.2013 - XII ZB 610/11 (https://dejure.org/2013,3753)
BGH, Entscheidung vom 20. Februar 2013 - XII ZB 610/11 (https://dejure.org/2013,3753)
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Volltextveröffentlichungen (13)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Stundensatz eines Berufsvormunds

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Stundensatz des Berufsvormunds

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Stundensatz eines Berufsvormunds/-betreuers mit abgebrochenem Jurastudium

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Berufsvormund mit abgebrochenem Jurastudium hat keinen Anspruch auf erhöhte Vergütung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2013, 578
  • MDR 2013, 493
  • FGPrax 2013, 119
  • FamRZ 2013, 693
  • Rpfleger 2013, 392
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 26.10.2011 - XII ZB 312/11

    Berufsbetreuervergütung: Tatrichterliche Würdigung der Voraussetzungen für die

    Auszug aus BGH, 20.02.2013 - XII ZB 610/11
    Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (vgl. für die Betreuung Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 312/11 - FamRZ 2012, 113 Rn. 10).

    Abgeschlossen ist eine Ausbildung mit der erfolgreichen Ablegung der hierfür vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle vorgesehenen Prüfung (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 312/11 - FamRZ 2012, 113 Rn 13).

  • BGH, 08.02.2012 - XII ZB 231/11

    Anspruch eines Berufsbetreuers auf erhöhte Vergütung wegen besonderer Kenntnisse

    Auszug aus BGH, 20.02.2013 - XII ZB 610/11
    Denn § 3 VBVG hat an der bereits am 1. Januar 1999 durch § 1 BVormVG eingeführten Bemessungsgrundlage nichts geändert, sondern diese beibehalten (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Februar 2012 - XII ZB 231/11 - juris Rn. 17 ff).
  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 449/82

    Orthopädietechniker-Innungen

    Auszug aus BGH, 20.02.2013 - XII ZB 610/11
    Dabei ist aber eine generalisierende Betrachtungsweise geboten, die auf den gesamten Berufszweig abstellt (vgl. BVerfGE 70, 1, 30).
  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95

    Berufsbetreuer

    Auszug aus BGH, 20.02.2013 - XII ZB 610/11
    Zwar können Vergütungsregelungen und hierauf gründende Entscheidungen, die auf die Einnahmen, welche durch eine berufliche Tätigkeit erzielt werden können, und damit auch auf die Existenzerhaltung von nicht unerheblichem Einfluss sind, in die Freiheit der Berufsausübung eingreifen und dürfen nicht dazu führen, dass eine wirtschaftliche Existenz nicht möglich ist (vgl. BVerfGE 101, 331, 347, 350 ff.).
  • BVerfG, 06.07.2000 - 1 BvR 1125/99

    Vergütungsregelungen für Berufsbetreuer, nach denen die Höhe der erreichbaren

    Auszug aus BGH, 20.02.2013 - XII ZB 610/11
    Die Vertrauensschutzgründe aus denen das Bundesverfassungsgericht die Landesgesetzgeber aufgrund der inhaltsgleichen Vorschrift des § 2 Berufsvormündervergütungsgesetz (BVormVG) für verpflichtet gehalten hat, Nachqualifizierungen zu ermöglichen (BVerfG FamRZ 2000, 1277) gelten für § 11 VBVG nicht.
  • AG Plettenberg, 21.03.2019 - 15 XVII 108/18
    Seine Qualifikation wird im Interesse problemloser Handhabbarkeit auch von der Art seiner Ausbildung abhängig gemacht (vgl. BT-Drucks. 13/7158 S. 14, 28; (BGH, Beschluss vom 20. Februar 2013 - XII ZB 610/11 -, Rn. 10, juris).

    Das begonnene Studium hat die Betreuerin nicht abgeschlossen, weshalb eine Vergütungssteigerung nicht in Betracht kommt (BGH, Beschluss vom 20.02.2013, XII ZB 610/11).

  • AG Brilon, 06.03.2018 - 7 XVII 1508/09

    Voraussetzungen für die Vergütung des mittleren Stundensatzes von 33,50 EUR i.R.

    Insoweit muss sich unter Zurückstellung aller Bedenken und Zweifel gegen dieses unbillige Ergebnis der Auffassung der Bezirksrevisorin in ihrer Stellungnahme vom 05.09.2017 sowie des von ihr zitierten Beschlusses des Bayrischen Obersten Landesgerichts vom 18.02.2000 (AZ: 3 Z BR 28/00) und auch unter Bezugnahme auf den Beschluss des BGH vom 20.02.2013 (AZ: XII ZB 610/11) angeschlossen werden.
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