Rechtsprechung
   BGH, 20.02.2014 - IX ZB 16/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,3696
BGH, 20.02.2014 - IX ZB 16/13 (https://dejure.org/2014,3696)
BGH, Entscheidung vom 20.02.2014 - IX ZB 16/13 (https://dejure.org/2014,3696)
BGH, Entscheidung vom 20. Februar 2014 - IX ZB 16/13 (https://dejure.org/2014,3696)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,3696) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 78 Abs 1 InsO
    Insolvenzverfahren: Beschwerderecht des Insolvenzverwalters bei Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beantragung der Aufhebung eines Beschlusses zur Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters durch den Insolvenzverwalter

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Kein Antragsrecht des Insolvenzverwalters zur Aufhebung des Beschlusses der Gläubigerversammlung über die Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters

  • rewis.io

    Insolvenzverfahren: Beschwerderecht des Insolvenzverwalters bei Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 78 Abs. 1
    Beantragung der Aufhebung eines Beschlusses zur Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters durch den Insolvenzverwalter

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Sonderinsolvenzverwalter eingesetzt: Verwalter machtlos!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters - und kein Beschwerderecht des Insolvenzverwalters

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Antragsrecht des Insolvenzverwalters kann entfallen, gegen Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters vorzugehen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Antragsrecht des Insolvenzverwalters kann entfallen, gegen Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters vorzugehen

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Kein Antragsrecht des Insolvenzverwalters auf Aufhebung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung zur Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Antragsrecht des Insolvenzverwalters kann ausgeschlossen sein, gegen Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters vorzugehen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2014, 1200
  • ZIP 2014, 23
  • ZIP 2014, 627
  • MDR 2014, 621
  • NZI 2014, 307
  • WM 2014, 571
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 01.02.2007 - IX ZB 45/05

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen die

    Auszug aus BGH, 20.02.2014 - IX ZB 16/13
    Der Bundesgerichtshof hat ein Beschwerderecht des Insolvenzverwalters in solchen Fällen auch für das geltende Recht verneint (BGH, Beschluss vom 1. Februar 2007 - IX ZB 45/05, NZI 2007, 237).

    Dies dient dem Interesse der Verfahrensbeteiligten an einer baldigen Klärung der gegen den Insolvenzverwalter behaupteten Ansprüche, die wegen der bestehenden Interessenkollision nicht vom Insolvenzverwalter selbst, sondern nur durch einen neuen Verwalter oder einen Sonderinsolvenzverwalter geltend gemacht werden können (§ 92 Satz 2 InsO), sowie einer zügigen Abwicklung des Insolvenzverfahrens (BGH, Beschluss vom 1. Februar 2007, aaO Rn. 10).

  • BGH, 21.12.2011 - VIII ZR 70/08

    Richtlinienkonforme Auslegung des § 439 Abs. 1 BGB: Nacherfüllung durch

    Auszug aus BGH, 20.02.2014 - IX ZB 16/13
    b) Die teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs einer Norm setzt eine verdeckte Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus (BGH, Urteil vom 13. November 2001 - X ZR 134/00, BGHZ 149, 165, 174; Beschluss vom 20. Januar 2005 - IX ZB 134/04, NJW 2005, 1508, 1510; Urteil vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, BGHZ 179, 27 Rn. 22; vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08, BGHZ 192, 148 Rn. 31).

    c) Die danach bestehende Regelungslücke ist nach Sinn und Zweck des Regelungszusammenhangs in möglichst enger Anlehnung an das geltende Recht (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011, aaO Rn. 37; BVerfGE 35, 263, 279; 88, 145, 166 f; Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl., S. 210 f) in der Weise zu schließen, dass das in § 78 Abs. 1 InsO vorgesehene Antragsrecht des Insolvenzverwalters ausgeschlossen ist, wenn die Gläubigerversammlung beschließt, die Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters zur Prüfung und Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Insolvenzverwalter zu beantragen.

  • BGH, 20.01.2005 - IX ZB 134/04

    BGH billigt die Weitergeltung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung alter

    Auszug aus BGH, 20.02.2014 - IX ZB 16/13
    b) Die teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs einer Norm setzt eine verdeckte Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus (BGH, Urteil vom 13. November 2001 - X ZR 134/00, BGHZ 149, 165, 174; Beschluss vom 20. Januar 2005 - IX ZB 134/04, NJW 2005, 1508, 1510; Urteil vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, BGHZ 179, 27 Rn. 22; vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08, BGHZ 192, 148 Rn. 31).
  • BVerfG, 19.06.1973 - 1 BvL 39/69

    Behördliches Beschwerderecht

    Auszug aus BGH, 20.02.2014 - IX ZB 16/13
    c) Die danach bestehende Regelungslücke ist nach Sinn und Zweck des Regelungszusammenhangs in möglichst enger Anlehnung an das geltende Recht (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011, aaO Rn. 37; BVerfGE 35, 263, 279; 88, 145, 166 f; Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl., S. 210 f) in der Weise zu schließen, dass das in § 78 Abs. 1 InsO vorgesehene Antragsrecht des Insolvenzverwalters ausgeschlossen ist, wenn die Gläubigerversammlung beschließt, die Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters zur Prüfung und Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Insolvenzverwalter zu beantragen.
  • BGH, 26.11.2008 - VIII ZR 200/05

    Richtlinienkonforme Beschränkung des Gesetzes beim Verbrauchsgüterkauf: Kein

    Auszug aus BGH, 20.02.2014 - IX ZB 16/13
    b) Die teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs einer Norm setzt eine verdeckte Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus (BGH, Urteil vom 13. November 2001 - X ZR 134/00, BGHZ 149, 165, 174; Beschluss vom 20. Januar 2005 - IX ZB 134/04, NJW 2005, 1508, 1510; Urteil vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, BGHZ 179, 27 Rn. 22; vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08, BGHZ 192, 148 Rn. 31).
  • BGH, 13.11.2001 - X ZR 134/00

    Zum Auskunftsanspruch von Sortenschutzinhabern gegen Landwirte nach dem

    Auszug aus BGH, 20.02.2014 - IX ZB 16/13
    b) Die teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs einer Norm setzt eine verdeckte Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus (BGH, Urteil vom 13. November 2001 - X ZR 134/00, BGHZ 149, 165, 174; Beschluss vom 20. Januar 2005 - IX ZB 134/04, NJW 2005, 1508, 1510; Urteil vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, BGHZ 179, 27 Rn. 22; vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08, BGHZ 192, 148 Rn. 31).
  • BVerfG, 30.03.1993 - 1 BvR 1045/89

    Verfassungsmäßigkeit der Vergütung des Konkursverwalters

    Auszug aus BGH, 20.02.2014 - IX ZB 16/13
    c) Die danach bestehende Regelungslücke ist nach Sinn und Zweck des Regelungszusammenhangs in möglichst enger Anlehnung an das geltende Recht (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011, aaO Rn. 37; BVerfGE 35, 263, 279; 88, 145, 166 f; Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl., S. 210 f) in der Weise zu schließen, dass das in § 78 Abs. 1 InsO vorgesehene Antragsrecht des Insolvenzverwalters ausgeschlossen ist, wenn die Gläubigerversammlung beschließt, die Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters zur Prüfung und Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Insolvenzverwalter zu beantragen.
  • BGH, 21.07.2016 - IX ZB 58/15

    Sonderinsolvenzverwaltung zur Prüfung von Gesamtschadensersatzansprüchen gegen

    Die in dem Entwurf in Bezug genommenen Vorschriften der §§ 65 bis 78 RegE-InsO (§§ 56 bis 66 InsO) wendet der Bundesgerichtshof im Grundsatz auch auf den Sonderinsolvenzverwalter an (BGH, Beschluss vom 5. Februar 2009 - IX ZB 187/08, NZI 2009, 238 Rn. 4; vgl. auch BGH, Urteil vom 8. Mai 2008 - IX ZR 54/07, NZI 2008, 491 Rn. 16; Beschluss vom 20. Februar 2014 - IX ZB 16/13, NZI 2014, 307 Rn. 8).

    Jedenfalls ergibt sich aus den §§ 27, 56 ff InsO, dass die Bestellung eines Insolvenzverwalters - und damit auch des Sonderinsolvenzverwalters - allein durch das Insolvenzgericht erfolgt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2014 - IX ZB 16/13, NZI 2014, 307 Rn. 11).

    Das Insolvenzgericht hat deshalb stets zu prüfen, ob die Anordnung der Sonderinsolvenzverwaltung (ausnahmsweise) masseschädlich oder gar gesetzeswidrig ist (BGH, Beschluss vom 20. Februar 2014 - IX ZB 16/13, NZI 2014, 307 Rn. 11).

    c) Wenn aber das Insolvenzgericht auf einen Antrag oder eine Anregung der Gläubigerversammlung in die Prüfung eintritt, ob die Voraussetzungen für die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters gegeben sind und ob die Anordnung der Sonderinsolvenzverwaltung masseschädlich oder gesetzwidrig ist, kann der hierauf gerichtete Antrag oder die Anregung der Gläubigerversammlung, einen Sonderinsolvenzverwalter zu bestellen, nicht dem gemeinsamen Interesse der Gläubiger widersprechen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2014, aaO).

    Entschieden hat der Senat, dass der Insolvenzverwalter weder die Entscheidung des Insolvenzgerichts anfechten kann, durch die ein Sonderinsolvenzverwalter bestellt wird, noch über ein Antragsrecht nach § 78 Abs. 1 InsO verfügt, wenn der Beschluss der Gläubigerversammlung darauf gerichtet ist, einen Sonderinsolvenzverwalter einzusetzen mit der Aufgabe, einen Anspruch der Gläubiger gegen den Insolvenzverwalter auf Ersatz eines Gesamtschadens zu prüfen und gegebenenfalls durchzusetzen (BGH, Beschluss vom 20. Februar 2014 - IX ZB 16/13, NZI 2014, 307 Rn. 6, 9 f; vgl. auch BGH, Beschluss vom 1. Februar 2007 - IX ZB 45/05, NZI 2007, 237 Rn. 6 ff).

  • BGH, 16.07.2015 - IX ZR 127/14

    Insolvenzverwalterhaftung: Beginn der Verjährung eines Anspruchs des

    Beschließt die Gläubigerversammlung, dass ein Sonderinsolvenzverwalter zur Prüfung und Durchsetzung eines Anspruchs gegen den Insolvenzverwalter eingesetzt werden soll, ist der Insolvenzverwalter nicht berechtigt, die Aufhebung dieses Beschlusses zu beantragen (BGH, Beschluss vom 20. Februar 2014 - IX ZB 16/13, WM 2014, 571 Rn. 9 ff).
  • LG Münster, 24.07.2015 - 5 T 8/15

    Antragsrecht eines Insolvenzverwalters bzgl. Aufhebung des Beschlusses der

    Der BGH hat mit Beschluss vom 20.02.2014, Az. IX ZB 16/13, ZIP 2014, Seite 627 entschieden, dass der Insolvenzverwalter schon kein Antragsrecht habe, die Aufhebung des Beschlusses der Gläubigerversammlung über die Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters zu verlangen.

    Wie bereits ausgeführt wurde, hat der BGH in der vorstehend zitierten Entscheidung vom 20.02.2014, Az. IX ZB 16/13 zwar nicht explizit ausgeführt, unter welchen Voraussetzungen ein Aufhebungsantrag eines Gläubigers bezüglich eines Beschlusses der Gläubigerversammlung über die Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters begründet sein kann, da es in jenem Verfahren auf die Frage nicht ankam.

    Da der BGH in dem Beschluss von 20.02.2014, Az. IX ZB 16/13 eine Kostenentscheidung getroffen hat, geht die Kammer davon aus, dass der BGH der Auffassung ist, dass sich die Beteiligten in der vorliegenden Konstellation durchaus wie Parteien im Zivilprozess als Gegner gegenüberstehen.

  • BGH, 07.12.2021 - EnVR 6/21

    Kapitalkostenaufschlag - Anreizregulierung: Berücksichtigung der Kapitalkosten

    Zu den anerkannten Auslegungsmethoden zählt auch die teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs einer Norm, die eine verdeckte Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraussetzt (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2001 - X ZR 134/00, BGHZ 149, 165, 174; Urteil vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08, BGHZ 192, 148 Rn. 31; Beschluss vom 20. Februar 2014 - IX ZB 16/13, WM 2014, 571 Rn. 7; BVerfGE 88, 145 [juris Rn. 68]).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht