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   BGH, 20.02.2017 - 1 StR 552/16   

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https://dejure.org/2017,5085
BGH, 20.02.2017 - 1 StR 552/16 (https://dejure.org/2017,5085)
BGH, Entscheidung vom 20.02.2017 - 1 StR 552/16 (https://dejure.org/2017,5085)
BGH, Entscheidung vom 20. Februar 2017 - 1 StR 552/16 (https://dejure.org/2017,5085)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 302 StPO, § 346 Abs 1 StPO, § 349 Abs 1 StPO, § 415 Abs 1 StPO, § 415 Abs 3 StPO
    Rechtsmittelrücknahme in Strafsachen: Rücknahmeerklärung durch schuldunfähigen Angeklagten; Befugnis zur Feststellung der Unzulässigkeit der Revision infolge wirksam erklärter Revisionsrücknahme

  • IWW

    § 145a Abs. 3 StPO, § 346 Abs. 1 StPO, § 346 Abs. 2 StPO, § 302 Abs. 1 StPO, § 302 Abs. 2 StPO, § 415 Abs. 1, 3 StPO, § 21 StGB, § 349 Abs. 1 StPO, § 46 Abs. 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit der Ermächtigung des Verteidigers zur Rechtsmittelrücknahme (hier: Revision); Anwaltliche Versicherung des Verteidigers zum Nachweis der Ermächtigung

  • rewis.io

    Rechtsmittelrücknahme in Strafsachen: Rücknahmeerklärung durch schuldunfähigen Angeklagten; Befugnis zur Feststellung der Unzulässigkeit der Revision infolge wirksam erklärter Revisionsrücknahme

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirksamkeit der Ermächtigung des Verteidigers zur Rechtsmittelrücknahme (hier: Revision); Anwaltliche Versicherung des Verteidigers zum Nachweis der Ermächtigung

  • rechtsportal.de

    Wirksamkeit der Ermächtigung des Verteidigers zur Rechtsmittelrücknahme (hier: Revision); Anwaltliche Versicherung des Verteidigers zum Nachweis der Ermächtigung

  • datenbank.nwb.de

    Rechtsmittelrücknahme in Strafsachen: Rücknahmeerklärung durch schuldunfähigen Angeklagten; Befugnis zur Feststellung der Unzulässigkeit der Revision infolge wirksam erklärter Revisionsrücknahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rechtsmittelrücknahme durch den Verteidiger - und der Streit um seine Ermächtigung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rechtsmittelrücknahme - und die Verhandlungsfähigkeit der Angeklagten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2017, 487
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 15.04.2015 - 1 StR 112/15

    Rücknahme der Revision durch den Verteidiger (Ermächtigung des Angeklagten:

    Auszug aus BGH, 20.02.2017 - 1 StR 552/16
    Da dies in Zweifel steht, stellt der Senat die eingetretene Rechtsfolge durch deklaratorischen Beschluss fest (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. April 2015 - 1 StR 112/15, NStZ-RR 2016, 24 und vom 14. Oktober 2014 - 3 StR 421/14).

    Für ihren Nachweis genügt die anwaltliche Versicherung des Verteidigers (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Dezember 2016 - 4 StR 558/16; vom 15. April 2015 - 1 StR 112/15, NStZ-RR 2016, 24 f. und vom 16. Dezember 1994 - 2 StR 461/94).

    An die danach wirksame Revisionsrücknahme ist die Angeklagte gebunden, die Rücknahme ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (BGH, Beschlüsse vom 6. Dezember 2016 - 4 StR 558/16 und vom 15. April 2015 - 1 StR 112/15, NStZ-RR 2016, 24).

    Es verbleibt auch dann bei der alleinigen Befugnis des Revisionsgerichts, wenn dieser Unzulässigkeitsgrund mit hier ebenfalls gegebenen Mängeln der Form- oder Fristeinhaltung zusammentrifft (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2015 - 1 StR 112/15, NStZ-RR 2016, 24).

    Der Wiedereinsetzung steht schon die wirksame und damit nicht widerrufbare oder anfechtbare Rücknahmeerklärung entgegen, die zum Verlust des Rechtsmittels führt (BGH, Beschlüsse vom 6. Dezember 2016 - 4 StR 558/16 und vom 15. April 2015 - 1 StR 112/15, NStZ-RR 2016, 24).

  • BGH, 06.12.2016 - 4 StR 558/16

    Revision (Rechtsmittelrücknahme; Ermächtigung des Verteidigers; Widerruf der

    Auszug aus BGH, 20.02.2017 - 1 StR 552/16
    Für ihren Nachweis genügt die anwaltliche Versicherung des Verteidigers (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Dezember 2016 - 4 StR 558/16; vom 15. April 2015 - 1 StR 112/15, NStZ-RR 2016, 24 f. und vom 16. Dezember 1994 - 2 StR 461/94).

    Dies wäre nur zulässig, solange die Rücknahmeerklärung noch nicht bei Gericht eingegangen ist (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2016 - 4 StR 558/16).

    An die danach wirksame Revisionsrücknahme ist die Angeklagte gebunden, die Rücknahme ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (BGH, Beschlüsse vom 6. Dezember 2016 - 4 StR 558/16 und vom 15. April 2015 - 1 StR 112/15, NStZ-RR 2016, 24).

    Der Wiedereinsetzung steht schon die wirksame und damit nicht widerrufbare oder anfechtbare Rücknahmeerklärung entgegen, die zum Verlust des Rechtsmittels führt (BGH, Beschlüsse vom 6. Dezember 2016 - 4 StR 558/16 und vom 15. April 2015 - 1 StR 112/15, NStZ-RR 2016, 24).

  • BGH, 11.10.2007 - 3 StR 368/07

    Wirksamkeit der Rücknahme der Revision (Verhandlungsfähigkeit)

    Auszug aus BGH, 20.02.2017 - 1 StR 552/16
    Dies stellt der Senat im Wege des Freibeweises auf Grundlage des Akteninhalts fest (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2007 - 3 StR 368/07).

    Verbleiben Zweifel an seiner prozessualen Handlungsfähigkeit, geht dies zu seinen Lasten (BGH, Beschlüsse vom 11. Oktober 2007 - 3 StR 368/07 mwN und vom 15. Dezember 2015 - 4 StR 491/15, NStZ-RR 2016, 180).

    Für die Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung ist dies jedoch für sich genommen ohne Belang (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juli 2004 - 2 StR 199/04, NStZ-RR 2004, 341 und vom 11. Oktober 2007 - 3 StR 368/07).

  • BGH, 15.12.2015 - 4 StR 491/15

    Rücknahme eines Rechtsmittels (Verhandlungs- und prozessualen Handlungsfähigkeit

    Auszug aus BGH, 20.02.2017 - 1 StR 552/16
    Vielmehr ist von einer Unwirksamkeit der Rücknahmeerklärung erst auszugehen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Rechtsmittelführer nicht dazu in der Lage war, die Bedeutung der von ihm abgegebenen Erklärung zu erfassen (BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2015 - 4 StR 491/15, NStZ-RR 2016, 180; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 302 Rn. 8a).

    Verbleiben Zweifel an seiner prozessualen Handlungsfähigkeit, geht dies zu seinen Lasten (BGH, Beschlüsse vom 11. Oktober 2007 - 3 StR 368/07 mwN und vom 15. Dezember 2015 - 4 StR 491/15, NStZ-RR 2016, 180).

    Danach stellt sich ihr Irrtum über die Reichweite der Ermächtigung zur Rücknahme und die Rechtzeitigkeit des eigenhändig eingelegten Rechtsmittels als ein Irrtum dar, dem rechtliche Fehlvorstellungen zugrunde liegen, nicht aber eine auf die schizophrene Erkrankung zurückgehende Beeinträchtigung der Willensbildung oder -betätigung (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 15. Dezember 2015 - 4 StR 491/15, NStZ-RR 2016, 180 und vom 19. Juni 2012 - 3 StR 190/12, NStZ-RR 2012, 318).

  • BGH, 19.06.2012 - 3 StR 190/12

    Wirksamkeit der Ermächtigung des Verteidigers zur Rücknahme der Revision

    Auszug aus BGH, 20.02.2017 - 1 StR 552/16
    Danach stellt sich ihr Irrtum über die Reichweite der Ermächtigung zur Rücknahme und die Rechtzeitigkeit des eigenhändig eingelegten Rechtsmittels als ein Irrtum dar, dem rechtliche Fehlvorstellungen zugrunde liegen, nicht aber eine auf die schizophrene Erkrankung zurückgehende Beeinträchtigung der Willensbildung oder -betätigung (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 15. Dezember 2015 - 4 StR 491/15, NStZ-RR 2016, 180 und vom 19. Juni 2012 - 3 StR 190/12, NStZ-RR 2012, 318).

    Eine Wiedereinsetzung ist rechtlich ausgeschlossen und daher unzulässig (BGH, Beschlüsse vom 19. Juni 2012 - 3 StR 190/12, NStZ-RR 2012, 318 und vom 13. Juli 1999 - 4 StR 293/99).

  • BGH, 29.03.1960 - 4 StR 143/60
    Auszug aus BGH, 20.02.2017 - 1 StR 552/16
    Jedenfalls in den Fällen, in denen die Ablehnung der Wiedereinsetzung durch das unzuständige Gericht nicht in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. hierzu RG, Beschluss vom 24. September 1907 - IV 1678/07, RGSt 40, 271), ist das Revisionsgericht an der Aufhebung eines durch das unzuständige Gericht erlassenen Beschlusses nicht gehindert (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. März 1960 - 4 StR 143/60 und vom 2. Dezember 1976 - 4 StR 587/76; BayObLG, Beschluss vom 23. Juni 1961 - RReg. 1 St 322/61, NJW 1961, 1982; KK-Gericke, StPO, 7. Aufl., § 346 Rn. 32).
  • RG, 24.09.1907 - 1678/07

    Ist der von einem gemäß § 46 Abs. 1 St.P.O. unzuständigen Gericht erlassene

    Auszug aus BGH, 20.02.2017 - 1 StR 552/16
    Jedenfalls in den Fällen, in denen die Ablehnung der Wiedereinsetzung durch das unzuständige Gericht nicht in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. hierzu RG, Beschluss vom 24. September 1907 - IV 1678/07, RGSt 40, 271), ist das Revisionsgericht an der Aufhebung eines durch das unzuständige Gericht erlassenen Beschlusses nicht gehindert (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. März 1960 - 4 StR 143/60 und vom 2. Dezember 1976 - 4 StR 587/76; BayObLG, Beschluss vom 23. Juni 1961 - RReg. 1 St 322/61, NJW 1961, 1982; KK-Gericke, StPO, 7. Aufl., § 346 Rn. 32).
  • BGH, 13.07.1999 - 4 StR 293/99

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Mord; Rücknahme der Revision

    Auszug aus BGH, 20.02.2017 - 1 StR 552/16
    Eine Wiedereinsetzung ist rechtlich ausgeschlossen und daher unzulässig (BGH, Beschlüsse vom 19. Juni 2012 - 3 StR 190/12, NStZ-RR 2012, 318 und vom 13. Juli 1999 - 4 StR 293/99).
  • BGH, 28.07.2004 - 2 StR 199/04

    Rücknahme der Revision; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus BGH, 20.02.2017 - 1 StR 552/16
    Für die Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung ist dies jedoch für sich genommen ohne Belang (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juli 2004 - 2 StR 199/04, NStZ-RR 2004, 341 und vom 11. Oktober 2007 - 3 StR 368/07).
  • BGH, 23.11.2005 - 1 StR 436/05

    Unzulässigkeit der Revision infolge wirksam erklärter Revisionsrücknahme

    Auszug aus BGH, 20.02.2017 - 1 StR 552/16
    Für eine Entscheidung des Tatrichters nach § 346 Abs. 1 StPO ist daneben kein Raum (BGH, Beschluss vom 23. November 2005 - 1 StR 436/05).
  • BGH, 16.12.1994 - 2 StR 461/94

    Wiedereinsetzung - Rechtsmittelrücknahme - Ermächtigung - Formerfordernis

  • BGH, 10.02.2005 - 3 StR 12/05

    Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts; Aufhebung einer fehlerhaften

  • BGH, 14.10.2014 - 3 StR 421/14

    Unwiderruflichkeit und Unanfechtbarkeit der Revisionsrücknahme durch den

  • BGH, 24.08.2016 - 1 StR 380/16

    Rücknahme der Revision (Anforderungen an den Geisteszustand des Revisionsführers)

  • BGH, 08.10.2019 - 1 StR 327/19

    Rücknahme der Revision (Geschäfts- und Schuldunfähigkeit des Angeklagten)

    Da dies in Zweifel steht, stellt der Senat die eingetretene Rechtsfolge durch deklaratorischen Beschluss fest (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 1 StR 552/16 Rn. 8 mwN).

    Für ihren Nachweis genügt die anwaltliche Versicherung des Verteidigers (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Februar 2017 - 1 StR 552/16 Rn. 9 und vom 15. April 2015 - 1 StR 112/15 Rn. 10).

    Dies stellt der Senat im Wege des Freibeweises auf Grundlage des Akteninhalts fest (BGH, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 1 StR 552/16 Rn. 11 mwN).

    Vielmehr ist von einer Unwirksamkeit der Rücknahmeerklärung erst auszugehen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Rechtsmittelführer nicht in der Lage war, die Bedeutung der von ihm abgegebenen Erklärung zu erfassen (BGH, Beschlüsse vom 20. Februar 2017 - 1 StR 552/16 Rn. 12 und vom 15. Dezember 2015 - 4 StR 491/15 Rn. 6; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 302 Rn. 8a mwN).

    Verbleiben Zweifel an seiner prozessualen Handlungsfähigkeit, geht dies zu Lasten des Angeklagten (BGH, Beschlüsse vom 20. Februar 2017 - 1 StR 552/16 Rn. 12 und vom 11. Oktober 2007 - 3 StR 368/07 Rn. 6 mwN).

  • BGH, 04.07.2023 - 4 StR 171/23

    Erklärung der Zurücknahme der Revision durch Schreiben eines Verteidigers i.R.d.

    c) Schließlich bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigte nicht in der Lage gewesen sein könnte, die Bedeutung der von ihr abgegebenen Erklärung zu erfassen (vgl. zur maßgeblichen prozessualen Handlungsfähigkeit BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2019 - 1 StR 327/19 Rn. 9 ff.; Beschluss vom 20. Februar 2017 - 1 StR 552/16, NStZ 2017, 487, 488 mwN).

    Die Beschuldigte war ausweislich des im Freibeweisverfahren verwertbaren Akteninhalts (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 1 StR 552/16, NStZ 2017, 487, 488 mwN) zudem bereits während des laufenden landgerichtlichen Verfahrens in der Lage, sich mit schriftlichen Eingaben unter Angabe der Aktenzeichen an die Staatsanwaltschaft und "den zuständigen Richter" zu wenden und auf in sich schlüssige Weise ihre Interessen wahrzunehmen, insbesondere ihre "Entlassung auf Bewährung aus dem Maßregelvollzug" unter Äußerung des Bedauerns über die Anlasstaten und dem Versprechen, sich an etwaige Bewährungsauflagen halten zu wollen, anzuregen.

  • KG, 29.05.2017 - 5 Ws 71/17

    Revisionsrücknahme im Strafverfahren: Anfechtbarkeit der selbstständigen

    Wird jedoch - wie hier - die Wirksamkeit der Rechtsmittelrücknahme bestritten, ist in der Regel eine feststellende Klärung durch förmliche Entscheidung des Rechtsmittelgerichts angezeigt (vgl. BGH StRR 2014, 162 - juris Rdn. 23 m.w.N.; NStZ 2001, 104 - juris Rdn. 2; Beschluss vom 20. Februar 2017 - 1 StR 552/16 - juris Rdn. 8; OLG Jena, Beschluss vom 18. September 2006 - 1 Ss 244/06 - juris Rdn. 6; OLG Köln, Beschluss vom 7. August 2001 - Ss 325/01 - juris Rdn. 6; KG, Beschluss vom 21. November 2011 - [4] 1 Ss 488/11 [288/11] -) und ein hierauf gerichteter Antrag eines Verfahrensbeteiligten statthaft.

    Dies reicht aus; denn für die Ermächtigung ist eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben, so dass sie auch mündlich oder telefonisch erteilt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 1 StR 552/16 - juris Rdn. 9; NStZ 2001, 104 - juris Rdn. 4 m.w.N.; OLG Jena a.a.O. - juris Rdn. 8; KG, Beschluss vom 8. Januar 2015 - 4 Ws 128/14 - juris Rdn. 12).

    Eine solche lag hier sowohl in der Erklärung des Verteidigers vom 15. November 2016, er nehme die Revision namens und in Vollmacht des Angeklagten zurück (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 1 StR 552/16 - juris Rdn. 10), als auch in dem Schriftsatz vom 14. Februar 2017.

    Dies wäre nur zulässig, solange die Rücknahmeerklärung nicht bei Gericht eingegangen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 1 StR 552/16 - juris Rdn. 15).

  • BGH, 26.05.2020 - 3 StR 595/19

    Rücknahme der Revision (Rechtsmittel; Wirksamkeit; deklaratorischer Beschluss;

    Ein solcher Irrtum berührt die Wirksamkeit der Rechtsmittelrücknahme nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 1 StR 552/16, NStZ 2017, 487, 488).

    Eine Wiedereinsetzung ist rechtlich ausgeschlossen und daher unzulässig (BGH, Beschlüsse vom 19. Juni 2012 - 3 StR 190/12, NStZ-RR 2012, 318; vom 20. Februar 2017 - 1 StR 552/16, NStZ 2017, 487, 489).

  • BGH, 08.06.2021 - 2 StR 27/21

    Zurücknahme der Revision (ausdrückliche Ermächtigung des Verteidigers: Form);

    Da dies in Zweifel steht, stellt der Senat die eingetretene Rechtsfolge durch deklaratorischen Beschluss fest (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 1 StR 552/16 Rn. 8 mwN).

    Für ihren Nachweis genügt die vorliegende anwaltliche Versicherung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Februar 2017 - 1 StR 552/16 Rn. 9 und vom 12. Juli 2000 - 3 StR 257/00, NStZ 2001, 104 je mwN).

  • BGH, 19.02.2019 - 3 StR 6/19

    Anforderungen an die Ermächtigung zur Rücknahme eines Rechtsmittels (kein

    Für ihren Nachweis genügt die anwaltliche Versicherung des Verteidigers (BGH, Beschlüsse vom 6. Dezember 2016 4 StR 558/16, NStZ-RR 2017, 185 und vom 20. Februar 2017 1 StR 552/16, NStZ 2017, 487, 488).
  • BGH, 23.05.2023 - 2 StR 469/22

    Prozessuale Handlungsfähigkeit eines Angeklagten bei Abgabe der

    Da dies in Zweifel steht, stellt der Senat die eingetretene Rechtsfolge durch deklaratorischen Beschluss fest (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 1 StR 552/16 Rn. 8 mwN).
  • BGH, 16.12.2021 - 1 StR 285/21

    Rücknahme der Revision

    Da dies allerdings vom Angeklagten durch seine nachfolgenden Schreiben in Zweifel gezogen wird, stellt der Senat die eingetretene Rechtsfolge durch deklaratorischen Beschluss fest (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juni 2021 - 2 StR 27/21 Rn. 2 und vom 20. Februar 2017 - 1 StR 552/16 Rn. 8 mwN).
  • OLG Zweibrücken, 24.05.2022 - 1 Ws 83/22

    Wirksamkeit der Rücknahme eines Rechtsmittels durch einen in einem

    Vielmehr ist von einer Unwirksamkeit der Rücknahmeerklärung erst auszugehen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Rechtsmittelführer nicht dazu in der Lage war, die Bedeutung der von ihm abgegebenen Erklärung zu erfassen (BGH, Beschluss vom. 20.02.2017 - 1 StR 552/16, NStZ 2017, 487).
  • BGH, 16.03.2022 - 2 StR 496/21

    Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts (verspätete oder formwidrige

    Eine Wiedereinsetzung ist rechtlich ausgeschlossen und daher unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 1 StR 552/16, NStZ 2017, 487, 489).
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