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   BGH, 20.02.2017 - IX ZR 195/16   

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https://dejure.org/2017,5298
BGH, 20.02.2017 - IX ZR 195/16 (https://dejure.org/2017,5298)
BGH, Entscheidung vom 20.02.2017 - IX ZR 195/16 (https://dejure.org/2017,5298)
BGH, Entscheidung vom 20. Februar 2017 - IX ZR 195/16 (https://dejure.org/2017,5298)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anordnung einer ergänzenden Prozesskostensicherheit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 110 ; ZPO § 112 Abs. 3
    Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anordnung einer ergänzenden Prozesskostensicherheit

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 30.06.2004 - VIII ZR 273/03

    Rechte des Beklagten nach Leistung einer unzureichenden Sicherheit für die

    Auszug aus BGH, 20.02.2017 - IX ZR 195/16
    Die Beklagte hat die Einrede der mangelnden Sicherheitsleistung für die Prozesskosten nach § 110 ZPO mit ihrer Klageerwiderung vor der ersten Verhandlung zur Hauptsache rechtzeitig und uneingeschränkt für alle Rechtszüge erhoben (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2004 - VIII ZR 273/03, NJW-RR 2005, 148 mwN).
  • BGH, 30.07.1998 - III ZR 56/98

    Erhöhung des Streitwerts in der Berufungsinstanz

    Auszug aus BGH, 20.02.2017 - IX ZR 195/16
    Die Höhe der weiteren Sicherheit bemisst der Senat auf der Grundlage eines Streitwerts von (bis zu) 470.000 EUR (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 1998 - III ZR 56/98, NJW-RR 1998, 1452; vom 13. Januar 2010 - XII ZB 12/05, FamRZ 2010, 365) nach den möglichen Anwaltskosten für die dritte Instanz (für die Nichtzulassungsbeschwerde mit möglicher anschließender Revision: 2,3-Verfahrensgebühr in Höhe von 7.113,90 EUR, 1,5-Terminsgebühr in Höhe von 4.639,50 EUR, Auslagenpauschale in Höhe von 20 EUR, Umsatzsteuer in Höhe von 2.236,95 EUR, insgesamt 14.010,35 EUR).
  • BGH, 13.01.2010 - XII ZB 12/05

    Streitwert der Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung im

    Auszug aus BGH, 20.02.2017 - IX ZR 195/16
    Die Höhe der weiteren Sicherheit bemisst der Senat auf der Grundlage eines Streitwerts von (bis zu) 470.000 EUR (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 1998 - III ZR 56/98, NJW-RR 1998, 1452; vom 13. Januar 2010 - XII ZB 12/05, FamRZ 2010, 365) nach den möglichen Anwaltskosten für die dritte Instanz (für die Nichtzulassungsbeschwerde mit möglicher anschließender Revision: 2,3-Verfahrensgebühr in Höhe von 7.113,90 EUR, 1,5-Terminsgebühr in Höhe von 4.639,50 EUR, Auslagenpauschale in Höhe von 20 EUR, Umsatzsteuer in Höhe von 2.236,95 EUR, insgesamt 14.010,35 EUR).
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