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   BGH, 20.03.2013 - XII ZR 72/11   

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https://dejure.org/2013,6975
BGH, 20.03.2013 - XII ZR 72/11 (https://dejure.org/2013,6975)
BGH, Entscheidung vom 20.03.2013 - XII ZR 72/11 (https://dejure.org/2013,6975)
BGH, Entscheidung vom 20. März 2013 - XII ZR 72/11 (https://dejure.org/2013,6975)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 119 BGB, §§ 119 ff BGB, § 313 BGB, § 779 Abs 1 BGB, § 1578b Abs 1 BGB
    Nachehelicher Unterhalt: Anfechtbarkeit bzw. Anpassung einer auf der für verfassungswidrig erklärten Dreiteilung des Gesamteinkommens bei Wiederverheiratung des Unterhaltspflichtigen beruhenden Unterhaltsvereinbarung; Bedeutung der langen Ehedauer im Rahmen der ...

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 119, 313, 779, 1578b
    Unterhaltsvereinbarungen auf Grundlage der vom BVerfG beanstandeten Dreiteilungsrechtsprechung weder unwirksam noch anfechtbar; Anpassung nach Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anfechtbarkeit von Unterhaltsvereinbarungen bzgl. Bedarfsermittlung durch Dreiteilung des zur Verfügung stehenden Gesamteinkommens eines Unterhaltspflichtigen sowie des früheren und jetzigen unterhaltsberechtigten Ehegatten

  • rewis.io

    Nachehelicher Unterhalt: Anfechtbarkeit bzw. Anpassung einer auf der für verfassungswidrig erklärten Dreiteilung des Gesamteinkommens bei Wiederverheiratung des Unterhaltspflichtigen beruhenden Unterhaltsvereinbarung; Bedeutung der langen Ehedauer im Rahmen der ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anfechtbarkeit von Unterhaltsvereinbarungen bzgl. Bedarfsermittlung durch Dreiteilung des zur Verfügung stehenden Gesamteinkommens eines Unterhaltspflichtigen sowie des früheren und jetzigen unterhaltsberechtigten Ehegatten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anpassung von Unterhaltsvereinbarungen wegen Änderung der Rechtsprechung?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Nachehelischer Unterhalt und die Ehedauer

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Unterhaltsvereinbarung ist nicht wegen Rückkehr der Rechtsprechung zum "Stichtagsprinzip" anfechtbar oder gar unwirksam

  • unterhalt24.com (Kurzinformation)

    Abänderung eines Unterhaltsvergleichs dessen Grundlage in der alten Rechtsprechung des BGH zur sogenannten Dreiteilung liegt

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Unterhaltsrecht für geschiedene Ehegatten: Ehedauer nicht entscheidend

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Änderung beim Ehegattenunterhalt

  • rechtsportal.de (Kurzinformation)

    Auswirkung der Abschaffung der Dreiteilungsmethode auf Unterhaltsvereinbarungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 1530
  • MDR 2013, 596
  • FamRZ 2013, 853
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (34)

  • BGH, 28.03.2007 - XII ZR 163/04

    Rechtsfolgen der Befristung eines durch Prozessvergleich titulierten

    Auszug aus BGH, 20.03.2013 - XII ZR 72/11
    Das spätere Begehren auf Wiedergewährung des Unterhalts stellt daher abermals die Geltendmachung einer von der Prognose abweichenden tatsächlichen Entwicklung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse dar, für die das Gesetz das gerichtliche Abänderungsverfahren vorsieht, um die (erneute) Anpassung der Entscheidung an die veränderten Entscheidungsgrundlagen zu ermöglichen (Senatsurteile BGHZ 172, 22 = FamRZ 2007, 983 Rn. 19 und vom 30. Januar 1985 - IVb ZR 63/83 - FamRZ 1985, 376, 377).

    Auch wenn die Parteien mit der getroffenen Regelung zum Ausdruck bringen wollten, dass für die Zukunft kein Unterhaltsanspruch mehr besteht, beschränkt sich die Vereinbarung auf den materiellen Anspruch; sein Nichtbestehen ist nicht rechtskräftig festgestellt (vgl. Senatsurteil BGHZ 172, 22 = FamRZ 2007, 983 Rn. 20; OLG Hamm NJWE-FER 2000, 129).

    Er wirkt sich für diesen Zeitraum auf das Unterhaltsrechtsverhältnis aus, solange und soweit seine Geschäftsgrundlage nicht weggefallen ist und die Regelung deshalb einer Anpassung an die veränderten Verhältnisse unterliegt (vgl. Senatsurteil BGHZ 172, 22 = FamRZ 2007, 983 Rn. 22 ff.).

  • BGH, 30.07.2008 - XII ZR 177/06

    Zum Unterhaltsbedarf und zum Rang der Ansprüche, wenn der Unterhaltspflichtige

    Auszug aus BGH, 20.03.2013 - XII ZR 72/11
    Unterhaltsvereinbarungen, die auf der durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Januar 2011 (BVerfG, 25. Januar 2011, 1 BvR 918/10, FamRZ 2011, 437) beanstandeten Rechtsprechung des Senats zur Bedarfsermittlung durch Dreiteilung des zur Verfügung stehenden Gesamteinkommens des Unterhaltspflichtigen sowie des früheren und des jetzigen unterhaltsberechtigten Ehegatten beruhen (BGH, 30. Juli 2008, XII ZR 177/06, BGHZ 177, 356), sind weder nach § 779 Abs. 1 BGB unwirksam noch nach §§ 119 ff. BGB anfechtbar.

    Diesem Vergleichsschluss hat ein Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts vom 15. Juni 2009 zugrunde gelegen, wonach sich jedenfalls für den Zeitraum seit der Verkündung der grundlegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30. Juli 2008 (BGHZ 177, 356 = FamRZ 2008, 1911) zur "Bedarfsbemessung durch Dreiteilung" angesichts der Einkommensverhältnisse der zweiten Ehefrau des Klägers voraussichtlich kein offener Unterhaltsbedarf der Beklagten mehr ergeben werde.

    aa) Richtig ist, dass dem Vergleichsschluss vom 2. Februar 2010 erkennbar die frühere Rechtsprechung des Senats zugrunde lag, wonach der Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten grundsätzlich unter Berücksichtigung aller nachehelich eingetretenen tatsächlichen Umstände, dabei insbesondere der Wiederverheiratung des Unterhaltsschuldners und der damit verbundenen Unterhaltspflichten gegenüber dem neuen Ehegatten, zu bestimmen sei (Senatsurteil BGHZ 177, 356 = FamRZ 2008, 1911 Rn. 30 ff.).

  • BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 918/10

    Dreiteilungsmethode

    Auszug aus BGH, 20.03.2013 - XII ZR 72/11
    Unterhaltsvereinbarungen, die auf der durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Januar 2011 (BVerfG, 25. Januar 2011, 1 BvR 918/10, FamRZ 2011, 437) beanstandeten Rechtsprechung des Senats zur Bedarfsermittlung durch Dreiteilung des zur Verfügung stehenden Gesamteinkommens des Unterhaltspflichtigen sowie des früheren und des jetzigen unterhaltsberechtigten Ehegatten beruhen (BGH, 30. Juli 2008, XII ZR 177/06, BGHZ 177, 356), sind weder nach § 779 Abs. 1 BGB unwirksam noch nach §§ 119 ff. BGB anfechtbar.

    Mit Schriftsatz vom 17. Februar 2011 hat die Beklagte den am 2. Februar 2010 geschlossenen Teilvergleich mit der Begründung angefochten, dass das Bundesverfassungsgericht durch seine Entscheidung vom 25. Januar 2011 (BVerfG FamRZ 2011, 437) die Dreiteilungsmethode für verfassungswidrig erklärt habe.

    Diese auf dem Wegfall des Stichtagsprinzips basierende Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht für nicht mit dem geltenden Recht vereinbar erklärt (BVerfG FamRZ 2011, 437, 441 ff.).

  • BGH, 22.01.2003 - XII ZR 186/01

    Einbeziehung über obligationsmäßig erzielte Einkommensanteile bei der Berechnung

    Auszug aus BGH, 20.03.2013 - XII ZR 72/11
    Für die Zeit davor verbleibt es bei der bisherigen Rechtslage, welche die Parteien ihrem Vergleich zugrunde gelegt haben (Senatsurteile BGHZ 148, 368 = FamRZ 2001, 1687, 1690 f. und vom 22. Januar 2003 - XII ZR 186/01 - FamRZ 2003, 518, 520).

    Denn der in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung beruhende Prozessvergleich stellt einen Vertrauenstatbestand für beide Parteien dar, in den eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich nicht rückwirkend zu Lasten des Unterhaltspflichtigen eingreifen darf, zumal erst sie zu einer die Vertragsanpassung rechtfertigenden Äquivalenzstörung führt (Senatsurteil vom 22. Januar 2003 - XII ZR 186/01 - FamRZ 2003, 518, 520).

  • BGH, 06.10.2010 - XII ZR 202/08

    Befristung des nachehelichen Unterhalts: Kriterien für die Billigkeitsabwägung

    Auszug aus BGH, 20.03.2013 - XII ZR 72/11
    Schon dieser Gesichtspunkt kann in Fällen, in denen keine ehebedingten Nachteile vorliegen, aus Billigkeitsgründen gegen eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts sprechen (vgl. Senatsurteile vom 11. August 2010 - XII ZR 102/09 - FamRZ 2010, 1637 Rn. 48 und vom 6. Oktober 2010 - XII ZR 202/08 - FamRZ 2010, 1971 Rn. 33).

    Weiterhin rechtfertigt eine lange Ehedauer für sich genommen insbesondere dann keinen fortdauernden Unterhalt nach den - die eigene Lebensstellung übersteigenden - ehelichen Lebensverhältnissen, wenn beide Ehegatten während der Ehe vollschichtig berufstätig waren und die Einkommensdifferenz lediglich auf ein unterschiedliches Qualifikationsniveau zurückzuführen ist, das bereits zu Beginn der Ehe vorlag (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 2010 - XII ZR 202/08 - FamRZ 2010, 1971 Rn. 21).

  • BGH, 01.06.1983 - IVb ZR 365/81

    Verbindlichkeit eines Prozeßvergleichs über den Kindesunterhalt

    Auszug aus BGH, 20.03.2013 - XII ZR 72/11
    Im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht ferner erkannt, dass die Beklagte ihre Unterhaltsansprüche für die Zeit seit dem 30. Juli 2008 nicht mit einer gegen den Teilvergleich vom 2. Februar 2010 gerichteten Abänderungsklage (§ 323 Abs. 1 ZPO aF), sondern nur mit einer Leistungsklage als statthafter Klageart verfolgen konnte und das ursprüngliche Abänderungsbegehren der Beklagten in verfahrensrechtlich nicht zu beanstandender Weise (vgl. dazu Senatsurteil vom 1. Juni 1983 - IVb ZR 365/81 - FamRZ 1983, 892, 893 f.) in einen Leistungsantrag umgedeutet.
  • BGH, 30.01.1985 - IVb ZR 63/83

    Rechtskraft eines Abänderungsurteils

    Auszug aus BGH, 20.03.2013 - XII ZR 72/11
    Das spätere Begehren auf Wiedergewährung des Unterhalts stellt daher abermals die Geltendmachung einer von der Prognose abweichenden tatsächlichen Entwicklung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse dar, für die das Gesetz das gerichtliche Abänderungsverfahren vorsieht, um die (erneute) Anpassung der Entscheidung an die veränderten Entscheidungsgrundlagen zu ermöglichen (Senatsurteile BGHZ 172, 22 = FamRZ 2007, 983 Rn. 19 und vom 30. Januar 1985 - IVb ZR 63/83 - FamRZ 1985, 376, 377).
  • BGH, 05.09.2001 - XII ZR 108/00

    Abänderung von Prozeßvergleichen bei Änderung der Rechtsprechung zum

    Auszug aus BGH, 20.03.2013 - XII ZR 72/11
    Für die Zeit davor verbleibt es bei der bisherigen Rechtslage, welche die Parteien ihrem Vergleich zugrunde gelegt haben (Senatsurteile BGHZ 148, 368 = FamRZ 2001, 1687, 1690 f. und vom 22. Januar 2003 - XII ZR 186/01 - FamRZ 2003, 518, 520).
  • BGH, 28.02.2007 - XII ZR 37/05

    Zur Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts

    Auszug aus BGH, 20.03.2013 - XII ZR 72/11
    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in seinem Urteil zur (Nicht-) Berücksichtigung des aus neuer Ehe herrührenden steuerlichen Splittingvorteils bei der Bemessung des an den geschiedenen Ehegatten zu leistenden Unterhalts darauf hingewiesen, dass seine Entscheidung für bereits bestehende Unterhaltstitel, die nicht Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde waren, lediglich eine auf die Zukunft beschränkte Rechtsfolgenwirkung entfaltet (BVerfG FamRZ 2003, 1821, 1825; vgl. auch Senatsurteile vom 14. März 2007 - XII ZR 158/04 - FamRZ 2007, 882 Rn. 25 und vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793 Rn. 36) und in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die Senatsrechtsprechung zur Anpassung von Unterhaltsvergleichen an eine geänderte höchstrichterliche Rechtsprechung Bezug genommen (BVerfG FamRZ 2003, 1821, 1825).
  • BGH, 14.03.2007 - XII ZR 158/04

    Mehrbedarf eines Kindes bei Kindergartenbesuch aus pädagogischen Gründen;

    Auszug aus BGH, 20.03.2013 - XII ZR 72/11
    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in seinem Urteil zur (Nicht-) Berücksichtigung des aus neuer Ehe herrührenden steuerlichen Splittingvorteils bei der Bemessung des an den geschiedenen Ehegatten zu leistenden Unterhalts darauf hingewiesen, dass seine Entscheidung für bereits bestehende Unterhaltstitel, die nicht Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde waren, lediglich eine auf die Zukunft beschränkte Rechtsfolgenwirkung entfaltet (BVerfG FamRZ 2003, 1821, 1825; vgl. auch Senatsurteile vom 14. März 2007 - XII ZR 158/04 - FamRZ 2007, 882 Rn. 25 und vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793 Rn. 36) und in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die Senatsrechtsprechung zur Anpassung von Unterhaltsvergleichen an eine geänderte höchstrichterliche Rechtsprechung Bezug genommen (BVerfG FamRZ 2003, 1821, 1825).
  • BGH, 16.04.2008 - XII ZR 107/06

    Begrenzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts

  • BGH, 27.05.2009 - XII ZR 78/08

    Berücksichtigung eines vom Unterhaltspflichtigen geschuldeten

  • BGH, 04.08.2010 - XII ZR 7/09

    Nachehelicher Altersunterhalt: Prüfung ehebedingter Nachteile auf Seiten des

  • BGH, 11.08.2010 - XII ZR 102/09

    Nachehelicher Unterhalt: Anforderungen an den Inhalt eines Berufungsurteils;

  • BGH, 02.03.2011 - XII ZR 44/09

    Nachehelicher Unterhalt: Ehebedingter Nachteil im Rahmen des Krankheitsunterhalts

  • BVerfG, 07.10.2003 - 1 BvR 246/93

    Steuerliche Vorteile aus Ehegattensplitting und Unterhaltsleistungen an den

  • BAG, 28.06.2000 - 7 AZR 904/98

    Wiedereinstellungsanspruch nach betriebsbedingter Kündigung und

  • BGH, 13.06.1961 - VI ZR 215/60
  • BGH, 02.05.1972 - VI ZR 47/71

    Rückgriff der Sozialversicherungsträger gegen Zweitschädiger

  • BGH, 03.12.1980 - VIII ZR 274/79

    Prozeßvergleich und Rechtskraft

  • BGH, 10.11.1983 - VII ZR 72/83

    Zulässigkeit einer bedingten unselbstständigen Anschlussberufung

  • BGH, 08.02.1984 - VIII ZR 254/82

    Wegfall der Geschäftsgrundlage eines Vergleichs zwischen einem iranischen

  • BGH, 24.04.1985 - IVb ZR 17/84

    Unwirksamkeit eines Unterhaltsverzichts

  • BGH, 05.02.1986 - VIII ZR 72/85

    Prozeßbeendende Wirkung des gerichtlichen Vergleichs

  • BGH, 19.02.1986 - IVb ZR 7/85

    Überprüfung eines gerichtlichen Vergleichs - Wirksamkeitsvoraussetzungen eines

  • BGH, 19.01.2001 - V ZR 437/99

    Verwerfliche Gesinnung des Begünstigten beim wucherähnlichen Geschäft; Anwendung

  • BGH, 21.12.2006 - VII ZR 275/05

    Unwirksamkeit eines Vergleichs wegen Irrtums über einzelnen Positionen

  • BGH, 18.12.2007 - XI ZR 76/06

    Wirksamkeit eines außergerichtlichen Vergleichs; Heilung eines in dem Vergleich

  • BGH, 03.11.2010 - XII ZB 197/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Rechtsirrtum eines Rechtsanwalts über das

  • BGH, 06.04.2011 - XII ZR 79/09

    Rückforderung von aufgrund eines nichtigen Prozessvergleichs erbrachten

  • BGH, 07.12.2011 - XII ZR 151/09

    Nachehelicher Unterhalt: Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse; Bemessung

  • OLG Hamm, 21.02.2005 - 13 U 25/04

    Beachtlichkeit eines Irrtums über ungewisse Umstände bei einem Vergleich

  • RG, 24.06.1927 - (VII) VI 71/27

    Aufwertungsvergleich

  • BGH, 17.12.1951 - GSZ 2/51

    Unselbständige Anschlußrevision. Kosten

  • BGH, 31.01.2024 - XII ZB 385/23

    Zur Unzulässigkeit von Vertragsstrafen und vertragsstrafenähnlichen Klauseln zur

    Da die Verfahrenshandlung nur die Begleitform des materiell-rechtlichen Rechtsgeschäfts darstellt, würde einem vor Gericht geschlossenen Vergleich auch die verfahrensrechtliche Wirkung der Verfahrensbeendigung entzogen, wenn er aus materiell-rechtlichen Gründen unwirksam wäre (vgl. Senatsurteile vom 20. März 2013 - XII ZR 72/11 - FamRZ 2013, 853 Rn. 14 und vom 6. April 2011 - XII ZR 79/09 - FamRZ 2011, 1140 Rn. 10).
  • BGH, 19.06.2013 - XII ZB 309/11

    Nachehelicher Unterhalt: Begrenzung des Anspruchs auf Krankheitsunterhalt

    Nachteile in der Versorgungsbilanz sind dann in gleichem Umfang von beiden Ehegatten zu tragen und somit vollständig ausgeglichen (grundlegend Senatsurteil vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - FamRZ 2008, 1325 Rn. 43; vgl. zuletzt Senatsurteil vom 20. März 2013 - XII ZR 72/11 - FamRZ 2013, 853 Rn. 37).

    Bei der Beurteilung der Unbilligkeit einer fortwährenden Unterhaltszahlung sind ferner die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien von Bedeutung, so dass der Tatrichter in seine Abwägung einzubeziehen hat, wie dringend der Unterhaltsberechtigte neben seinen eigenen Einkünften auf den Unterhalt angewiesen ist und in welchem Maße der Unterhaltspflichtige - auch unter Berücksichtigung weiterer Unterhaltspflichten - durch diese Unterhaltszahlungen belastet wird (Senatsurteile vom 2. März 2011 - XII ZR 44/09 - FamRZ 2011, 713 Rn. 24 und vom 20. März 2013 - XII ZR 72/11 - FamRZ 2013, 853 Rn. 42).

    Der Senat hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass in solchen Fällen, in denen die fortwirkende nacheheliche Solidarität den wesentlichen Billigkeitsmaßstab bildet, die Ehedauer vor allem durch die wirtschaftliche Verflechtung an Gewicht gewinnt, welche insbesondere durch den Verzicht auf eine eigene Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder oder wegen der Haushaltsführung eingetreten ist; diese Grundsätze haben durch die am 1. März 2013 in Kraft getretene Neufassung des § 1578 b Abs. 1 BGB keine grundlegenden Änderungen erfahren (Senatsurteil vom 20. März 2013 - XII ZR 72/11 - FamRZ 2013, 853 Rn. 34 f.; vgl. auch Senatsurteil vom 20. März 2013 - XII ZR 120/11 - FamRZ 2013, 864 Rn. 35).

  • OLG Hamm, 23.05.2013 - 2 UF 245/12

    Vertrauenstatbestand durch Einkommensfiktion in einem Vergleich; Verletzung einer

    Im Rahmen des § 1578 b BGB sind auch nach der Gesetzesänderung zum 1.3.2013 ehebedingte Nachteile vorrangig zu prüfen; soweit die fortwirkende nacheheliche Solidarität den wesentlichen Billigkeitsmaßstab bildet, gewinnt die Ehedauer an Gewicht, was sich durch die am 1.3.2013 in Kraft getretene Neufassung nicht geändert hat (im Anschluss an BGH, Urteil vom 12.4.2013 - XII ZR 72/11 - NJW 2013, 596).

    Ehebedingte Nachteile sind auch nach der Gesetzesänderung zum 1.3.2013 vorrangig zu prüfen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 20.2.2013 - XII ZR 148/10 - Rdn. 16; BGH, Urteil vom 20.3.2013 - XII ZR 72/11- Rdn. 34).

    Nachteile in der Versorgungsbilanz sind in gleichem Umfang von beiden Ehegatten zu tragen und durch den Versorgungsausgleich vollständig ausgeglichen (BGH, Urteil vom 16.4.2008 - XII ZR 107/06 - FamRZ 2008, 1325 Rdn. 43; BGH, Urteil vom 20.3.2013 - XII ZR 72/11- Rdn. 33).

    In Fällen, in denen die fortwirkende nacheheliche Solidarität den wesentlichen Billigkeitsmaßstab bildet, gewinnt die Ehedauer durch die wirtschaftliche Verflechtung an Gewicht, die insbesondere durch den Verzicht auf eine eigene Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder oder wegen der Haushaltsführung eingetreten ist (BGH, Urteil vom 20.3.2013 - XII ZR 72/11- Rdn. 33).

    Der Bundesgerichtshof hat hierzu jüngst entschieden, dass diese Grundsätze durch die am 1.3.2013 in Kraft getretene Neufassung des § 1578 b BGB keine grundlegende Änderung erfahren haben (BGH, Urteil vom 20.3.2013 - XII ZR 72/11- Rdn. 34).

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