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   BGH, 20.03.2014 - IX ZR 25/12   

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https://dejure.org/2014,15087
BGH, 20.03.2014 - IX ZR 25/12 (https://dejure.org/2014,15087)
BGH, Entscheidung vom 20.03.2014 - IX ZR 25/12 (https://dejure.org/2014,15087)
BGH, Entscheidung vom 20. März 2014 - IX ZR 25/12 (https://dejure.org/2014,15087)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 717 Abs 2 S 2 Halbs 2 ZPO, § 717 Abs 3 S 4 Halbs 2 ZPO, § 64 InsO, § 8 InsVV, § 288 BGB
    Vergütungsentnahme des Insolvenzverwalters vor Aufhebung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses: Verzinsungszeitpunkt des Rückerstattungsanspruchs der Insolvenzmasse

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    InsO § 64; InsVV § 8; ZPO § 717 Abs. 2 u. 3
    Schadensersatzanspruch der Insolvenzmasse auf Rückzahlung der vom Insolvenzverwalter entnommenen Vergütung; Verzinsungszeitpunkt

  • Wolters Kluwer

    Verzinsung eines Schadensersatzanspruchs der Insolvenzmasse auf Rückzahlung der vom Insolvenzverwalter entnommenen Vergütung

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Verzinsung des Anspruchs auf Rückerstattung der Insolvenzverwaltervergütung nach rechtskräftiger Aufhebung des Festsetzungsbeschlusses ab Entnahme

  • zvi-online.de

    InsO § 64; InsVV § 8; ZPO § 717 Abs. 2, 3
    Verzinsung des Anspruchs auf Rückerstattung der Insolvenzverwaltervergütung nach rechtskräftiger Aufhebung des Festsetzungsbeschlusses ab Entnahme

  • rewis.io

    Vergütungsentnahme des Insolvenzverwalters vor Aufhebung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses: Verzinsungszeitpunkt des Rückerstattungsanspruchs der Insolvenzmasse

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Rückzahlung entnommener Insolvenzverwaltervergütung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verzinsung eines Schadensersatzanspruchs der Insolvenzmasse auf Rückzahlung der vom Insolvenzverwalter entnommenen Vergütung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verzinsung des Schadensersatzanspruchs der Insolvenzmasse gegen Insolvenzverwalter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Insolvenzverwaltervergütung - Verzinsung und Aufhebung des Festsetzungsbeschlusses

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Entnahme der Vergütung ist maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der Verzinsungspflicht des Insolvenzverwalters

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Entnahme der Insolvenzverwaltervergütung als maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der Verzinsungspflicht

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Schadensersatzanspruch der Insolvenzmasse - Beginn der Verzinsungspflicht

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Entnahme der Insolvenzverwaltervergütung als maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der Verzinsungspflicht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2014, 1268
  • ZIP 2014, 1394
  • ZIP 2014, 53
  • MDR 2014, 929
  • NZI 2014, 709
  • WM 2014, 1345
  • DB 2014, 1550
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 17.11.2005 - IX ZR 179/04

    Rückforderung eines Vergütungsvorschusses durch einen Sonderverwalter; Entnahme

    Auszug aus BGH, 20.03.2014 - IX ZR 25/12
    Der Schadensersatzanspruch der Insolvenzmasse auf Rückzahlung der vom Insolvenzverwalter vor Aufhebung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses entnommenen Vergütung ist ab dem Zeitpunkt der Entnahme zu verzinsen (Ergänzung zu BGH, 17. November 2005, IX ZR 179/04, BGHZ 165, 96).

    Hiervon gehe auch der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung zur entsprechenden Anwendung des § 717 Abs. 2 ZPO auf den Fall der Aufhebung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses im Rechtsmittelverfahren (BGH, Urteil vom 17. November 2005 - IX ZR 179/04, BGHZ 165, 96) aus.

    Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 17. November 2005, aaO S. 102 ff) und wird von der Revisionserwiderung auch nicht mehr in Zweifel gezogen.

    Zur Durchsetzung des Rückforderungsanspruchs ist deshalb auf eine entsprechende Anwendung des § 717 Abs. 2 ZPO zurückzugreifen (BGH, Urteil vom 17. November 2005 - IX ZR 179/04, BGHZ 165, 96, 102 f).

    Die Rückforderung der Vergütung durch einen Sonderinsolvenzverwalter oder einen neu bestellten Insolvenzverwalter muss regelmäßig in einem gesondert zu führenden Prozess erfolgen, einen anderen verfahrensmäßig sicheren Weg, auf den sich der Anspruchsteller verweisen lassen müsste, gibt es nicht (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2005, aaO S. 99 f).

    bb) § 717 Abs. 2 ZPO soll gewährleisten, dass derjenige, der aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Urteils in Anspruch genommen wird, seine Leistung zur Abwehr der Vollstreckung nach Aufhebung des Titels sogleich zurückerhält (BGH, Urteil vom 17. November 2005, aaO S. 103).

    c) Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. November 2005 (aaO) steht dieser Anwendung des § 717 Abs. 2 Satz 2 2. Halbs. ZPO entsprechend seinem Rechtsgedanken, anders als das Berufungsgericht meint, nicht entgegen.

  • BGH, 25.10.1977 - VI ZR 166/75

    Schadensersatz nach Zwangsvollstreckung aus einem später aufgehobenen Titel

    Auszug aus BGH, 20.03.2014 - IX ZR 25/12
    Es ist deshalb auch kein Unterschied hinsichtlich des Zeitraums zu machen, in dem die Entscheidung über das Rechtsmittel gegen die Ausgangsentscheidung noch offen war und in dem eine zweitinstanzliche Entscheidung schon vorlag (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 1977 - VI ZR 166/75, BGHZ 69, 373).

    bb) Die Bestätigung der ersten Instanz durch ein Rechtsmittelgericht mag zwar eine höhere Richtigkeitsgewähr für sich haben (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 1977, aaO S. 378; Musielak/Lackmann, ZPO, 10. Aufl., § 717 Rn. 16; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 717 Rn. 51; Wieczorek/Schütze/Hess, ZPO, 4. Aufl., § 717 Rn. 26; Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl. § 717 Rn. 16).

  • BGH, 07.12.2006 - IX ZB 1/04

    Beschwerdebefugnis eines Gläubigers gegen die Festsetzung der Vergütung und

    Auszug aus BGH, 20.03.2014 - IX ZR 25/12
    Mit Beschluss vom 7. Dezember 2006 (IX ZB 1/04, ZInsO 2007, 259) hob der Bundesgerichtshof den Vergütungsfestsetzungsbeschluss auf die Rechtsbeschwerde eines Gläubigers auf.

    Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings von der Verpflichtung des Beklagten ausgegangen, die am 5. Januar 2001 entnommene Vergütung an die Insolvenzmasse zurückzuzahlen, nachdem der Bundesgerichtshof den Festsetzungsbeschluss des Insolvenzgerichts vom 27. Dezember 2000 und den diese Entscheidung bestätigenden Beschluss des Beschwerdegerichts vom 26. November 2003 mit Beschluss vom 7. Dezember 2006 (IX ZB 1/04, ZInsO 2007, 259) aufgehoben hat.

  • OLG Hamburg, 13.08.2004 - 11 U 168/03
    Auszug aus BGH, 20.03.2014 - IX ZR 25/12
    Sinn und Zweck der Regelung gebieten es, entsprechend dem Rechtsgedanken des § 717 Abs. 2 Satz 2 2. Halbs. ZPO auch die Verzinsungspflicht ab Entnahme der Vergütung eingreifen zu lassen (so auch Eickmann/Prasser in Kübler/Prütting/Bork, 2006, § 8 InsVV, Rn. 29; Haarmeyer/Wutzke/Foerster, InsVV, 4. Aufl. § 8 Rn. 29; MünchKomm-InsO/Nowak, 2. Aufl., § 64 Rn. 17; Graeber, NZI 2014, 147, 148; a. A. OLG Hamburg, ZIP 2004, 2150, 2151).
  • BGH, 21.09.2017 - IX ZB 28/14

    Verwirkung des Vergütungsanspruchs des vorläufigen Insolvenzverwalters bei

    Der weitere Beteiligte zu 2 hatte der Masse auf der Grundlage der im Januar 2001 erfolgten Festsetzung seiner Vergütung auf 88.646,15 EUR einen Vorschuss in dieser Höhe entnommen und wurde nach der Aufhebung dieser Festsetzung rechtskräftig verurteilt, den entnommenen Betrag zurückzuzahlen und ihn ab dem Zeitpunkt der Entnahme zu verzinsen (BGH, Urteil vom 20. März 2014 - IX ZR 25/12, NZI 2014, 709).
  • BGH, 14.07.2016 - IX ZB 23/14

    Vergütung des Insolvenzverwalters: Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen

    Durch die Ablehnung einer Vergütungsfestsetzung ist der (vorläufige) Verwalter beschwert, weil zu seinen Gunsten keine abschließende Entscheidung ergeht, keine Bindungswirkung eintritt, das Verschlechterungsverbot nicht wirkt und er bei einer späteren niedrigeren Festsetzung der Vergütung der Haftung analog § 717 ZPO ausgesetzt ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2014 - IX ZR 25/12, WM 2014, 1345 Rn. 10 ff).
  • BGH, 29.06.2023 - IX ZR 152/22

    Rückgewähr eines der Masse entnommenen, letztlich aber nicht verdienten

    Entnimmt der Insolvenzverwalter die Vergütung auf der Grundlage eines noch nicht rechtskräftigen Vergütungsfestsetzungsbeschlusses, ist er verpflichtet, die entnommene Vergütung sogleich an die Masse zurückzuzahlen, wenn der Beschluss aufgehoben oder zu seinem Nachteil geändert wird (BGH, Urteil vom 20. März 2014 - IX ZR 25/12, NZI 2014, 709 Rn. 13).

    In diesem Fall ergibt sich der Rückforderungsanspruch aus einer entsprechenden Anwendung des § 717 Abs. 2 ZPO (BGH, Urteil vom 17. November 2005 - IX ZR 179/04, BGHZ 165, 96, 102 ff; vom 20. März 2014, aaO Rn. 10 ff).

  • BGH, 29.06.2023 - IX ZR 153/22

    Rückzahlung eines Vergütungsvorschusses durch den vormaligem Insolvenzverwalter;

    Entnimmt der Insolvenzverwalter die Vergütung auf der Grundlage eines noch nicht rechtskräftigen Vergütungsfestsetzungsbeschlusses, ist er verpflichtet, die entnommene Vergütung sogleich an die Masse zurückzuzahlen, wenn der Beschluss aufgehoben oder zu seinem Nachteil geändert wird (BGH, Urteil vom 20. März 2014 - IX ZR 25/12, NZI 2014, 709 Rn. 13).

    In diesem Fall ergibt sich der Rückforderungsanspruch aus einer entsprechenden Anwendung des § 717 Abs. 2 ZPO (BGH, Urteil vom 17. November 2005 - IX ZR 179/04, BGHZ 165, 96, 102 ff; vom 20. März 2014, aaO Rn. 10 ff).

  • LG Freiburg, 02.12.2015 - 3 T 157/15

    Insolvenzverwalter: Entlassung wegen Verschweigens einer Vorbefassung

    Zuzugeben ist der Beschwerdeführerin Ziffer 1 zwar, dass der Beschwerdegegner bereits nach der Teilabhilfeentscheidung des Amtsgerichts Freiburg zur Rückzahlung der zu viel entnommenen Vergütung verpflichtet war (BGH, Beschluss vom 20.03.2014 - IX ZR 25/12) und es auf die "Rechtskraft" dieser Teilabhilfeentscheidung nicht ankommt, doch rechtfertigt das Unterlassen der gebotenen Rückzahlung weder für sich allein gesehen, noch unter Berücksichtigung der weiter festgestellten Pflichtverletzungen die Entlassung des Beschwerdegegners.
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