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   BGH, 20.03.2018 - 2 StR 531/17   

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https://dejure.org/2018,10767
BGH, 20.03.2018 - 2 StR 531/17 (https://dejure.org/2018,10767)
BGH, Entscheidung vom 20.03.2018 - 2 StR 531/17 (https://dejure.org/2018,10767)
BGH, Entscheidung vom 20. März 2018 - 2 StR 531/17 (https://dejure.org/2018,10767)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung einer Vorstrafe des Täters als strafschärfend i.R.d. Strafzumessung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 353 Abs. 2
    Berücksichtigung einer Vorstrafe des Täters als strafschärfend i.R.d. Strafzumessung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Strafzumessung - und ihre Überprüfung durch das Revisionsgericht

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 09.11.2016 - 5 StR 485/16

    Identische verfahrens- und materiellrechtliche Wirkungen der in einem

    Auszug aus BGH, 20.03.2018 - 2 StR 531/17
    Das Urteil beruht auf diesem Rechtsfehler, denn der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht ohne diesen strafschärfenden Gesichtspunkt zu einer milderen Ahndung gelangt wäre, zumal es die einschlägigen und grundsätzlich berücksichtigungsfähigen polnischen Verurteilungen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2016 - 5 StR 485/16, juris; Beschluss vom 19. November 2011 - 4 StR 425/11, NStZ-RR 2012, 305; MK-StGB/Miebach/ Mayer, 3. Aufl., § 46 Rn. 231) ausdrücklich von seiner Strafzumessung ausgenommen hat.
  • BGH, 07.03.2017 - 2 StR 567/16

    Besondere gesetzliche Milderungsgründe (Strafbarkeit des Gehilfen); Handeltreiben

    Auszug aus BGH, 20.03.2018 - 2 StR 531/17
    Zudem kann es den Bestand des Urteils gefährden, wenn das Vorliegen eines vertypten Milderungsgrundes (Fälle II.27 und II.32 der Urteilsgründe) im Zuge der Erörterung eines minder schweren Falles keine Erwähnung findet (st. Rspr.; vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 7. März 2017 - 2 StR 567/16, juris Rn. 6).
  • BGH, 17.09.1980 - 2 StR 355/80

    Bundesbankbeamte - §§ 242, 243 StGB, besonders schwerer Fall ohne Erfüllung eines

    Auszug aus BGH, 20.03.2018 - 2 StR 531/17
    Ein Eingriff des Revisionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Urteil vom 17. September 1980 - 2 StR 355/80, BGHSt 29, 319, 320).
  • BGH, 10.04.1987 - GSSt 1/86

    Fehlen von Strafmilderungsgründen

    Auszug aus BGH, 20.03.2018 - 2 StR 531/17
    Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. April 1987 - GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349).
  • BGH, 19.10.2011 - 4 StR 425/11

    Rechtsfehlerhafte Strafschärfung bei ausländischen Vorstrafen wegen möglicher

    Auszug aus BGH, 20.03.2018 - 2 StR 531/17
    Das Urteil beruht auf diesem Rechtsfehler, denn der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht ohne diesen strafschärfenden Gesichtspunkt zu einer milderen Ahndung gelangt wäre, zumal es die einschlägigen und grundsätzlich berücksichtigungsfähigen polnischen Verurteilungen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2016 - 5 StR 485/16, juris; Beschluss vom 19. November 2011 - 4 StR 425/11, NStZ-RR 2012, 305; MK-StGB/Miebach/ Mayer, 3. Aufl., § 46 Rn. 231) ausdrücklich von seiner Strafzumessung ausgenommen hat.
  • BGH, 17.10.2018 - 2 StR 367/18

    Sexueller Missbrauch von Kindern (Strafzumessung; Doppelverwertungsverbot)

    b) Darüber hinaus hat das Tatgericht im Fall II. 5 der Urteilsgründe nicht erkennbar geprüft, ob das Vorliegen des vertypten Milderungsgrunds verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) allein oder unter Berücksichtigung der sonstigen Milderungsgründe Anlass für die Annahme eines minder schweren Falls im Sinne des § 176a Abs. 4 StGB sein könnte (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 20. März 2018 - 2 StR 531/17, juris Rn. 11; BGH, Beschluss vom 29. August 2018 - 4 StR 248/18, juris Rn. 8; Beschluss vom 4. April 2017 - 3 StR 516/16, NStZ 2017, 524).
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