Rechtsprechung
   BGH, 20.03.2018 - AnwZ (Brfg) 8/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,12830
BGH, 20.03.2018 - AnwZ (Brfg) 8/17 (https://dejure.org/2018,12830)
BGH, Entscheidung vom 20.03.2018 - AnwZ (Brfg) 8/17 (https://dejure.org/2018,12830)
BGH, Entscheidung vom 20. März 2018 - AnwZ (Brfg) 8/17 (https://dejure.org/2018,12830)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,12830) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, § ... 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO, § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO, § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 166 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO, § 124a Abs. 4 VwGO, § 67 Abs. 4 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 VwGO, § 117 Abs. 2 ZPO, § 112c Abs. 1 Satz 1, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 VwGO, § 60 Abs. 1 VwGO, § 270 Satz 2 ZPO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 94 VwGO, Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 13 Nr. 8a, § 90 BVerfGG, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, § 102 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG

  • Wolters Kluwer

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (46)

  • BGH, 09.11.2016 - AnwZ (Brfg) 61/15

    Rechtmäßiger Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Auszug aus BGH, 20.03.2018 - AnwZ (Brfg) 8/17
    Den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat der Senat durch Beschluss vom 9. November 2016 (AnwZ (Brfg) 61/15, juris) abgelehnt.

    Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit Urteil vom 16. Dezember 2016, das der Klägerin am 13. Januar 2017 zugestellt worden ist, als unzulässig verworfen, da es aufgrund des in dem oben genannten Verfahren AnwZ (Brfg) 61/15 bestandskräftig erfolgten Widerrufs der Anwaltszulassung an einem Rechtsschutzinteresse im vorliegenden Verfahren fehle.

    Denn ihre Zulassung zur Rechtsanwaltschaft war mit dem im Verfahren AnwZ (Brfg) 61/15 ergangenen Beschluss des Senats vom 9. November 2016 bestandskräftig widerrufen.

    (1) Soweit die Klägerin zunächst beanstandet, das Bundesverfassungsgericht habe ihre in dem Verfahren AnwZ (Brfg) 61/15 erhobene Verfassungsbeschwerde (1 BvR 2893/16) "nachgerade blitzartig" und in "erschreckender Eile" sowie ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen, so dass sie sich nunmehr gehalten sehe, eine Beschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu erheben, kommt es hierauf für die rechtliche Beurteilung der Erfolgsaussicht der von der Klägerin im vorliegenden Verfahren erstrebten Zulassung der Berufung nicht an.

    Die Klägerin stützt diesen Vorwurf unter anderem darauf, dass der Anwaltsgerichtshof das Verfahren nicht, wie von ihr beantragt, bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dem vorstehend genannten Verfahren AnwZ (Brfg) 61/15 ausgesetzt hat (§ 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 94 VwGO).

    Der Anwaltsgerichtshof durfte deshalb - entgegen der Auffassung der Klägerin - den Ausgang des Verfahrens AnwZ (Brfg) 61/15 bei seiner Entscheidung des vorliegenden Falles berücksichtigen, ohne das Ergebnis einer Verfassungsbeschwerde der Klägerin abzuwarten, zumal die Klägerin nach den insoweit unangegriffenen Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs zu diesem Zeitpunkt eine Verfassungsbeschwerde zwar erwogen, aber noch nicht eingelegt hatte.

    Denn die Klägerin hat sowohl mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2016 - nach dem Erhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung - als auch mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2016 - nach einem Hinweis des Gerichts auf das fehlende Rechtsschutzbedürfnis und nach Ablehnung des Antrags der Klägerin, den Verhandlungstermin wegen einer im Verfahren AnwZ (Brfg) 61/15 beabsichtigten Verfassungsbeschwerde aufzuheben - ausdrücklich und umfassend beanstandet, dass in der Ladung zum Termin der vorgeschriebene Hinweis nach § 102 Abs. 2 VwGO fehle, was eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beinhalte und einer Verhandlung und Entscheidung in ihrer - durch den vorgenannten Schriftsatz bereits angekündigten - Abwesenheit entgegenstehe.

  • BVerwG, 20.01.1995 - 6 B 56.94

    Abweisung eines Anerkennungsbegehrens trotz Ausbleiben des Beteiligten bei der

    Auszug aus BGH, 20.03.2018 - AnwZ (Brfg) 8/17
    Einen solchen Hinweis, der dem Schutz des Anspruchs der Beteiligten auf rechtliches Gehör dient (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1995 - 6 B 56/94, juris Rn. 2; BSG, Beschlüsse vom 25. November 2008 - B 5 R 308/08 B, juris Rn. 7 mwN; vom 12. Dezember 2013.

    (2) Verhandelt und entscheidet das Gericht trotz der Abwesenheit eines Beteiligten, ohne dass diesem bei der Ladung ein entsprechender Hinweis nach § 102 Abs. 2 VwGO erteilt worden ist, so stellt dies grundsätzlich einen Verfahrensfehler und zugleich auch eine - von der Klägerin hier auch hinreichend gerügte (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1983 - 9 C 127/83, juris Rn. 9 mwN) - Verletzung des Anspruchs des Beteiligten auf rechtliches Gehör dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1995 - 6 B 56/94, aaO; BSG, Beschlüsse vom 25. November 2008 - B 5 R 308/08 B, aaO; vom 12. Dezember 2013 - B 8 SO 36/13 B, aaO; juris Rn. 4; Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth u.a., aaO; Brüning in BeckOK VwGO, aaO).

    Es kann dahingestellt bleiben, ob letzteres auch bei einem anwaltlich vertretenen Beteiligten (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1995 - 6 B 56/94, aaO; Brüning in BeckOK VwGO, aaO) oder bei einem Beteiligten gilt, der - wie die Klägerin - zwar nicht anwaltlich vertreten und auch nicht mehr selbst als Rechtsanwalt zugelassen ist, der aber über eine (langjährige) Erfahrung als Rechtsanwalt verfügt.

    (b) Die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs kann zudem auch deshalb nicht auf dem oben genannten Verfahrensmangel beruhen, weil unter den hier gegebenen Umständen bei der Klägerin durch das Fehlen des Hinweises nach § 102 Abs. 2 VwGO nicht der Eindruck entstehen konnte, dass im Falle ihres Ausbleibens jedenfalls keine abschließende Sachentscheidung zu ihrem Nachteil ergehen werde, sie sich also auch später noch zur Sache einlassen könne (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1995 - 6 B 56/94, aaO; Brüning in BeckOK VwGO, aaO).

    Unter diesen Umständen kann ausgeschlossen werden, dass bei der Klägerin durch das Fehlen des Hinweises nach § 102 Abs. 2 VwGO der Eindruck entstehen konnte, der Anwaltsgerichtshof werde in ihrer Abwesenheit weder verhandeln noch entscheiden, sondern ihr zu einem späteren Zeitpunkt die Gelegenheit zu mündlichem Vortrag geben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1995 - 6 B 56/94, aaO; Brüning in BeckOK VwGO, aaO).

  • BGH, 13.12.2016 - VIII ZB 15/16

    Berufung: Verwerfung der Berufung als unzulässig vor Entscheidung über

    Auszug aus BGH, 20.03.2018 - AnwZ (Brfg) 8/17
    a) Ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hat (siehe zu diesem Erfordernis BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juli 2012 - 8 PKH 3/12, juris Rn. 3 mwN; vom 22. Mai 2013 - 3 PKH 7/13, juris Rn. 3; OVG Koblenz, NVwZ-RR 1998, 208; Happ in Eyermann/Fröhler, VwGO, 14. Aufl., § 124a Rn. 43; R. Schenke in Kopp/W. Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 124a Rn. 42), ist allerdings bis zur Entscheidung über seinen Antrag als unverschuldet verhindert anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen oder rechtzeitig zu begründen, wenn er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (st. Rspr.; vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2012 - 8 PKH 3/12, aaO; BGH, Beschlüsse vom 13. Dezember 2016 - VIII ZB 15/16, NJW-RR 2017, 691 Rn. 8; vom 14. März 2017 - VI ZB 36/16, VersR 2017, 1035 Rn. 6; vom 25. Oktober 2017 - IV ZB 22/16, NJW-RR 2018, 61 Rn. 14; jeweils mwN; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 9. Januar 2012 - AnwZ (Brfg) 14/11, juris Rn. 4; vom 10. Dezember 2012 - AnwZ (Brfg) 57/12, juris Rn. 4; jeweils mwN).

    Das gilt auch dann, wenn neben dem Prozesskostenhilfegesuch - wie hier - ein unzulässiges Rechtsmittel eingelegt worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Dezember 2016 - VIII ZB 15/16, aaO mwN; vom 14. März 2017 - VI ZB 36/16, aaO).

    Denn der um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Partei ist im Falle einer Versagung der Prozesskostenhilfe die Möglichkeit einzuräumen, das Rechtsmittelverfahren auf eigene Kosten durch Einlegung des Rechtsmittels durch einen Rechtsanwalt wirksam fortzuführen und einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2003 - VIII ZB 80/03, NJW-RR 2004, 1218 unter II 2; vom 23. März 2011 - XII ZB 51/11, NJW-RR 2011, 995 Rn. 12; vom 27. Oktober 2011 - III ZB 31/11, NJW-RR 2012, 308 Rn. 22; vom 13. Dezember 2016 - VIII ZB 15/16, aaO Rn. 9; vom 14. März 2017 - VI ZB 36/16, aaO).

  • BGH, 14.03.2017 - VI ZB 36/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Gleichzeitige Beantragung von

    Auszug aus BGH, 20.03.2018 - AnwZ (Brfg) 8/17
    a) Ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hat (siehe zu diesem Erfordernis BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juli 2012 - 8 PKH 3/12, juris Rn. 3 mwN; vom 22. Mai 2013 - 3 PKH 7/13, juris Rn. 3; OVG Koblenz, NVwZ-RR 1998, 208; Happ in Eyermann/Fröhler, VwGO, 14. Aufl., § 124a Rn. 43; R. Schenke in Kopp/W. Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 124a Rn. 42), ist allerdings bis zur Entscheidung über seinen Antrag als unverschuldet verhindert anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen oder rechtzeitig zu begründen, wenn er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (st. Rspr.; vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2012 - 8 PKH 3/12, aaO; BGH, Beschlüsse vom 13. Dezember 2016 - VIII ZB 15/16, NJW-RR 2017, 691 Rn. 8; vom 14. März 2017 - VI ZB 36/16, VersR 2017, 1035 Rn. 6; vom 25. Oktober 2017 - IV ZB 22/16, NJW-RR 2018, 61 Rn. 14; jeweils mwN; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 9. Januar 2012 - AnwZ (Brfg) 14/11, juris Rn. 4; vom 10. Dezember 2012 - AnwZ (Brfg) 57/12, juris Rn. 4; jeweils mwN).

    Das gilt auch dann, wenn neben dem Prozesskostenhilfegesuch - wie hier - ein unzulässiges Rechtsmittel eingelegt worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Dezember 2016 - VIII ZB 15/16, aaO mwN; vom 14. März 2017 - VI ZB 36/16, aaO).

    Denn der um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Partei ist im Falle einer Versagung der Prozesskostenhilfe die Möglichkeit einzuräumen, das Rechtsmittelverfahren auf eigene Kosten durch Einlegung des Rechtsmittels durch einen Rechtsanwalt wirksam fortzuführen und einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2003 - VIII ZB 80/03, NJW-RR 2004, 1218 unter II 2; vom 23. März 2011 - XII ZB 51/11, NJW-RR 2011, 995 Rn. 12; vom 27. Oktober 2011 - III ZB 31/11, NJW-RR 2012, 308 Rn. 22; vom 13. Dezember 2016 - VIII ZB 15/16, aaO Rn. 9; vom 14. März 2017 - VI ZB 36/16, aaO).

  • BSG, 25.11.2008 - B 5 R 308/08 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Auszug aus BGH, 20.03.2018 - AnwZ (Brfg) 8/17
    Einen solchen Hinweis, der dem Schutz des Anspruchs der Beteiligten auf rechtliches Gehör dient (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1995 - 6 B 56/94, juris Rn. 2; BSG, Beschlüsse vom 25. November 2008 - B 5 R 308/08 B, juris Rn. 7 mwN; vom 12. Dezember 2013.

    (2) Verhandelt und entscheidet das Gericht trotz der Abwesenheit eines Beteiligten, ohne dass diesem bei der Ladung ein entsprechender Hinweis nach § 102 Abs. 2 VwGO erteilt worden ist, so stellt dies grundsätzlich einen Verfahrensfehler und zugleich auch eine - von der Klägerin hier auch hinreichend gerügte (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1983 - 9 C 127/83, juris Rn. 9 mwN) - Verletzung des Anspruchs des Beteiligten auf rechtliches Gehör dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1995 - 6 B 56/94, aaO; BSG, Beschlüsse vom 25. November 2008 - B 5 R 308/08 B, aaO; vom 12. Dezember 2013 - B 8 SO 36/13 B, aaO; juris Rn. 4; Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth u.a., aaO; Brüning in BeckOK VwGO, aaO).

  • BSG, 12.12.2013 - B 8 SO 36/13 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

    Auszug aus BGH, 20.03.2018 - AnwZ (Brfg) 8/17
    - B 8 SO 36/13 B, juris Rn. 4 mwN; Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth u.a., aaO, § 102 Rn. 19; Brüning in BeckOK VwGO, Stand April 2017, § 102 Rn. 19), hat der Anwaltsgerichtshof im vorliegenden Fall nicht erteilt.

    (2) Verhandelt und entscheidet das Gericht trotz der Abwesenheit eines Beteiligten, ohne dass diesem bei der Ladung ein entsprechender Hinweis nach § 102 Abs. 2 VwGO erteilt worden ist, so stellt dies grundsätzlich einen Verfahrensfehler und zugleich auch eine - von der Klägerin hier auch hinreichend gerügte (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1983 - 9 C 127/83, juris Rn. 9 mwN) - Verletzung des Anspruchs des Beteiligten auf rechtliches Gehör dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1995 - 6 B 56/94, aaO; BSG, Beschlüsse vom 25. November 2008 - B 5 R 308/08 B, aaO; vom 12. Dezember 2013 - B 8 SO 36/13 B, aaO; juris Rn. 4; Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth u.a., aaO; Brüning in BeckOK VwGO, aaO).

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93

    Flughafenverfahren

    Auszug aus BGH, 20.03.2018 - AnwZ (Brfg) 8/17
    Die Klägerin lässt zudem außer Acht, dass die Verfassungsbeschwerde (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 13 Nr. 8a, § 90 BVerfGG) nicht ein zusätzlicher Rechtsbehelf zum Verfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, sondern vielmehr ein außerordentlicher Rechtsbehelf ist, der keine aufschiebende Wirkung (Suspensiveffekt) hat (st. Rspr.; siehe nur BVerfGE 94, 166, 213 ff.; BGH, Beschlüsse vom 26. November 2003 - XII ZB 75/02, NJW 2004, 1245 unter II 2 d; vom 11. Dezember 2003 - V ZR 416/02, JurBüro 2004, 439; vom 2. November 2016 - VIII ZA 22/16, juris Rn. 4 mwN; BAGE 103, 290, 293 f., 299; Schlaich/Korioth, Das Bundesverfassungsgericht, 10. Aufl., Rn. 194).
  • BGH, 26.11.2003 - XII ZB 75/02

    Gekürzte Beamtenpensionen im Versorgungsausgleich

    Auszug aus BGH, 20.03.2018 - AnwZ (Brfg) 8/17
    Die Klägerin lässt zudem außer Acht, dass die Verfassungsbeschwerde (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 13 Nr. 8a, § 90 BVerfGG) nicht ein zusätzlicher Rechtsbehelf zum Verfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, sondern vielmehr ein außerordentlicher Rechtsbehelf ist, der keine aufschiebende Wirkung (Suspensiveffekt) hat (st. Rspr.; siehe nur BVerfGE 94, 166, 213 ff.; BGH, Beschlüsse vom 26. November 2003 - XII ZB 75/02, NJW 2004, 1245 unter II 2 d; vom 11. Dezember 2003 - V ZR 416/02, JurBüro 2004, 439; vom 2. November 2016 - VIII ZA 22/16, juris Rn. 4 mwN; BAGE 103, 290, 293 f., 299; Schlaich/Korioth, Das Bundesverfassungsgericht, 10. Aufl., Rn. 194).
  • BAG, 07.11.2002 - 2 AZR 297/01

    Verjährung; Unterbrechung; Hemmung; "Höhere Gewalt" bei Aufhebung einer

    Auszug aus BGH, 20.03.2018 - AnwZ (Brfg) 8/17
    Die Klägerin lässt zudem außer Acht, dass die Verfassungsbeschwerde (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 13 Nr. 8a, § 90 BVerfGG) nicht ein zusätzlicher Rechtsbehelf zum Verfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, sondern vielmehr ein außerordentlicher Rechtsbehelf ist, der keine aufschiebende Wirkung (Suspensiveffekt) hat (st. Rspr.; siehe nur BVerfGE 94, 166, 213 ff.; BGH, Beschlüsse vom 26. November 2003 - XII ZB 75/02, NJW 2004, 1245 unter II 2 d; vom 11. Dezember 2003 - V ZR 416/02, JurBüro 2004, 439; vom 2. November 2016 - VIII ZA 22/16, juris Rn. 4 mwN; BAGE 103, 290, 293 f., 299; Schlaich/Korioth, Das Bundesverfassungsgericht, 10. Aufl., Rn. 194).
  • BVerwG, 22.01.2003 - 6 C 18.02

    Klagebefugnis; Alarmreserve; Ausplanung; Begründung; Einberufungsbescheid;

    Auszug aus BGH, 20.03.2018 - AnwZ (Brfg) 8/17
    Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt nach den hier gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO maßgeblichen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung ausnahmsweise dann, wenn die Rechtsstellung des Klägers selbst bei einem Erfolg der Klage nicht verbessert würde, die Klage also nutzlos wäre; nutzlos ist eine Klage, wenn sie dem Kläger offensichtlich keinerlei rechtlichen oder tatsächlichen - auch ideellen - Vorteil bringen könnte (Senatsurteil vom 20. Juni 2016 - AnwZ (Brfg) 56/15, NJW-RR 2017, 249 Rn. 8; BVerwG, NVwZ 2016, 316 Rn. 19 mwN; BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2003 - 6 C 18/02, juris Rn. 17).
  • BGH, 11.12.2003 - V ZR 416/02

    Fälligwerden von Gerichtskosten mit der Verwerfung einer

  • BGH, 25.09.2008 - AnwZ (B) 107/06

    Rechtsschutzbedürfnis für die Überprüfung des Widerrufs der Zulassung zur

  • BVerwG, 16.03.1994 - 11 C 48.92

    Feststellungsinteresse zur Erhebung einer Fortsetzungsfeststellungsklage

  • BVerwG, 18.10.1983 - 9 C 127.83

    Gewährung rechtlichen Gehörs - Mündliche Verhandlung - Verfahrensmangel - Tag der

  • BGH, 08.06.2010 - AnwZ (B) 17/09

    Rechtsschutzbedürfnis für die Überprüfung eines weiteren Widerrufsgrundes im

  • BGH, 17.06.2010 - AnwZ (B) 93/09

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gem. § 14 Abs. 3 Nr. 4 BRAO wegen

  • BGH, 16.12.2011 - AnwZ (Brfg) 52/11

    Anwaltgerichtliches Verfahren nach Zulassungswiderruf wegen Vermögensverfalls:

  • BVerwG, 01.10.2015 - 7 C 8.14

    Anzeige; Anzeigeverfahren; Untersagung einer Sammlung; Dauerverwaltungsakt;

  • BGH, 20.06.2016 - AnwZ (Brfg) 56/15

    Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Verzicht des Rechtsanwalts auf die ihm

  • BGH, 02.11.2016 - VIII ZA 22/16

    Geltendmachung von Einwendungen im Verfahren der Erinnerung gegen den

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 16.12.2016 - 1 AGH 85/16

    Widerruf einer Zulassung als Rechtsanwalt aufgrund Vermögensverfalls;

  • BGH, 03.12.2003 - VIII ZB 80/03

    Gleichzeitige Verwerfung der Berufung und Versagung der Prozesskostenhilfe

  • LSG Hessen, 31.08.1978 - L 6 An 641/77

    Versäumung der Ausschlußfrist; verwaltungsmäßige Vorkehrungen; Fürsorgepflicht

  • OLG Hamm, 17.02.2009 - 3 Ws 37/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung

  • OLG Stuttgart, 03.08.2009 - 1 Ss 1215/09

    Wiedereinsetzung: Versäumung der Rechtsmittelfrist wegen unzutreffend

  • BVerwG, 13.09.1988 - 6 C 1.88

    Verspäteter Eingang eines Widerspruchs - Gewissensentscheidung gegen den

  • OLG Frankfurt, 07.12.2010 - 3 Ws 1142/10

    Wiedereinsetzung bei Versäumung der Berufungsfrist: Versendung der

  • BGH, 23.03.2011 - XII ZB 51/11

    Prozesskostenhilfeantrag vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist:

  • OLG Oldenburg, 13.04.2011 - 1 Ws 172/11

    Das Versäumnis einer Rechtsmittelfrist aufgrund verzögerter Postlaufzeiten fällt

  • BGH, 29.06.2011 - AnwZ (Brfg) 11/10

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Maßgeblicher Zeitpunkt für die

  • BGH, 27.10.2011 - III ZB 31/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

  • LAG Köln, 08.11.2011 - 11 Sa 1410/09

    Postlaufzeiten im Bundesgebiet; Wiedereinsetzung bei verzögerter Briefbeförderung

  • BGH, 09.01.2012 - AnwZ (Brfg) 14/11

    Möglichkeit eines Gerichts zur Entscheidung über Verwerfung eines Antrags auf

  • BVerwG, 04.07.2012 - 8 PKH 3.12

    Versäumung der Frist für die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach

  • BGH, 10.12.2012 - AnwZ (Brfg) 57/12

    Form und Frist eines Antrags auf Zulassung der Berufung und Bewilligung von

  • BVerwG, 22.05.2013 - 3 PKH 7.13

    Zulässigkeit einer Beschwerde bei Versäumung der Frist

  • OLG Oldenburg, 16.09.2013 - 1 Ws 547/13

    Vertrauen eines Rechtsmittelführers auf Einhalten der normalen Postlaufzeit

  • OLG Hamm, 16.10.2014 - 3 Ws 357/14

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Aufgabe eines Einschreibens einen Tag

  • OLG Frankfurt, 12.01.2016 - 3 Ws 956/15

    Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand - Postlaufzeit

  • BGH, 21.04.2016 - AnwZ (Brfg) 1/16

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts wegen Vermögensverfalls aufgrund eines

  • BGH, 08.06.2016 - AnwZ (Brfg) 18/16

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Gefährdung

  • OVG Niedersachsen, 20.07.2017 - 4 PA 205/17

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Versendung eines Schriftsatzes

  • BGH, 25.10.2017 - IV ZB 22/16

    Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist: Prozesskostenhilfeantrag

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2017 - 5 A 1467/16

    Stillgelegtes Auto durfte nicht sofort abgeschleppt werden

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.03.1996 - 24 B 3509/95

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Versäumung einer Rechtsmittelfrist;

  • VGH Bayern, 26.03.2012 - 11 ZB 12.426

    Antrag auf Zulassung der Berufung; keine Vertretung durch eine postulationsfähige

  • BGH, 10.09.2020 - AnwZ (Brfg) 21/20

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Verhandelt und entscheidet das Gericht trotz Abwesenheit eines anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten, ohne dass diesem bei der Ladung ein entsprechender Hinweis nach § 102 Abs. 2 VwGO erteilt wurde, stellt dies grundsätzlich einen Verfahrensfehler und eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar (vgl. Senat, Beschluss vom 20. März 2018 - AnwZ (Brfg) 8/17, juris Rn. 23 mwN).

    Es kann dahingestellt bleiben, ob dies grundsätzlich auch bei einem anwaltlich vertretenen Beteiligten oder - wie hier - einem Beteiligten gilt, der selbst Rechtsanwalt ist (offengelassen: Senat, Beschluss vom 20. März 2018 - AnwZ (Brfg) 8/17, juris Rn. 23 mwN).

    bb) Jedenfalls aber erfordern der fehlerhafte Hinweis nach § 102 Abs. 2 VwGO und die Verhandlung und Entscheidung in Abwesenheit des Klägers deshalb nicht die Zulassung, weil die Entscheidung hierauf nicht beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO; vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 20. März 2018 - AnwZ (Brfg) 8/17, juris Rn. 23).

  • BGH, 17.09.2018 - AnwZ (Brfg) 30/18

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Denn eine Zulassung der Berufung scheidet aus, wenn sicher ausgeschlossen werden kann, dass die angefochtene Entscheidung hierauf beruht (vgl. Senat, Beschluss vom 20. März 2018 - AnwZ (Brfg) 8/17, juris Rn. 23 f. zu einer ebenfalls unzulässigen Klage gegen einen Widerrufsbescheid; siehe auch Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/ Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 112e Rn. 47 mwN).
  • BGH, 08.11.2018 - AnwZ (Brfg) 51/17

    Bestandskraft des Widerrufs der Zulassung des Rechtsanwalts zur

    Dem entsprechend besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ein Rechtsschutzbedürfnis für die Überprüfung eines angegriffenen Widerrufsbescheids und einer hierzu ergangenen Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs nicht, wenn die Rechtsanwaltszulassung bereits aus anderen Gründen bestandskräftig widerrufen worden ist; es fehlt dann an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Überprüfung eines weiteren Widerrufsgrundes (Senatsbeschlüsse vom 20. März 2018 - AnwZ (Brfg) 8/17, juris Rn. 18 f. mwN; vom 16. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 44/17, juris Rn. 3).
  • BGH, 30.07.2020 - III ZA 13/20

    Versagung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht;

    Da der Prozesskostenhilfeantrag nicht rechtzeitig innerhalb der durch die Zustellung des Urteils in Gang gesetzten Monatsfrist des § 544 Abs. 3 Satz 1 ZPO eingegangen ist, wäre eine Nichtzulassungsbeschwerde jedenfalls wegen nicht fristgerechter Einlegung unzulässig, ohne dass insoweit die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bestünde (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 28. Mai 2020 - III ZB 57/19, BeckRS 2020, 13272 Rn. 7 f und vom 25. April 2019 - III ZB 104/18, BeckRS 2019, 11419 Rn. 6; BGH, Beschlüsse vom 18. Juni 2020 - IX ZB 45/19, juris Rn. 6 und vom 20. März 2018 - AnwZ (Brfg) 8/17, juris Rn. 8).
  • BGH, 16.07.2018 - AnwZ (Brfg) 44/17

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Fehlens

    Dem entsprechend besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ein Rechtsschutzbedürfnis für die Überprüfung eines angegriffenen Widerrufsbescheids und einer hierzu ergangenen Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs nicht, wenn die Rechtsanwaltszulassung bereits aus anderen Gründen bestandskräftig widerrufen worden ist; es fehlt dann an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Überprüfung eines weiteren Widerrufsgrundes (Senatsbeschluss vom 20. März 2018 - AnwZ (Brfg) 8/17, juris Rn. 18 f. mwN).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht