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   BGH, 20.03.2018 - AnwZ (Brfg) 70/17   

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https://dejure.org/2018,8899
BGH, 20.03.2018 - AnwZ (Brfg) 70/17 (https://dejure.org/2018,8899)
BGH, Entscheidung vom 20.03.2018 - AnwZ (Brfg) 70/17 (https://dejure.org/2018,8899)
BGH, Entscheidung vom 20. März 2018 - AnwZ (Brfg) 70/17 (https://dejure.org/2018,8899)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufgrund einer Unwürdigkeit durch Begehung von Straftaten; Vergehen von 29 Jahren zwischen den Taten und den Antrag auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft

  • rewis.io

    Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft: Verschweigen strafgerichtlicher Verurteilungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAO § 7 Nr. 5
    Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufgrund einer Unwürdigkeit durch Begehung von Straftaten; Vergehen von 29 Jahren zwischen den Taten und den Antrag auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft

  • datenbank.nwb.de

    Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft: Verschweigen strafgerichtlicher Verurteilungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 10.02.2015 - AnwZ (Brfg) 55/14

    Widerruf einer Rechtsanwaltszulassung wegen fehlender

    Auszug aus BGH, 20.03.2018 - AnwZ (Brfg) 70/17
    Die mit der Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 7 Nr. 5 BRAO verbundene Einschränkung der freien Berufswahl ist nur zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft (BVerfG, NJW 2017, 3704 Rn. 25; Senat, Urteil vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 10/10, juris Rn. 13 ff.; Beschluss vom 10. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 55/14, juris Rn. 5).

    Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Bewerber ein Verhalten gezeigt hat, dass ihn bei Abwägung dieses Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar erscheinen lässt (vgl. BVerfG aaO; Senat, Beschluss vom 10. Februar 2015, aaO).

    Bei gravierenden Straftaten mit Bezug zur beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts hält der Senat in ständiger Rechtsprechung einen Abstand zwischen der die Unwürdigkeit begründenden Straftat des Bewerbers und dessen Wiederzulassung von in der Regel 15 bis 20 Jahren für erforderlich (Senat, Beschlüsse vom 10. Februar 2015 aaO und vom 18. November 1996 - AnwZ (B) 11/96, juris Rn. 13; vgl. auch Vossebürger in Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 7 Rn. 41).

    Wurde die Unwürdigkeit durch die Begehung von Straftaten seitens des Rechtsanwalts begründet, ist neben der seit der Begehung der letzten Straftat vergangenen Zeitspanne zu berücksichtigen, wie der Bewerber in der Zwischenzeit mit seinem Fehlverhalten umgegangen ist und ob er sich auch ansonsten untadelig geführt hat (Senat, Beschlüsse vom 10. Februar 2015, aaO Rn. 6, und vom 4. April 2005 - AnwZ (B) 21/04, juris Rn. 9).

    Zwar sind die von ihm bis Februar 1989 begangenen Straftaten als gravierend und berufsbezogen im Sinne der Senatsrechtsprechung einzustufen (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Februar 2015 aaO).

  • BGH, 04.04.2005 - AnwZ (B) 21/04

    Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Unwürdigkeit und wegen

    Auszug aus BGH, 20.03.2018 - AnwZ (Brfg) 70/17
    Wurde die Unwürdigkeit durch die Begehung von Straftaten seitens des Rechtsanwalts begründet, ist neben der seit der Begehung der letzten Straftat vergangenen Zeitspanne zu berücksichtigen, wie der Bewerber in der Zwischenzeit mit seinem Fehlverhalten umgegangen ist und ob er sich auch ansonsten untadelig geführt hat (Senat, Beschlüsse vom 10. Februar 2015, aaO Rn. 6, und vom 4. April 2005 - AnwZ (B) 21/04, juris Rn. 9).
  • BGH, 03.11.2008 - AnwZ (B) 1/08

    Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen einer strafrechtlichen

    Auszug aus BGH, 20.03.2018 - AnwZ (Brfg) 70/17
    Der Kläger durfte sich gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 2 BZRG als unbestraft bezeichnen, weil die strafgerichtliche Verurteilung durch das Landgericht T.   vom 7. Dezember 1992 zu tilgen war (vgl. Senat, Beschluss vom 3. November 2008 - AnwZ (B) 1/08, juris Rn. 16; Vossebürger in Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 7 Rn. 53; Henssler in Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 7 Rn. 47).
  • BGH, 18.11.1996 - AnwZ (B) 11/96

    Überschreitung der Grenzen einer der Interessenvertretung dienenden anwaltlichen

    Auszug aus BGH, 20.03.2018 - AnwZ (Brfg) 70/17
    Bei gravierenden Straftaten mit Bezug zur beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts hält der Senat in ständiger Rechtsprechung einen Abstand zwischen der die Unwürdigkeit begründenden Straftat des Bewerbers und dessen Wiederzulassung von in der Regel 15 bis 20 Jahren für erforderlich (Senat, Beschlüsse vom 10. Februar 2015 aaO und vom 18. November 1996 - AnwZ (B) 11/96, juris Rn. 13; vgl. auch Vossebürger in Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 7 Rn. 41).
  • BGH, 10.10.2011 - AnwZ (Brfg) 10/10

    Wiederzulassung zu Rechtsanwaltschaft: Versagung wegen Berufsunwürdigkeit

    Auszug aus BGH, 20.03.2018 - AnwZ (Brfg) 70/17
    Die mit der Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 7 Nr. 5 BRAO verbundene Einschränkung der freien Berufswahl ist nur zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft (BVerfG, NJW 2017, 3704 Rn. 25; Senat, Urteil vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 10/10, juris Rn. 13 ff.; Beschluss vom 10. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 55/14, juris Rn. 5).
  • BVerfG, 22.10.2017 - 1 BvR 1822/16

    "Unwürdig" für den Anwaltsberuf?

    Auszug aus BGH, 20.03.2018 - AnwZ (Brfg) 70/17
    Die mit der Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 7 Nr. 5 BRAO verbundene Einschränkung der freien Berufswahl ist nur zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft (BVerfG, NJW 2017, 3704 Rn. 25; Senat, Urteil vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 10/10, juris Rn. 13 ff.; Beschluss vom 10. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 55/14, juris Rn. 5).
  • AGH Baden-Württemberg, 28.01.2022 - AGH 13/21
    Die vorsätzliche Täuschungshandlung in der Selbstauskunft zur Frage der Anhängigkeit eines Strafverfahrens stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Wahrheitspflicht dar und spricht maßgeblich gegen die Eignung des Klägers als Rechtsanwalt (vgl. BGH, Beschluss vom 05.03.2012 - NotZ (BrfG) 13/11 -, juris, Rn. 8 ff.; BGH, Beschluss vom 20.03.2018 - AnwZ (Brfg) 70/17 -, juris, Rn. 12).
  • AGH Baden-Württemberg, 10.12.2021 - AGH 13/21

    Rücknahme der Zulassung eines Rechtsanwalts wegen unwürdigen Verhaltens

    Die vorsätzliche Täuschungshandlung in der Selbstauskunft zur Frage der Anhängigkeit eines Strafverfahrens stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Wahrheitspflicht dar und spricht maßgeblich gegen die Eignung des Klägers als Rechtsanwalt (vgl. BGH, Beschluss vom 05.03.2012 - NotZ (BrfG) 13/11 -, juris, Rn. 8 ff.; BGH, Beschluss vom 20.03.2018 - AnwZ (Brfg) 70/17 -, juris, Rn. 12).
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