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   BGH, 20.03.2000 - NotZ 20/00   

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https://dejure.org/2000,26999
BGH, 20.03.2000 - NotZ 20/00 (https://dejure.org/2000,26999)
BGH, Entscheidung vom 20.03.2000 - NotZ 20/00 (https://dejure.org/2000,26999)
BGH, Entscheidung vom 20. März 2000 - NotZ 20/00 (https://dejure.org/2000,26999)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 20.03.2000 - NotZ 20/99

    Entsprechende Anwendbarkeit des § 295 ZPO im Verfahren nach § 111 BNotO

    Auszug aus BGH, 20.03.2100 - NotZ 20/00
    BGH, Beschluß vom 20. März 2000 - NotZ 20/99 - KG Berlin.

    BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 20/99.

  • VerfGH Berlin, 27.01.1999 - VerfGH 89/98

    Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Disziplinarmaßnahmen (hier:

    Auszug aus BGH, 20.03.2100 - NotZ 20/00
    § 92 Nr. 2 BNotO, wonach das Recht der Aufsicht über die Notare im Bezirk eines Oberlandesgerichts dessen Präsidenten überträgt, verletzt nicht den Grundsatz der Gewaltenteilung (so eingehend und zutreffend BerlVerfGH, Beschluß vom 27. Januar 1999 - VerfGH 89/98 = NJW-RR 1999, 1364; in vergleichbarem Sinne auch Senatsbeschluß vom 29. November 1999 - NotZ 10/99, zur Veröffentlichung in BGHR bestimmt).
  • BGH, 29.11.1999 - NotZ 10/99

    Beschwerdeeinlegung beim Bundesgerichtshof - § 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs.

    Auszug aus BGH, 20.03.2100 - NotZ 20/00
    § 92 Nr. 2 BNotO, wonach das Recht der Aufsicht über die Notare im Bezirk eines Oberlandesgerichts dessen Präsidenten überträgt, verletzt nicht den Grundsatz der Gewaltenteilung (so eingehend und zutreffend BerlVerfGH, Beschluß vom 27. Januar 1999 - VerfGH 89/98 = NJW-RR 1999, 1364; in vergleichbarem Sinne auch Senatsbeschluß vom 29. November 1999 - NotZ 10/99, zur Veröffentlichung in BGHR bestimmt).
  • BGH, 20.07.1998 - NotZ 3/98

    Instanzenzug bis zum BGH hinsichtlich Gegenständen der freiwilligen

    Auszug aus BGH, 20.03.2100 - NotZ 20/00
    Dagegen läßt sich nicht einwenden, das Kammergericht habe mit seiner Verfahrensweise dem Antragsteller die Anfechtungsmöglichkeit nach § 46 Abs. 2 ZPO genommen; denn ein Beschluß, der ausgesprochen hätte, die Anzeige der Richterin rechtfertige nicht die Besorgnis ihrer Befangenheit, wäre keine instanzbeendende Entscheidung in der Hauptsache und deshalb im Verfahren nach § 111 BNotO nicht mit der Beschwerde zum Bundesgerichtshof anfechtbar gewesen (vgl. Senatsbeschluß vom 20. Juli 1998 - NotZ 3/98 - BGHR BNotO § 111 Abs. 4 Abgabe 1 m.w.Nachw.).
  • BayObLG, 08.05.1985 - BReg. 3 Z 37/85

    Mitwirkung eines Notars als Richter am Notarkostenbeschwerdeverfahren

    Auszug aus BGH, 20.03.2100 - NotZ 20/00
    Von Amts wegen vom Senat zu berücksichtigende Bedenken gegen die Mitwirkung der Richterin im Hinblick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung (vgl. hierzu BGH FamRZ 1963, 556 f.; BayObLGZ 1985, 182, 184; Zimmermann in Keidel/Kuntze/Winkler FG 14. Aufl. § 6 Rdn. 38) bestehen ebenfalls nicht.
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