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   BGH, 20.04.1988 - VIII ZR 1/87   

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https://dejure.org/1988,1306
BGH, 20.04.1988 - VIII ZR 1/87 (https://dejure.org/1988,1306)
BGH, Entscheidung vom 20.04.1988 - VIII ZR 1/87 (https://dejure.org/1988,1306)
BGH, Entscheidung vom 20. April 1988 - VIII ZR 1/87 (https://dejure.org/1988,1306)
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§ 477 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 438 Abs. 2 BGB <Fassung seit 1.1.02>), Begriff der "Ablieferung", Besonderheiten beim Versendungskauf, Vorleistungspflicht, § 162 BGB analog

Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Versendung der Kaufsache durch den Verkäufer an den Bestimmungsort und Abholung der Kaufsache durch den Käufer - Zeitpunkt der Ablieferung der Kaufsache - Angebot der Kaufsache an den Käufer nach Eintreffen der Kaufsache am Bestimmungsort - Minderung der der ...

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur "Ablieferung" der Kaufsache

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 477 Abs. 1
    Gefahrübergang beim Versendungskauf

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 2608
  • NJW-RR 1988, 1398 (Ls.)
  • ZIP 1988, 779
  • MDR 1988, 854
  • WM 1988, 1024
  • BB 1988, 1209
  • DB 1988, 1442
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 21.01.1987 - VIII ZR 26/86

    Rechtsfolgen einer Klausel "Kasse gegen Dokumente" bei Zahlungsverweigerung des

    Auszug aus BGH, 20.04.1988 - VIII ZR 1/87
    Zwischen den Parteien ist außer Streit, daß die Beklagte aufgrund der vereinbarten Klausel "sofortige netto Kasse gegen Rechnung" grundsätzlich vorleistungspflichtig war, also vor Zahlung des Kaufpreises weder die Übergabe der Ware noch deren Untersuchung verlangen konnte (vgl. zu den ähnlichen Klauseln "cash against documents" Senatsurteil vom 21. Januar 1987 - VIII ZR 26/86 = WM 1987, 503, 505 und "cash on delivery" Senatsurteil vom 19. September 1984 - VIII ZR 108/83 = WM 1984, 1572, 1573; vgl. ferner Koller in: Staub GroßKomm. HGB 4. Aufl. 1985, vor § 373 Rdn. 255; Baumbach/Duden/Hopt, HGB, 27. Aufl. 1987, § 346 Rdn. 5 "Kasse"; Ratz in: GroßKomm. HGB 3. Aufl. 1978, § 346 Rdn. 157; Leistritz, Kleines Klausellexikon "Vorleistungspflichten des Käufers").

    Zwar kann es im Einzelfall rechtsmißbräuchlich sein, wenn der Verkäufer ohne Rücksicht auf die Beschaffenheit der Ware auf der Vorleistungspflicht des Käufers besteht (Senatsurteil vom 21. Januar 1987 a.a.O. unter II 4 a bb m.w.Nachw.).

  • BGH, 18.09.1985 - VIII ZR 244/84

    Abgrenzung einer mangelhaften von einer Falschlieferung bei Ankauf von Waren

    Auszug aus BGH, 20.04.1988 - VIII ZR 1/87
    Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich derer des vorprozessualen Beweissicherungsverfahrens (vgl. insoweit Senatsurteil vom 18. September 1985 - VIII ZR 244/84 = WM 1985, 1361, 1364 unter V 2) beruht auf den §§ 91 und 91 a ZPO.
  • BGH, 08.02.1985 - VIII ZR 238/83

    Sandentwässerungssilos - § 477 BGB <Fassung bis 31.12.01>, § 377 HGB,

    Auszug aus BGH, 20.04.1988 - VIII ZR 1/87
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (zusammengefaßt in BGHZ 93, 338, 345) ist die gekaufte Ware abgeliefert, wenn der Verkäufer sie in Erfüllung des Kaufvertrages aus seiner Verfügungsgewalt entlassen und in einer Weise in den Machtbereich des Käufers verbracht hat, daß dieser sie nunmehr dort, wo sie sich befindet, untersuchen kann.
  • BGH, 19.09.1984 - VIII ZR 108/83

    Auslegung der Klausel "cash on delivery"

    Auszug aus BGH, 20.04.1988 - VIII ZR 1/87
    Zwischen den Parteien ist außer Streit, daß die Beklagte aufgrund der vereinbarten Klausel "sofortige netto Kasse gegen Rechnung" grundsätzlich vorleistungspflichtig war, also vor Zahlung des Kaufpreises weder die Übergabe der Ware noch deren Untersuchung verlangen konnte (vgl. zu den ähnlichen Klauseln "cash against documents" Senatsurteil vom 21. Januar 1987 - VIII ZR 26/86 = WM 1987, 503, 505 und "cash on delivery" Senatsurteil vom 19. September 1984 - VIII ZR 108/83 = WM 1984, 1572, 1573; vgl. ferner Koller in: Staub GroßKomm. HGB 4. Aufl. 1985, vor § 373 Rdn. 255; Baumbach/Duden/Hopt, HGB, 27. Aufl. 1987, § 346 Rdn. 5 "Kasse"; Ratz in: GroßKomm. HGB 3. Aufl. 1978, § 346 Rdn. 157; Leistritz, Kleines Klausellexikon "Vorleistungspflichten des Käufers").
  • BGH, 11.10.1995 - VIII ZR 151/94

    Gefahrübergang bei Abholung der Kaufsache am Ort der Niederlassung des

    "a) Hat der Käufer die Kaufsache am Ort der Niederlassung des Verkäufers abzuholen, so ist die Ablieferung der Ware erst mit deren tatsächlicher Übergabe erfolgt (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 20. April 1988 - VIII ZR 1/87 = WM 1988, 1024 = NJW 1988, 2608).

    Dies folge aus der Senatsentscheidung vom 20. April 1988 (VIII ZR 1/87 = WM 1988, 1024 = NJW 1988, 2608), die zwar zum Fall eines Versendungskaufs ergangen sei, deren tragende Gründe aber für den Fall einer Holschuld gleichermaßen zu gelten hätten.

    aaa) Hat der Käufer - wie in dem Fall, der dem Senatsurteil vom 20. April 1988 (aaO.) zugrunde lag - die Ware bei einem Dritten (dort dem Lagerhalter) abzuholen, so ist die tatsächliche Situation und die Interessenlage bei der Holschuld nicht anders als beim Versendungskauf, weil sich im einen wie im anderen Fall der Verkäufer seiner Verfügungsgewalt entäußert und es der Käufer in der Hand hat, sich einseitig Besitz zu verschaffen.

    Dann - und nur dann - bedarf es gegebenenfalls der zusätzlichen Prüfung, ob eine Ablieferung auch vorliegt, wenn der Verkäufer den Dritten anweist, die Ware bei Vorleistungspflicht des Käufers nur gegen Zahlung des Kaufpreises herauszugeben (Senatsurteil vom 20. April 1988 aaO. unter II 3; zustimmend Soergel/Huber aaO. § 477 Rdnrn. 35 f; Erman/Grunewald, BGB, 9. Aufl., § 477 Rdnr. 9; ablehnend Tiedtke EWiR 1988, 665; ders. NJW 1988, 2578, 2580 f; Reinicke/Tiedtke, Kaufrecht, 5. Aufl., S. 146 f).

    Wegen der insoweit fehlenden Entäußerung auf Seiten des Verkäufers kommt es hier nicht auf den im Senatsurteil vom 20. April 1988 (aaO. unter II 2) erörterten Gesichtspunkt an, daß es nicht im Belieben desjenigen Käufers, an dem es allein liege, sich in den Besitz der Kaufsache zu setzen, stehen dürfe, durch Verzögerung der vertraglich geschuldeten Leistung den Verjährungsbeginn hinauszuschieben.

    Dabei kann dahinstehen, ob die auf Rechtsgeschäfte zugeschnittene Vorschrift des § 162 BGB auf den Realakt der Ablieferung überhaupt angewendet werden kann (offengelassen im Senatsurteil vom 20. April 1988 aaO. unter II 4) oder ob bei der Feststellung einer Ablieferung auch der allgemeine Grundsatz des § 242 BGB herangezogen werden kann und muß (so Senatsurteil vom 14. Februar 1958 aaO. unter VIII).

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