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   BGH, 20.04.1999 - 5 StR 275/98 (2)   

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BGH, 20.04.1999 - 5 StR 275/98 (2) (https://dejure.org/1999,4015)
BGH, Entscheidung vom 20.04.1999 - 5 StR 275/98 (2) (https://dejure.org/1999,4015)
BGH, Entscheidung vom 20. April 1999 - 5 StR 275/98 (2) (https://dejure.org/1999,4015)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • HRR Strafrecht

    § 55 StGB; § 358 Abs. 2 StPO;
    Gesamtstrafenbildung; Verschlechterungsverbot; Reformatio in peius;

  • Judicialis

    StPO § 154 Abs. 2; ; StPO § 154 Abs. 1 Nr. 1; ; StGB § 55 Abs. 1; ; StGB § 55; ; StGB § 58 Abs. 1; ; StGB § 56 Abs. 2 Satz 1; ; GVG § 132 Abs. 3 Satz 3; ; StrEG § 4 Abs. 1 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 55 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 10.04.1997 - 5 StR 507/96

    Zur Annahme alkoholbedingter Schuldunfähigkeit - Grundlagen der

    Auszug aus BGH, 20.04.1999 - 5 StR 275/98
    Die Gesamtstrafenbildung im angefochtenen Urteil steht im Ergebnis im Einklang mit dem Senatsurteil vom 10. April 1997 - 5 StR 507/96 (BGHR StGB § 55 Abs. 1 Einbeziehung 6 = NStZ 1997, 385), wonach auch in Fällen unterbliebener Einzelstraffestsetzung bei einer Vorverurteilung eine Anwendung des § 55 Abs. 1 StGB unter Zugrundelegung der denkbar günstigsten Einzelstrafen als zulässig und geboten erachtet wird.
  • BGH, 07.12.1998 - 5 StR 275/98

    Verwendung eines früheren Urteils als Gegenstand einer nachträglichen

    Auszug aus BGH, 20.04.1999 - 5 StR 275/98
    Auf die Anfrage des Senats vom 7. Dezember 1998 (abgedruckt in wistra 1999, 99 und NStZ 1999, 185) haben der 2. Strafsenat mit Beschluß vom 15. Januar 1999 - 2 ARs 535/98 - und der 4. Strafsenat mit Beschluß vom 23. Februar 1999 - 4 ARs 11/98 - an ihren Auffassungen festgehalten.
  • BGH, 07.12.1990 - 2 StR 513/90

    Gesamtstrafenbildung bei Straftat zwischen rechtskräftigen Vorverurteilungen

    Auszug aus BGH, 20.04.1999 - 5 StR 275/98
    Naheliegend müßte - da eine Einbeziehung der zweijährigen Gesamtfreiheitsstrafe, die gesondert bestehen bleibt, nicht in Betracht kommt auf die Revision des Angeklagten nach dem Verschlechterungsverbot (vgl. BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 4) die für die Brandstiftung verhängte Einzelstrafe auf ein Jahr Freiheitsstrafe reduziert werden.
  • BGH, 13.01.1999 - 3 ARs 17/98

    Gesamtstrafenbildung

    Auszug aus BGH, 20.04.1999 - 5 StR 275/98
    Der 3. Strafsenat (Beschluß vom 13. Januar 1999 - 3 ARs 17/98 -) tritt einer Einzelstrafbestimmung in der einzubeziehenden Sache nach dem Zweifelsgrundsatz ebenfalls nach wie vor entgegen; er hält indes in Fällen dieser Art die Einbeziehung der Gesamtstrafe - ähnlich wie bei Einbeziehung einer "Hauptstrafe" nach DDR-Strafrecht - für angezeigt (das entspräche der Verfahrensweise des Landgerichts im vorliegenden Fall, so daß auch danach hier die Revision zu verwerfen wäre).
  • BGH, 26.03.1997 - 2 StR 107/97

    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe, wenn das frühere Urteil auf eine

    Auszug aus BGH, 20.04.1999 - 5 StR 275/98
    Gleichwohl kann der Senat die - zu Schuldspruch und Einzelstraffestsetzung sonst offensichtlich unbegründete - Revision des Angeklagten nicht verwerfen; daran hindert ihn, die Gesamtstrafe betreffend, entgegenstehende Rechtsprechung anderer Strafsenate zur Unanwendbarkeit des § 55 Abs. 1 StGB in Fällen dieser Art (Beschluß des 2. Strafsenats vom 26. März 1997 - 2 StR 107/97 -, BGHSt 43, 34; Beschluß des 3. Strafsenats vom 6. Dezember 1995 - 3 StR 550/95 -, BGHSt 41, 374; Beschluß des 4. Strafsenats vom 19. Juni 1998 - 4 StR 230/98 -, BGH NStZ-RR 1998, 296).
  • BGH, 06.12.1995 - 3 StR 550/95

    Erneute Bildung einer Gesamtstrafe, wenn bei einer früheren Gesamtstrafenbildung

    Auszug aus BGH, 20.04.1999 - 5 StR 275/98
    Gleichwohl kann der Senat die - zu Schuldspruch und Einzelstraffestsetzung sonst offensichtlich unbegründete - Revision des Angeklagten nicht verwerfen; daran hindert ihn, die Gesamtstrafe betreffend, entgegenstehende Rechtsprechung anderer Strafsenate zur Unanwendbarkeit des § 55 Abs. 1 StGB in Fällen dieser Art (Beschluß des 2. Strafsenats vom 26. März 1997 - 2 StR 107/97 -, BGHSt 43, 34; Beschluß des 3. Strafsenats vom 6. Dezember 1995 - 3 StR 550/95 -, BGHSt 41, 374; Beschluß des 4. Strafsenats vom 19. Juni 1998 - 4 StR 230/98 -, BGH NStZ-RR 1998, 296).
  • BGH, 19.06.1998 - 4 StR 230/98

    Anstiftung zur versuchten schweren räuberischen Erpressung

    Auszug aus BGH, 20.04.1999 - 5 StR 275/98
    Gleichwohl kann der Senat die - zu Schuldspruch und Einzelstraffestsetzung sonst offensichtlich unbegründete - Revision des Angeklagten nicht verwerfen; daran hindert ihn, die Gesamtstrafe betreffend, entgegenstehende Rechtsprechung anderer Strafsenate zur Unanwendbarkeit des § 55 Abs. 1 StGB in Fällen dieser Art (Beschluß des 2. Strafsenats vom 26. März 1997 - 2 StR 107/97 -, BGHSt 43, 34; Beschluß des 3. Strafsenats vom 6. Dezember 1995 - 3 StR 550/95 -, BGHSt 41, 374; Beschluß des 4. Strafsenats vom 19. Juni 1998 - 4 StR 230/98 -, BGH NStZ-RR 1998, 296).
  • BGH, 03.02.1999 - 1 ARs 14/98
    Auszug aus BGH, 20.04.1999 - 5 StR 275/98
    Auch jener Lösung ist der 4. Strafsenat in seiner Antwort nach § 132 Abs. 3 Satz 3 GVG ausdrücklich entgegengetreten, und zwar unter Heranziehung von Argumenten aus einem Beschluß des mit dem Streit um die Rechtsfrage nicht unmittelbar befaßten 1. Strafsenats vom 3. Februar 1999 - 1 ARs 14/98 -.
  • BGH, 02.02.1999 - 1 StR 3/99

    Gesamtstrafenbildung

    Auszug aus BGH, 20.04.1999 - 5 StR 275/98
    Der Anwendungsbereich des § 55 StGB, zumal in seiner Ausgestaltung durch die Rechtsprechung, ist insgesamt überaus kompliziert (vgl. nur BGH, Beschluß vom 2. Februar 1999 - 1 StR 3/99 -) und - wie die Sanktionierung von Mehrfachtätern im Erwachsenenstrafrecht insgesamt dringend reformbedürftig.
  • BGH, 23.02.1999 - 4 ARs 11/98
    Auszug aus BGH, 20.04.1999 - 5 StR 275/98
    Auf die Anfrage des Senats vom 7. Dezember 1998 (abgedruckt in wistra 1999, 99 und NStZ 1999, 185) haben der 2. Strafsenat mit Beschluß vom 15. Januar 1999 - 2 ARs 535/98 - und der 4. Strafsenat mit Beschluß vom 23. Februar 1999 - 4 ARs 11/98 - an ihren Auffassungen festgehalten.
  • BGH, 24.11.2000 - 2 StR 361/00

    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe

    Dies würde auch dann gelten, wenn das frühere Urteil auf eine Gesamtstrafe erkannt hätte, aber keine Einzelstrafen enthielte (vgl. dazu BGHSt 41, 374; 43, 34; 44, 179; BGH NStZ 1999, 185; wistra 1999, 262).
  • BGH, 13.01.1999 - 3 ARs 17/98
    hier: Anfrage des 5. Strafsenats in der Strafsache 5 StR 275/98 .

    Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Anfrage des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 7. Dezember 1998 - 5 StR 275/98 am 13. Januar 1999 beschlossen:.

  • BGH, 04.09.2019 - 4 StR 294/19

    Die rechtskräftige Gesamtstrafe ohne Einzelstrafen - und die spätere weitere

    Soweit es demgegenüber der 5. Strafsenat in seinem Beschluss vom 20. April 1999 - 5 StR 275/98, wistra 1999, 262 - für vorzugswürdig gehalten hat, eine neue Gesamtstrafe unter Zugrundelegung der denkbar günstigsten Einzelstrafen aus der Vorverurteilung zu bilden, hat er mitgeteilt, dass er an dieser Rechtsauffassung nicht mehr festhält.
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