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   BGH, 20.04.2004 - X ZR 250/02   

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https://dejure.org/2004,180
BGH, 20.04.2004 - X ZR 250/02 (https://dejure.org/2004,180)
BGH, Entscheidung vom 20.04.2004 - X ZR 250/02 (https://dejure.org/2004,180)
BGH, Entscheidung vom 20. April 2004 - X ZR 250/02 (https://dejure.org/2004,180)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • IWW
  • Prof. Dr. Lorenz

    Haftung eines Wertgutachters aus Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte und aus § 826 BGB

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Hafung eines Gutachters für die Richtigkeit seines Gutachtens; Einbeziehung von Dritten in den Schutzbereich eines Vertrages; Einbeziehung in den Vertrag mit einem Gutachter über die Wertermittlung eines Grundstücks; Auslegung des Inhaltes und der Auftragserteilung eines ...

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Einbeziehung einer namentlich nicht bekannten Vielzahl privater Anleger in Schutzbereich eines Auftrags über erkennbar zur Werbung für Anlagemodell bestimmtes Grundstücksbewertungsgutachten

  • WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb Volltext 12,79 €)

    Zur Frage, wem gegenüber ein Sachverständiger für die Richtigkeit eines Gutachtens über den Wert eines Grundstücks haftet

  • Judicialis

    BGB § 328

  • ra.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter: Haftung eines Sachverständigen gegenüber einem Dritten wegen unrichtiger Wertangabe für ein Grundstück

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 328
    Schutzbereich eines Gutachtenauftrags zur Wertermittlung eines Grundstücks; Haftung des Sachverständigen gegenüber Dritten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB §§ 328, 826
    Einbeziehung einer namentlich nicht bekannten Vielzahl privater Anleger in Schutzbereich eines Auftrags über erkennbar zur Werbung für Anlagemodell bestimmtes Grundstücksbewertungsgutachten

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei) (Leitsatz)
  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 5 (Kurzinformation)

    Haftung des Wertgutachters gegenüber Kapitalanlegern

Besprechungen u.ä. (4)

  • nomos.de PDF, S. 41 (Entscheidungsbesprechung)

    § 328 BGB
    Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter bei gutachterlicher Wertermittlung eines Grundstücks (Wiss. Mit. Mario Nawroth; Neue Justiz 1/2005, S. 33-35)

  • ewir-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 3,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    BGB §§ 328, 635, 826
    Einbeziehung einer namentlich nicht bekannten Vielzahl privater Anleger in Schutzbereich eines Auftrags über erkennbar zur Werbung für Anlagemodell bestimmtes Grundstücksbewertungsgutachten

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Haftung des Sachverständigen aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Schutzwirkung eines Gutachtenauftrags zur Grundstückswertermittlung

Papierfundstellen

  • BGHZ 159, 1
  • NJW 2004, 3035
  • ZIP 2004, 1814
  • MDR 2004, 1345 (Ls.)
  • NZBau 2004, 674 (Ls.)
  • NZI 2004, 756
  • NZM 2004, 756
  • NJ 2005, 33
  • VersR 2004, 1328
  • WM 2004, 1887
  • DB 2004, 2150
  • BauR 2004, 1671 (Ls.)
  • BauR 2005, 122
  • ZfBR 2005, 40
 
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Wird zitiert von ... (97)

  • BGH, 17.11.2016 - III ZR 139/14

    Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte, Einbeziehungsinteresse des Gläubigers

    Diese zunächst überwiegend Personenschäden betreffende Rechtsprechung bezieht Dritte in den Schutzbereich eines Vertrages dann ein, wenn sich die vertraglichen Schutzpflichten des Schuldners nach Inhalt und Zweck des Vertrages nicht nur auf seinen Vertragspartner beschränken, sondern - für den Schuldner erkennbar - auch solche Dritte einschließen, denen der Gläubiger aufgrund einer Rechtsbeziehung mit personenrechtlichem Einschlag, wie etwa ein familienrechtliches oder ein miet-, dienst- oder arbeitsvertragliches Verhältnis, seinerseits Schutz und Fürsorge schuldet (st. Rspr., z.B. Senat aaO Rn. 16; RGZ 91, 21, 24; 102, 231, 232; 127, 218, 223 f; BGH, Urteile vom 15. Mai 1959 - VI ZR 109/58, NJW 1959, 1676, 1677; vom 18. Juni 1968, aaO Rn. 24; vom 12. Juli 1977 - VI ZR 136/76, NJW 1977, 2208, 2209 und vom 20. April 2004 - X ZR 250/02, BGHZ 159, 1, 8).

    Er soll für Schäden Dritter nicht einstehen müssen, wenn ihm nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung des Vertragszwecks nicht zugemutet werden kann, sich ohne zusätzliche Vergütung auf das Risiko einer erweiterten Haftung einzulassen (st. Rspr., vgl. Senat aaO; BGH, Urteil vom 20. April 2004 aaO S. 9 mwN).

  • BGH, 05.03.2015 - IX ZR 133/14

    Qualifizierte Rangrücktrittsvereinbarung im Rahmen einer Mezzanine-Finanzierung

    Ebenso wenig brauchen dem Schuldner die begünstigten Personen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannt zu sein (BGH, Urteil vom 20. April 2004 - X ZR 250/02, BGHZ 159, 1, 10).

    Einer Beschränkung des Kreises der in den Vertrag einbezogenen Dritten bedarf es nicht, wenn durch ihre Einbeziehung eine Ausweitung des Haftungsrisikos, was wegen der hier auf eine Einzelforderung beschränkten Durchsetzungssperre ausgeschlossen ist, nicht eintritt (BGH, Urteil vom 20. April 2004, aaO S. 9; vom 14. Juni 2012 - IX ZR 145/11, BGHZ 193, 297 Rn. 18; Stürner/Medicus in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 9. Aufl., § 328 Rn. 14).

  • BGH, 14.06.2012 - IX ZR 145/11

    Drittschützende Wirkung eines Steuerberatermandats: Haftung des mit der

    Das hat zur Folge, dass einem einbezogenen Dritten im Falle der Schädigung ein eigener Ersatzanspruch als sekundärer vertraglicher Leistungsanspruch gegen den Schuldner zusteht (BGH, Urteil vom 20. April 2004 - X ZR 250/02, BGHZ 159, 1, 4).

    In diesen Fällen beschränkt sich der Drittschutz nicht auf solche Personen, denen gegenüber dem Vertragspartner eine gesteigerte Fürsorgepflicht obliegt, weil keine Erweiterung des Haftungsrisikos eintritt, wenn dem Abschlussprüfer klar sein muss, dass die von ihm erbrachte Leistung der Sicherung wirtschaftlicher Drittinteressen dient (BGH, Urteil vom 20. April 2004, aaO S. 9).

    Das Berufungsgericht hat hier wesentlichen Auslegungsstoff, insbesondere den Zweck der erbetenen Stellungnahme sowie die eigenen Angaben des Beklagten zu Inhalt und Umständen der Auftragserteilung (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 2004, aaO S. 6) außer Betracht gelassen.

    Von der Begutachtung des Beklagten sollte nach dem Parteiwillen auch gegenüber der Klägerin als Gesellschafterin Gebrauch gemacht werden (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 1998, aaO S. 262; vom 20. April 2004, aaO S. 4 f), weil die Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach dem beiderseitigen Parteiwillen über die Interessenlage der GmbH hinaus vor allem auch eine Entscheidungsgrundlage für die Klägerin als Gesellschafterin des Unternehmens darstellte, entweder zur Insolvenzvermeidung zu Lasten eigener Vermögenswerte geeignete Vorkehrungen zu ergreifen oder - verbunden mit Nachteilen für das eigene geschäftliche Ansehen -einer Liquidation oder der Einleitung eines Insolvenzverfahrens den Vorrang zu geben.

    Der Beklagte musste nach dem Inhalt des Auftrages davon ausgehen, dass seine Angaben von der Klägerin verwendet und zur Grundlage einer Entscheidung über Vermögensdispositionen gemacht werden würden (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 2004, aaO S. 5).

    Mit Rücksicht auf die Rechtsfolgen eines unterbliebenen oder verspäteten Insolvenzantrags wird die Stellungnahme des steuerlichen Beraters zur Grundlage einer Entscheidung über Vermögensdispositionen gemacht (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 2004, aaO S. 5).

    bb) Ferner ist anerkannt, dass Sachverständige nach den für Verträge mit Schutzwirkung zugunsten Dritter aufgestellten Grundsätzen jedenfalls dann nicht nur gegenüber ihrem Vertragspartner haften, sondern auch Dritten für die Richtigkeit ihres Gutachtens einstehen müssen, wenn der Auftrag zur Erstattung des Gutachtens nach dem zugrunde zu legenden Vertragswillen der Parteien den Schutz Dritter umfasst (BGH, Urteil vom 20. April 2004, aaO S. 5).

    Vor diesem Hintergrund diente der Auftrag auch dem Schutz der Klägerin als Geschäftsführerin der GmbH (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 2004, aaO).

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