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   BGH, 20.04.2005 - 1 StR 123/05   

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https://dejure.org/2005,10524
BGH, 20.04.2005 - 1 StR 123/05 (https://dejure.org/2005,10524)
BGH, Entscheidung vom 20.04.2005 - 1 StR 123/05 (https://dejure.org/2005,10524)
BGH, Entscheidung vom 20. April 2005 - 1 StR 123/05 (https://dejure.org/2005,10524)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 242 StGB; § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB; § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO
    Schwerer Fall des Diebstahls (falscher Schlüssel: keine Anwendung auf abhanden gekommene Schlüssel; Überwindung einer Schutzvorrichtung: fehlende wesentliche Erschwerung; mögliche Annahme eines unbenannten schweren Falles); angemessene Herabsetzung der ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Judicialis

    StPO § 154 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 354 Abs. 1a Satz 1; ; StPO § 354 Abs. 1a Satz 2; ; StGB § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1; ; StGB § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 243 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2
    "Echter" Schlüssel als "falscher Schlüssel; Schutzvorrichtung trotz bereitliegenden Schlüssels

  • rechtsportal.de

    StGB § 243 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2
    "Echter" Schlüssel als "falscher Schlüssel; Schutzvorrichtung trotz bereitliegenden Schlüssels

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 10.03.1993 - 2 StR 43/93

    Abhanden gekommener Schlüssel - Falscher Schlüssel - Eigentümer

    Auszug aus BGH, 20.04.2005 - 1 StR 123/05
    Dies ist in der Regel nur der Fall, wenn er zum Zeitpunkt der Verwendung des Schlüssels durch den Täter das Abhandenkommen des Schlüssels bereits bemerkt hatte (BGHR StGB § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Schlüssel, falscher 2; BGHSt 21, 189; LK-Ruß StGB 11. Aufl., § 243 Rdn. 13; Schmitz in Münchener Kommentar zum StGB § 243 Rdn. 27).
  • BGH, 13.01.1967 - 4 StR 467/66

    Ablehnung des Vorsitzenden der Strafkammer wegen der Besorgnis der Befangenheit -

    Auszug aus BGH, 20.04.2005 - 1 StR 123/05
    Dies ist in der Regel nur der Fall, wenn er zum Zeitpunkt der Verwendung des Schlüssels durch den Täter das Abhandenkommen des Schlüssels bereits bemerkt hatte (BGHR StGB § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Schlüssel, falscher 2; BGHSt 21, 189; LK-Ruß StGB 11. Aufl., § 243 Rdn. 13; Schmitz in Münchener Kommentar zum StGB § 243 Rdn. 27).
  • BGH, 26.06.2018 - 1 StR 79/18

    Besonders schwerer Fall des Diebstahls (Voraussetzungen einer Schutzvorrichtung)

    Deshalb ist ein offenes Schloss oder ein geöffneter Tresor keine Schutzvorrichtung gegen Wegnahme (z.B. BGH, Beschluss vom 20. April 2005 - 1 StR 123/05; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 243 Rn. 16a; LK-StGB/Vogel, 12. Aufl., § 243 Rn. 29).
  • BGH, 18.11.2020 - 4 StR 35/20

    Wohnungseinbruchdiebstahl (falscher Schlüssel: bei dem Berechtigten in

    Von dem Erfordernis eines ausdrücklich erklärten oder durch äußere Umstände erkennbar gewordenen konkludenten Entwidmungswillen ist der Bundesgerichtshof für den Fall eines gestohlenen oder sonst abhanden gekommenen Schlüssels zwar abgerückt und hat es insoweit als ausreichend gesehen, dass der Berechtigte den Diebstahl bzw. das Abhandenkommen des Schlüssels bemerkt hat (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 1967 ? 4 StR 467/66, BGHSt 21, 189; Urteil vom 7. Juni 1983 - 5 StR 290/83; Beschluss vom 20. April 2005 - 1 StR 123/05).

    An dem Grundsatz einer vom Willen des Berechtigten getragenen Entwidmung hat der Bundesgerichtshof gleichwohl auch in diesen Fällen festgehalten und darauf verwiesen, dass ein gestohlener oder auf andere Weise abhanden gekommener Schlüssel die Bestimmung zur rechtmäßigen Öffnung nicht von selbst verliert (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 1967 ? 4 StR 467/66, BGHSt 21, 189; Beschluss vom 20. April 2005 - 1 StR 123/05).

  • BGH, 26.06.2018 - 1 StR 79/1

    Sicherheitsetiketten sind keine Vorrichtungen nach § 243 I 2 Nr.2

    Deshalb ist ein offenes Schloss oder ein geöffneter Tresor keine Schutzvorrichtung gegen Wegnahme (z.B. BGH, Beschluss vom 20. April 2005 - 1 StR 123/05; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 243 Rn. 16a; LK-StGB/Vogel, 12. Aufl., § 243 Rn. 29).
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