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   BGH, 20.04.2009 - NotZ 23/08   

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https://dejure.org/2009,2932
BGH, 20.04.2009 - NotZ 23/08 (https://dejure.org/2009,2932)
BGH, Entscheidung vom 20.04.2009 - NotZ 23/08 (https://dejure.org/2009,2932)
BGH, Entscheidung vom 20. April 2009 - NotZ 23/08 (https://dejure.org/2009,2932)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BNotO § 18 Abs. 2, § 111 Abs. 1 Satz 2
    Befreiung des Notars von der Verschwiegenheitspflicht durch die Aufsichtsbehörde bei verstorbenem Erblasser kann von Erben auch bei Generalvollmacht nicht angefochten werden

  • Wolters Kluwer

    Anfechtbarkeit der Befreiung eines Notars von der Pflicht zur Verschwiegenheit durch einen bevollmächtigten Erben; Vorliegen einer eigenen Befugnis des Erben zur Befreiung des vom Erblasser zugezogenen Notars von der Verschwiegenheitspflicht

  • Judicialis

    BNotO § 18 Abs. 2; ; BNotO § 111

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 18 Abs. 2; BNotO § 111
    Anfechtbarkeit der Befreiung eines Notars von der Pflicht zur Verschwiegenheit durch einen bevollmächtigten Erben; Vorliegen einer eigenen Befugnis des Erben zur Befreiung des vom Erblasser zugezogenen Notars von der Verschwiegenheitspflicht

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Ende notarieller Verschwiegenheit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 991
  • MDR 2009, 836
  • DNotZ 2009, 876
  • FamRZ 2009, 1138
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 25.11.1974 - NotZ 4/74

    Befreiung eines Notars von der Verschwiegenheitspflicht - Sonderfall der

    Auszug aus BGH, 20.04.2009 - NotZ 23/08
    Auch ein Erbe, dem vom Erblasser zu Lebzeiten eine Generalvollmacht erteilt worden war, kann eine Verfügung, durch die die Aufsichtsbehörde anstelle des verstorbenen Beteiligten einen Notar von der Verschwiegenheitspflicht befreit, nicht mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung anfechten (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 25. November 1974 - NotZ 4/74 - DNotZ 1975, 420).

    Die auf § 18 Abs. 2 BNotO gestützte Befreiung eines Notars von der Pflicht zur Verschwiegenheit ist ein Verwaltungsakt nach der Bundesnotarordnung, dessen Anfechtung sich nach § 111 BNotO richtet (Senatsbeschlüsse vom 25. November 1974 - NotZ 4/74 - NJW 1975, 930 = DNotZ 1975, 420; vom 14. Juli 1986 - NotZ 4/86 - DNotZ 1987, 162 und vom 10. März 2003 - NotZ 23/02 - DNotZ 2003, 780).

    Vielmehr tritt nach der eindeutigen Regelung des § 18 Abs. 2 BNotO an die Stelle eines verstorbenen Beteiligten allein die Aufsichtsbehörde des Notars (Senatsbeschluss vom 25. November 1974 aaO; Sandkühler in Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO 6. Aufl. § 18 Rn. 109; Eylmann in Eylmann/Vaasen, BNotO/BeurkG 2. Aufl. § 18 BNotO Rn. 41; Kanzleiter in Schippel/Bracker, BNotO 8. Aufl. § 18 Rn. 53).

    § 18 BNotO schützt das Interesse des "Beteiligten", hier der Verstorbenen, an der Geheimhaltung der dem Notar bei seiner Berufsausübung bekannt gewordenen Angelegenheiten, nicht hingegen das Interesse der Erben, Ansprüche Dritter auf den Nachlass von vornherein dadurch abzuwehren, dass die Aufklärung des Sachverhalts vereitelt wird (Senatsbeschluss vom 25. November 1974 aaO).

  • BGH, 10.03.2003 - NotZ 23/02

    Anforderungen an die Bestimmtheit eines Antrags auf Befreiung eines Notars von

    Auszug aus BGH, 20.04.2009 - NotZ 23/08
    Die auf § 18 Abs. 2 BNotO gestützte Befreiung eines Notars von der Pflicht zur Verschwiegenheit ist ein Verwaltungsakt nach der Bundesnotarordnung, dessen Anfechtung sich nach § 111 BNotO richtet (Senatsbeschlüsse vom 25. November 1974 - NotZ 4/74 - NJW 1975, 930 = DNotZ 1975, 420; vom 14. Juli 1986 - NotZ 4/86 - DNotZ 1987, 162 und vom 10. März 2003 - NotZ 23/02 - DNotZ 2003, 780).
  • BGH, 14.07.1986 - NotZ 4/86

    Anfechtung der Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht durch die

    Auszug aus BGH, 20.04.2009 - NotZ 23/08
    Die auf § 18 Abs. 2 BNotO gestützte Befreiung eines Notars von der Pflicht zur Verschwiegenheit ist ein Verwaltungsakt nach der Bundesnotarordnung, dessen Anfechtung sich nach § 111 BNotO richtet (Senatsbeschlüsse vom 25. November 1974 - NotZ 4/74 - NJW 1975, 930 = DNotZ 1975, 420; vom 14. Juli 1986 - NotZ 4/86 - DNotZ 1987, 162 und vom 10. März 2003 - NotZ 23/02 - DNotZ 2003, 780).
  • BGH, 11.01.2024 - V ZB 63/22

    Entscheidung des Notars über Einsicht eines Beteiligten in notarielle Nebenakte;

    bb) Wie weit die Entbindung des Notars von der Verschwiegenheitspflicht durch die Präsidentin des Landgerichts als Aufsichtsbehörde für die Erblasserin gemäß § 18 Abs. 2 Halbs. 2 BNotO (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 20. April 2009 - NotZ 23/08, DNotZ 2009, 876 Rn. 6) reicht, kann dahinstehen.
  • BGH, 15.11.2021 - NotZ(Brfg) 3/21

    Erteilung einer Befreiung eines Notars von der Pflicht zur Verschwiegenheit

    Aus dem Umstand, dass die Befreiung des Notars von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ein höchstpersönliches Recht des jeweiligen Beteiligten darstellt, so dass eine Vertretung im Willen hier unzulässig ist (Senatsbeschluss vom 20. April 2009 - NotZ 23/08, NJW-RR 2009, 991 Rn. 7), folgt nichts Anderes.
  • OLG Köln, 26.11.2018 - 2 VA (Not) 8/18

    Notaranspruch auf Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht

    Soweit in der früheren Rechtsprechung für gerichtliche Verfahren auf oder gegen die Erteilung von Schweigepflichtentbindungen nach § 18 Abs. 2 BNotO ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung als statthafter Rechtsbehelf angesehen wurde (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 20.4.2009 - NotZ 23/08, in: NJW-RR 2009, 991; Senat, Beschluss vom 26.11.2008 - 2 X (Not) 29/08, abrufbar bei juris), betraf dies Fälle aus dem Zeitraum vor der zum 1.6.2008 in Kraft getretenen Gesetzesänderung.
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