Rechtsprechung
BGH, 20.04.2017 - 2 ARs 348/16, 2 AR 207/16 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- HRR Strafrecht
§ 14 StPO; § 2 Abs. 2 JGG; § 85 Abs. 2 JGG
Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht; Abgabe und Übergang der Vollstreckung (Rücknahme der Vollstreckungsleitung) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 85 Abs 2 JGG
Vollstreckung gegen Jugendliche: Zurücknahme der jugendrichterlichen Leitung - IWW
§§ 462a Abs. 2 Satz 2, 453 Abs. 1 StPO, § 14 StPO, § 2 Abs. 2 JGG, § 85 Abs. 2 JGG, §§ 82 Abs. 1, 84 Abs. 1 JGG, § 85 Abs. 5 JGG, § 85 Abs. 6 JGG
- Wolters Kluwer
Bestimmung der Vollstreckungszuständigkeit; Verpflichtung des Jugendrichters zur Rücknahme der Vollstreckungsleitung
- rewis.io
Vollstreckung gegen Jugendliche: Zurücknahme der jugendrichterlichen Leitung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Bestimmung der Vollstreckungszuständigkeit; Verpflichtung des Jugendrichters zur Rücknahme der Vollstreckungsleitung
- rechtsportal.de
JGG § 2 Abs. 2 ; JGG § 85 Abs. 2 ; StPO § 14
Bestimmung der Vollstreckungszuständigkeit; Verpflichtung des Jugendrichters zur Rücknahme der Vollstreckungsleitung - datenbank.nwb.de
Vollstreckung gegen Jugendliche: Zurücknahme der jugendrichterlichen Leitung
Verfahrensgang
- AG Lennestadt - 51 AR 1/15
- AG Wuppertal - 861 VRJs 78/12
- BGH, 20.04.2017 - 2 ARs 348/16, 2 AR 207/16
Papierfundstellen
- StV 2017, 718
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 09.10.2002 - 2 ARs 259/02
Zuständigkeit für die Überwachung der Führungsaufsicht; Übertragung der …
Auszug aus BGH, 20.04.2017 - 2 ARs 348/16
Diese könnte nur der Jugendrichter beim Amtsgericht Wuppertal vornehmen, dem Jugendrichter beim Amtsgericht Lennestadt wäre sie im Hinblick auf die ihm nur über § 85 Abs. 5 JGG begründete Zuständigkeit untersagt (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Oktober 2002 - 2 ARs 259/02, NStZ-RR 2003, 29). - BGH, 23.03.2005 - 2 ARs 85/05
Besonderer Vollstreckungsleiter; Übernahme der Vollstreckungsleitung
Auszug aus BGH, 20.04.2017 - 2 ARs 348/16
Trotz der weiteren Übertragungen der Vollstreckung gemäß § 85 Abs. 5 JGG blieb der Vollstreckungsleiter nach § 85 Abs. 2 JGG "Herr des Verfahrens', denn die Abgabe nach § 85 Abs. 5 JGG ist nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung stets widerruflich (Senat, Beschluss vom 23. März 2005 - 2 ARs 85/05, NStZ 2005, 644 mwN). - BGH, 23.12.1977 - 2 ARs 415/77
Bestimmung des zuständigen Gerichts bezüglich der erforderlich werdenden …
Auszug aus BGH, 20.04.2017 - 2 ARs 348/16
Diese durch § 85 Abs. 2 JGG begründete Zuständigkeit bleibt daher auch dann bestehen, wenn - wie hier mit dem Amtsgericht Lennestadt - ein örtlich unzuständiges Gericht zwischenzeitlich eine die Strafvollstreckung betreffende Entscheidung getroffen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Dezember 1977 - 2 ARs 415/77, BGHSt 27, 329, 332).
- BGH, 21.12.2023 - 2 ARs 446/23 "Für die Vollstreckung einer Jugendstrafe ist grundsätzlich der Jugendrichter Vollstreckungsleiter, und zwar, solange der Verurteilte noch nicht in eine Jugendstrafanstalt aufgenommen worden ist, der in den §§ 82, 84 JGG bezeichnete, nach diesem Zeitpunkt der für die Jugendstrafanstalt nach § 85 Abs. 2 JGG zuständige Jugendrichter (vgl. Senat, Beschluss vom 20. April 2017 - 2 ARs 348/16, juris Rn. 7).
Das Amtsgericht Schleswig blieb "Herr des Verfahrens", denn die Abgabe nach § 85 Abs. 5 JGG ist nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung stets widerruflich (Senat, Beschluss vom 20. April 2017 - 2 ARs 348/16, juris Rn. 7 mwN).