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   BGH, 20.04.2022 - 1 StR 33/22   

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BGH, 20.04.2022 - 1 StR 33/22 (https://dejure.org/2022,20385)
BGH, Entscheidung vom 20.04.2022 - 1 StR 33/22 (https://dejure.org/2022,20385)
BGH, Entscheidung vom 20. April 2022 - 1 StR 33/22 (https://dejure.org/2022,20385)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; § 44 Satz 1 StPO
    Antrag auf Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist (Rückgabe der Sache zur Bestellung eines anderen Verteidigers bei offenkundigem Mangel der Verteidigung)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • EGMR, 22.03.2007 - 59519/00

    STAROSZCZYK v. POLAND

    Auszug aus BGH, 20.04.2022 - 1 StR 33/22
    Zwar hat der Bundesgerichtshof (Beschlüsse vom 18. Januar 2018 - 4 StR 610/17 Rn. 2 und vom 5. Juni 2018 - 4 StR 138/18 Rn. 2) eine Rückgabe der Sache zur Bestellung eines anderen Verteidigers vor der Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Fällen angeordnet, in denen ein - das Verschulden des Angeklagten ausschließender - "offenkundiger Mangel" der Verteidigung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urteile vom 10. Oktober 2002 - 38830/97 - Czekalla/Portugal Tz. 59 ff. und vom 22. März 2007 - 59519/00 - Staroszczyk/Polen Tz. 122, 133) vorlag.

    Etwaige Versäumnisse eines Pflichtverteidigers können dem Staat nur ausnahmsweise angelastet werden, da die Führung der Verteidigung Sache des Angeklagten und seines Pflicht- oder Wahlverteidigers ist (EGMR, Urteil vom 22. März 2007 - 59519/00 - Staroszczyk/Polen Tz. 133).

    Für Behörden und Gerichte besteht eine Verpflichtung zum Eingreifen nur, wenn das Versagen eines Pflichtverteidigers für die Justiz offenkundig ist oder sie davon unterrichtet wird (EGMR, Urteile vom 10. Oktober 2002 - 38830/97 - Czekalla/Portugal Tz. 59 ff. und vom 22. März 2007 - 59519/00 - Staroszczyk/Polen Tz. 122, 133; BGH, Beschluss vom 11. März 2020 - 4 StR 68/20 Rn. 7).

  • EGMR, 10.10.2002 - 38830/97

    Rechtssache C. gegen PORTUGAL

    Auszug aus BGH, 20.04.2022 - 1 StR 33/22
    Zwar hat der Bundesgerichtshof (Beschlüsse vom 18. Januar 2018 - 4 StR 610/17 Rn. 2 und vom 5. Juni 2018 - 4 StR 138/18 Rn. 2) eine Rückgabe der Sache zur Bestellung eines anderen Verteidigers vor der Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Fällen angeordnet, in denen ein - das Verschulden des Angeklagten ausschließender - "offenkundiger Mangel" der Verteidigung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urteile vom 10. Oktober 2002 - 38830/97 - Czekalla/Portugal Tz. 59 ff. und vom 22. März 2007 - 59519/00 - Staroszczyk/Polen Tz. 122, 133) vorlag.

    Für Behörden und Gerichte besteht eine Verpflichtung zum Eingreifen nur, wenn das Versagen eines Pflichtverteidigers für die Justiz offenkundig ist oder sie davon unterrichtet wird (EGMR, Urteile vom 10. Oktober 2002 - 38830/97 - Czekalla/Portugal Tz. 59 ff. und vom 22. März 2007 - 59519/00 - Staroszczyk/Polen Tz. 122, 133; BGH, Beschluss vom 11. März 2020 - 4 StR 68/20 Rn. 7).

  • BGH, 11.03.2020 - 4 StR 68/20

    Anforderungen an einen Wiedereinsetzungsantrag (Anlastung von Versäumnissen eines

    Auszug aus BGH, 20.04.2022 - 1 StR 33/22
    Für Behörden und Gerichte besteht eine Verpflichtung zum Eingreifen nur, wenn das Versagen eines Pflichtverteidigers für die Justiz offenkundig ist oder sie davon unterrichtet wird (EGMR, Urteile vom 10. Oktober 2002 - 38830/97 - Czekalla/Portugal Tz. 59 ff. und vom 22. März 2007 - 59519/00 - Staroszczyk/Polen Tz. 122, 133; BGH, Beschluss vom 11. März 2020 - 4 StR 68/20 Rn. 7).
  • EGMR, 01.09.2016 - 24062/13

    Marc Brauer ./. Deutschland: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Art. 6 MRK

    Auszug aus BGH, 20.04.2022 - 1 StR 33/22
    Anders als in dem vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entschiedenen Fall (EGMR, Urteil vom 1. September 2016 - 24062/13 - Marc Brauer/Deutschland) ist der Angeklagte nicht psychisch krank, war nicht in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht und hatte keine Probleme, per Post mit der Justiz Kontakt aufzunehmen und selbst Post zu erhalten.
  • BGH, 05.06.2018 - 4 StR 138/18

    Bestellung eines neuen Pflichtverteidigers (hier: "offenkundiger Mangel" der

    Auszug aus BGH, 20.04.2022 - 1 StR 33/22
    Zwar hat der Bundesgerichtshof (Beschlüsse vom 18. Januar 2018 - 4 StR 610/17 Rn. 2 und vom 5. Juni 2018 - 4 StR 138/18 Rn. 2) eine Rückgabe der Sache zur Bestellung eines anderen Verteidigers vor der Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Fällen angeordnet, in denen ein - das Verschulden des Angeklagten ausschließender - "offenkundiger Mangel" der Verteidigung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urteile vom 10. Oktober 2002 - 38830/97 - Czekalla/Portugal Tz. 59 ff. und vom 22. März 2007 - 59519/00 - Staroszczyk/Polen Tz. 122, 133) vorlag.
  • BGH, 18.01.2018 - 4 StR 610/17

    Recht auf ein faires Verfahren (offenkundiger Mangel der Verteidigung bei

    Auszug aus BGH, 20.04.2022 - 1 StR 33/22
    Zwar hat der Bundesgerichtshof (Beschlüsse vom 18. Januar 2018 - 4 StR 610/17 Rn. 2 und vom 5. Juni 2018 - 4 StR 138/18 Rn. 2) eine Rückgabe der Sache zur Bestellung eines anderen Verteidigers vor der Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Fällen angeordnet, in denen ein - das Verschulden des Angeklagten ausschließender - "offenkundiger Mangel" der Verteidigung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urteile vom 10. Oktober 2002 - 38830/97 - Czekalla/Portugal Tz. 59 ff. und vom 22. März 2007 - 59519/00 - Staroszczyk/Polen Tz. 122, 133) vorlag.
  • BGH, 11.06.2019 - 2 StR 150/19

    Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus BGH, 20.04.2022 - 1 StR 33/22
    Ein Wiedereinsetzungsantrag muss unter konkreter Behauptung und Glaubhaftmachung von Tatsachen so vollständig begründet werden, dass ihm die unverschuldete Verhinderung des Antragstellers entnommen werden kann (BGH, Beschluss vom 11. Juni 2019 - 2 StR 150/19 Rn. 4 mwN).
  • BGH, 09.01.2024 - 3 StR 423/23

    Verwerfung der Revision als unbegründet

    Ein offenkundiger Mangel der Verteidigung ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Angeklagten nicht ersichtlich (vgl. hierzu EGMR, Urteil vom 10. Oktober 2002 - 38830/97, NJW 2003, 1229, 1230; BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 2016 - 2 StR 265/15, BGHR StPO § 44 Verschulden 11; vom 18. Januar 2018 - 4 StR 610/17, NStZ-RR 2018, 84; vom 5. Juni 2018 - 4 StR 138/18, BGHR MRK Art. 6 Abs. 3 Buchst. c Beschränkung 3; vom 11. September 2019 - 2 StR 281/19, BGHR StPO § 345 Abs. 2 Rechtsanwalt 2; vom 16. Dezember 2020 - 2 StR 299/20, wistra 2021, 160; vom 20. April 2022 - 1 StR 33/22, juris Rn. 7 f.).
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