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   BGH, 20.04.2022 - StB 16/22   

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https://dejure.org/2022,10617
BGH, 20.04.2022 - StB 16/22 (https://dejure.org/2022,10617)
BGH, Entscheidung vom 20.04.2022 - StB 16/22 (https://dejure.org/2022,10617)
BGH, Entscheidung vom 20. April 2022 - StB 16/22 (https://dejure.org/2022,10617)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 112 Abs 2 Nr 2 StPO, § 112 Abs 3 StPO, §§ 112 ff StPO, § 116 StPO, § 304 Abs 4 S 2 Halbs 2 Nr 1 StPO
    Notwendige Begründung eines Nichtabhilfebeschlusses bei Haftbeschwerde während laufender Hauptverhandlung: Tatrichterliche Prüfung des fortbestehenden dringenden Tatverdachts, der fortbestehenden Fluchtgefahr bei einem Tatvorwurf mit terroristischem, ausländerfeindlichen ...

  • IWW

    § 129 Abs. 2 StGB, § ... 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 StGB, § 53 StGB, § 52 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2 Buchst. b WaffG, § 52 StGB, § 57 Abs. 1 StGB, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 StPO, § 306 Abs. 1 StPO, § 129a Abs. 1 StGB, § 112 Abs. 3 StPO, § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO, § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB, § 116 StPO, § 120 Abs. 1 Satz 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Unterstützung einer terroristischen Vereinigung; Bestehen des Haftgrundes der Fluchtgefahr

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unterstützung einer terroristischen Vereinigung; Bestehen des Haftgrundes der Fluchtgefahr

  • datenbank.nwb.de

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    U-Haft: Mehr als 2 Jahren U-Haft noch verhältnismäßig - Straferwartung nur noch mehrere Monaten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2022, 209
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 02.11.2016 - StB 35/16

    Haftgrund der Fluchtgefahr (durch Verurteilung konkretisierte Straferwartung als

    Auszug aus BGH, 20.04.2022 - StB 16/22
    Die nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 306 Abs. 1 StPO) Beschwerde, die sich zutreffend gegen den Haftfortdauerbeschluss des Oberlandesgerichts vom 22. Februar 2022 als die zuletzt ergangene den Bestand des Haftbefehls betreffende Haftentscheidung richtet (s. BGH, Beschluss vom 2. November 2016 - StB 35/16, juris Rn. 6; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 117 Rn. 8 mwN), bleibt in der Sache ohne Erfolg.

    Hierfür ist die zu verbüßende Zeit maßgeblich, die nach Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB verbleibt, und eine mögliche Aussetzung des Strafrests zur Bewährung zu bedenken (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 29. Dezember 2005 - 2 BvR 2057/05, BVerfGK 7, 140, 161 f.; vom 4. Juni 2012 - 2 BvR 644/12, BVerfGK 19, 428, 435; zur sog. Nettostraferwartung s. ferner BGH, Beschluss vom 2. November 2016 - StB 35/16, juris Rn. 9; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 112 Rn. 23).

  • BVerfG, 17.01.2013 - 2 BvR 2098/12

    Untersuchungshaft (Freiheitsgrundrecht; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz;

    Auszug aus BGH, 20.04.2022 - StB 16/22
    Zu würdigen sind auch die voraussichtliche Gesamtdauer des Verfahrens und die für den Fall einer Verurteilung konkret im Raum stehende Straferwartung (st. Rspr.; vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 17. Januar 2013 - 2 BvR 2098/12, juris Rn. 39 ff. mwN; vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18, NJW 2019, 915 Rn. 57 f.; BGH, Beschluss vom 21. April 2016 - StB 5/16, NStZ-RR 2016, 217).

    Es ergibt sich eine durchschnittliche Verhandlungsdichte von mehr als einem Tag pro Woche (zu diesem Erfordernis s. etwa BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2013 - 2 BvR 2098/12, juris Rn. 39 ff.; BGH, Beschluss vom 21. April 2016 - StB 5/16, NStZ-RR 2016, 217 f., jeweils mwN).

  • BGH, 30.05.2018 - StB 12/18

    Fortdauer der Untersuchungshaft nach mehr als zwei Jahren und vier Monaten

    Auszug aus BGH, 20.04.2022 - StB 16/22
    Bei dem Zwei-Drittel-Termin des § 57 Abs. 1 StGB handelt es sich jedoch nicht um eine starre Grenze, bei deren Erreichen der weitere Vollzug der Untersuchungshaft stets ausscheidet (BGH, Beschluss vom 30. Mai 2018 - StB 12/18, NStZ-RR 2018 Rn. 12; OLG Frankfurt, Beschluss vom 4. Dezember 2018 - 1 Ws 186/18, juris Rn. 14; BeckOK StPO/Krauß, 42. Ed., § 112 Rn. 46).

    Bei der im Raum stehenden schwerwiegenden Tat mit terroristischem Bezug, die ihren Ursprung in ausländerfeindlichen und rassistischen Motiven des Angeklagten findet, ist für die Aussetzungsentscheidung zudem das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit ein bedeutender Umstand (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Mai 2018 - StB 12/18, NStZ-RR 2018, 255 Rn. 13 mwN).

  • BGH, 21.04.2016 - StB 5/16

    Fortdauernder Vollzug der Untersuchungshaft während der Hauptverhandlung

    Auszug aus BGH, 20.04.2022 - StB 16/22
    Zu würdigen sind auch die voraussichtliche Gesamtdauer des Verfahrens und die für den Fall einer Verurteilung konkret im Raum stehende Straferwartung (st. Rspr.; vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 17. Januar 2013 - 2 BvR 2098/12, juris Rn. 39 ff. mwN; vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18, NJW 2019, 915 Rn. 57 f.; BGH, Beschluss vom 21. April 2016 - StB 5/16, NStZ-RR 2016, 217).

    Es ergibt sich eine durchschnittliche Verhandlungsdichte von mehr als einem Tag pro Woche (zu diesem Erfordernis s. etwa BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2013 - 2 BvR 2098/12, juris Rn. 39 ff.; BGH, Beschluss vom 21. April 2016 - StB 5/16, NStZ-RR 2016, 217 f., jeweils mwN).

  • OLG Stuttgart, 22.02.2022 - 2 StE 7/20

    Aufhebung des Haftbefehls wegen fehlender Fluchtgefahr Keine Außervollzugsetzung

    Auszug aus BGH, 20.04.2022 - StB 16/22
    Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Haftfortdauerbeschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. Februar 2022 (5 - 2 StE 7/20) wird verworfen.

    Der Angeklagte wurde am 14. Februar 2020 vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem 15. Februar 2020 ununterbrochen in Untersuchungshaft, zunächst aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom selben Tag (3 BGs 118/20), nunmehr aufgrund des am 28. Juli 2021 verkündeten Haftbefehls des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. Juli 2021 (5 - 2 StE 7/20).

  • KG, 31.08.2007 - 1 Ws 146/07

    Untersuchungshaft: Vollzug der Untersuchungshaft bis zur Höhe der erkannten

    Auszug aus BGH, 20.04.2022 - StB 16/22
    Ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass die Untersuchungshaft nicht bis zur Höhe der zu erwartenden Freiheitsstrafe vollzogen werden darf, wenn das notwendig ist, um die Ahndung der Tat und die drohende Vollstreckung der Strafe zu sichern, existiert aber nicht (vgl. KG, Beschluss vom 31. August 2007 - 1 AR 1207/07 - 1 Ws 146/07, NStZ-RR 2008, 157; KK-StPO/Schultheis, 8. Aufl., § 120 Rn. 6 mwN; MüKoStPO/Böhm, § 120 Rn. 13; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 120 Rn. 4).
  • BVerfG, 16.03.2006 - 2 BvR 170/06

    Untersuchungshaft (Verhältnismäßigkeit); Beschleunigungsgebot (Haftsache);

    Auszug aus BGH, 20.04.2022 - StB 16/22
    Vor diesem Hintergrund kommt bei der Abwägung neben dem Freiheitsgrundrecht des Angeklagten dem ebenfalls im Grundgesetz verankerten Legalitätsprinzip ein besonderes Gewicht zu; dieses gebietet die Aufklärung und Ahndung von Straftaten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. März 2006 - 2 BvR 170/06, BVerfGK 7, 421, 426).
  • BVerfG, 23.01.2019 - 2 BvR 2429/18

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Begründungstiefe der

    Auszug aus BGH, 20.04.2022 - StB 16/22
    Zu würdigen sind auch die voraussichtliche Gesamtdauer des Verfahrens und die für den Fall einer Verurteilung konkret im Raum stehende Straferwartung (st. Rspr.; vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 17. Januar 2013 - 2 BvR 2098/12, juris Rn. 39 ff. mwN; vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18, NJW 2019, 915 Rn. 57 f.; BGH, Beschluss vom 21. April 2016 - StB 5/16, NStZ-RR 2016, 217).
  • OLG Frankfurt, 04.12.2018 - 1 Ws 186/18

    Untersuchungshaft: Haftgrund der Wiederholungsgefahr im Jugendstrafrecht

    Auszug aus BGH, 20.04.2022 - StB 16/22
    Bei dem Zwei-Drittel-Termin des § 57 Abs. 1 StGB handelt es sich jedoch nicht um eine starre Grenze, bei deren Erreichen der weitere Vollzug der Untersuchungshaft stets ausscheidet (BGH, Beschluss vom 30. Mai 2018 - StB 12/18, NStZ-RR 2018 Rn. 12; OLG Frankfurt, Beschluss vom 4. Dezember 2018 - 1 Ws 186/18, juris Rn. 14; BeckOK StPO/Krauß, 42. Ed., § 112 Rn. 46).
  • BVerfG, 04.06.2012 - 2 BvR 644/12

    Freiheit der Person (Unschuldsvermutung; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz;

    Auszug aus BGH, 20.04.2022 - StB 16/22
    Hierfür ist die zu verbüßende Zeit maßgeblich, die nach Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB verbleibt, und eine mögliche Aussetzung des Strafrests zur Bewährung zu bedenken (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 29. Dezember 2005 - 2 BvR 2057/05, BVerfGK 7, 140, 161 f.; vom 4. Juni 2012 - 2 BvR 644/12, BVerfGK 19, 428, 435; zur sog. Nettostraferwartung s. ferner BGH, Beschluss vom 2. November 2016 - StB 35/16, juris Rn. 9; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 112 Rn. 23).
  • BGH, 21.09.2020 - StB 28/20

    Kriegsverbrechen gegen Personen durch schwerwiegend entwürdigende oder

  • BVerfG, 29.12.2005 - 2 BvR 2057/05

    Freiheit der Person; Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Untersuchungshaft über

  • BGH, 07.03.2024 - StB 14/24
    Eine solche Haftdauer lässt die Fluchtgefahr für sich genommen nicht entfallen (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 20. April 2022 - StB 16/22, NStZ-RR 2022, 209, 210; vom 3. Mai 2023- StB 26/23, juris Rn. 13 mwN).

    Der Vollzug der Untersuchungshaft steht nach wie vor nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO; zu den insoweit nach st. Rspr. geltenden Maßstäben s. etwa BGH, Beschluss vom 20. April 2022 - StB 16/22, NStZ-RR 2022, 209, 210 mwN).

  • BGH, 09.02.2023 - StB 4/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft (Fluchtgefahr; Verhältnismäßigkeit:

    Dem Tatgericht, das allein einen unmittelbaren Eindruck vom Angeklagten gewonnen hat, kommt insoweit ein Beurteilungsspielraum zu (BGH, Beschluss vom 20. April 2022 - StB 16/22, NStZ-RR 2022, 209, 210).

    Der Vollzug der Untersuchungshaft steht nach wie vor nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO; zu den insoweit nach st. Rspr. geltenden Maßstäben s. etwa BGH, Beschluss vom 20. April 2022 - StB 16/22, NStZ-RR 2022, 209, 210 mwN).

  • BGH, 03.05.2023 - StB 26/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft (Haftgründe der Fluchtgefahr und der

    Dem Tatgericht, das allein einen unmittelbaren Eindruck vom Angeklagten aus der Hauptverhandlung gewonnen hat, kommt insoweit ein Beurteilungsspielraum zu (BGH, Beschluss vom 20. April 2022 - StB 16/22, NStZ-RR 2022, 209, 210).

    Der Vollzug der Untersuchungshaft steht nach wie vor nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO; zu den insoweit nach st. Rspr. geltenden Maßstäben s. etwa BGH, Beschluss vom 20. April 2022 - StB 16/22, NStZ-RR 2022, 209, 210 mwN).

  • BGH, 19.10.2023 - StB 63/23

    Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland (hier: Vereinigung

    Denn der Straftatbestand der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 StGB) unterfällt dem Straftatenkatalog des § 112 Abs. 3 StPO nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 2022 - StB 16/22, NStZ-RR 2022, 209, 210).

    Der Haftbefehl ist, zumal angesichts seiner Außervollzugsetzung gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 StPO, verhältnismäßig (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO; zu den insoweit nach st. Rspr. geltenden Maßstäben s. etwa BGH, Beschluss vom 20. April 2022 - StB 16/22, NStZ-RR 2022, 209, 210 mwN; zur Relevanz des Verhältnismäßigkeitsgebots bei außer Vollzug gesetzten Haftbefehlen vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 120 Rn. 5 mwN).

  • BGH, 03.11.2022 - StB 49/22

    Fortdauer der Untersuchungshaft (Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit unter

    Dem Tatgericht, das allein einen unmittelbaren Eindruck vom Angeklagten aus der Hauptverhandlung gewonnen hat, kommt insoweit ein Beurteilungsspielraum zu (BGH, Beschluss vom 20. April 2022 - StB 16/22, NStZ-RR 2022, 209, 210 Rn. 11).

    Der Vollzug der Untersuchungshaft steht nach wie vor nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO; zu den insoweit nach st. Rspr. geltenden Maßstäben s. etwa BGH, Beschluss vom 20. April 2022 - StB 16/22, NStZ-RR 2022, 209, 210 mwN).

  • BGH, 19.10.2023 - StB 64/23
    Denn der Straftatbestand der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 StGB) unterfällt dem Straftatenkatalog des § 112 Abs. 3 StPO nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 2022 - StB 16/22, NStZ-RR 2022, 209, 210).

    Der Haftbefehl ist, zumal angesichts seiner Außervollzugsetzung gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 StPO, verhältnismäßig (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO; zu den insoweit nach st. Rspr. geltenden Maßstäben s. etwa BGH, Beschluss vom 20. April 2022 - StB 16/22, NStZ-RR 2022, 209, 210 mwN; zur Relevanz des Verhältnismäßigkeitsgebots bei außer Vollzug gesetzten Haftbefehlen vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 120 Rn. 5 mwN).

  • BGH, 10.08.2023 - StB 52/23

    Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft wegen des dringenden Tatverdachts

    Gegen die Wertung des Oberlandesgerichts, es sei nicht zu erwarten, dass die Vollstreckung des hypothetisch noch zu verbüßenden Strafrests zur Bewährung ausgesetzt werden könnte, ist ebenfalls nichts einzuwenden (zum insoweit bestehenden Beurteilungsspielraum des Gerichts der Hauptverhandlung vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 2022 - StB 16/22, NStZ-RR 2022, 209, 210).

    Der Vollzug der Untersuchungshaft steht noch nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO; zu den hierfür nach st. Rspr. geltenden Maßstäben s. etwa BGH, Beschluss vom 20. April 2022 - StB 16/22, NStZ-RR 2022, 209, 210 mwN).

  • BGH, 29.06.2023 - StB 36/23

    Überprüfung des dringenden Tatverdachts während laufender Hauptverhandlung im

    Gegen die Wertung des Oberlandesgerichts, es sei nicht zu erwarten, dass die Vollstreckung des hypothetisch noch zu verbüßenden Strafrests zur Bewährung ausgesetzt werden könnte, ist weiterhin nichts zu erinnern (zum insoweit bestehenden Beurteilungsspielraum des Gerichts der Hauptverhandlung vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 2022 - StB 16/22, NStZ-RR 2022, 209, 210).

    Der Vollzug der Untersuchungshaft steht weiterhin nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO; zu den hierfür nach st. Rspr. geltenden Maßstäben s. etwa BGH, Beschluss vom 20. April 2022 - StB 16/22, NStZ-RR 2022, 209, 210 mwN).

  • BGH, 05.10.2022 - StB 41/22

    Fortdauer der Untersuchungshaft (dringender Tatverdacht; Fluchtgefahr;

    Zum anderen kommt dem Oberlandesgericht, das allein einen unmittelbaren Eindruck vom Angeklagten aus der Hauptverhandlung gewonnen hat, hinsichtlich einer hypothetischen vorzeitigen Haftentlassung ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 2022 - StB 16/22, NStZ-RR 2022, 209 mwN).
  • BGH, 12.07.2022 - StB 15/22

    Verwerfung der Gehörsrüge als unbegründet

    Ferner hat der Senat entgegen dem Rügevorbringen das Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit, das durch die Schwere der vom Angeklagten hochwahrscheinlich begangenen (idealkonkurrierenden) Verbrechen geprägt ist, mit dem zunehmenden Gewicht des Freiheitsinteresses des Angeklagten anhand der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstäbe (s. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 17. Januar 2013 - 2 BvR 2098/12, juris Rn. 39 ff. mwN; vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18, NJW 2019, 915 Rn. 57 f.; ferner BGH, Beschluss vom 20. April 2022 - StB 16/22, NStZ-RR 2022, 209, 210) abgewogen.
  • BGH, 20.09.2022 - StB 39/22

    Fortdauer der Untersuchungshaft (Fluchtgefahr; Verhältnismäßigkeit unter

  • BGH, 04.07.2022 - StB 27/22

    Fortdauer der Untersuchungshaft

  • BGH, 20.07.2023 - StB 43/23

    Dringender Tatverdacht der Auslieferung von zwei Spektrometer-Systemen an den

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