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   BGH, 20.04.2022 - VII ZR 99/21   

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https://dejure.org/2022,12999
BGH, 20.04.2022 - VII ZR 99/21 (https://dejure.org/2022,12999)
BGH, Entscheidung vom 20.04.2022 - VII ZR 99/21 (https://dejure.org/2022,12999)
BGH, Entscheidung vom 20. April 2022 - VII ZR 99/21 (https://dejure.org/2022,12999)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Keine Aussetzung der Revision zur Klärung tatsächlicher und rechtlicher Voraussetzungen für das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen

  • rewis.io
  • Betriebs-Berater

    Keine Aussetzung des Revisionsverfahrens nach § 613 Abs. 2 ZPO zur Klärung von Ansprüchen im Musterfeststellungsklageverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 613 Abs. 2
    Keine Aussetzung der Revision zur Klärung tatsächlicher und rechtlicher Voraussetzungen für das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen

  • datenbank.nwb.de

    Aussetzung des Revisionsverfahren bei Anschluss an eine Musterfeststellungsklage vor einem Oberlandesgericht

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    BGH ist kein Gericht i.S.v. § 613 Abs. 2 ZPO!

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Aussetzung nach § 613 Abs. 2 ZPO im Revisions- oder Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren (Fortführung von BGH, Urteil vom 15. Juli 2014 = WM 2014, 1624)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2022, 927
  • MDR 2022, 1046
  • WM 2022, 1858
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 12.03.2020 - VII ZR 55/19

    Schadensersatz im Zusammenhang mit zwei gezeichneten Kapitalanlagen;

    Auszug aus BGH, 20.04.2022 - VII ZR 99/21
    Diesem Ziel liefe es zuwider, wenn der zur Klärung grundsätzlicher Fragen zuvörderst berufene (§ 543 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 2 ZPO) Bundesgerichtshof verpflichtet wäre, Individualverfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Oberlandesgerichts im Musterfeststellungsklageverfahren abzuwarten (BGH, Urteil vom 15. Juli 2014 - XI ZR 100/13 Rn. 12, NJW 2014, 3362 zu § 8 Abs. 1 KapMuG; Kruis in Kölner Kommentar zum KapMuG, 2. Aufl., § 8 Rn. 8; a.A. Röthemeyer, Musterfeststellungsklage, 2. Aufl., § 613 Rn. 25; Vollkommer, EWiR 2020, 319, 320).

    c) Dass demgegenüber noch nach Schluss der mündlichen Verhandlung ein im Berufungsrechtszug anhängiger Individualrechtsstreit nach Anmeldung der Klagepartei zur Musterfeststellungsklage auszusetzen ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2020 - VII ZR 55/19, NJW 2020, 1973), gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.

    Vor Beendigung des Rechtsstreits in der Berufungsinstanz rechtfertigt die grundsätzliche Vorrangigkeit des Musterfeststellungsklageverfahrens zur endgültigen Klärung von Rechtsfragen im Vergleich zum Individualverfahren die Aussetzung (BGH, Urteil vom 12. März 2020 - VII ZR 55/19 Rn. 19, NJW 2020, 1973), da das Berufungsgericht anders als der Bundesgerichtshof diese im Individualverfahren nicht herbeiführen kann.

  • BGH, 15.07.2014 - XI ZR 100/13

    Schadensersatzprozess gegen den Emittenten von Inhaberschuldverschreibungen:

    Auszug aus BGH, 20.04.2022 - VII ZR 99/21
    Der Bundesgerichtshof ist nicht Gericht im Sinne des § 613 Abs. 2 ZPO (Fortführung von BGH, Urteil vom 15. Juli 2014 - XI ZR 100/13 Rn. 12, NJW 2014, 3362).

    Diesem Ziel liefe es zuwider, wenn der zur Klärung grundsätzlicher Fragen zuvörderst berufene (§ 543 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 2 ZPO) Bundesgerichtshof verpflichtet wäre, Individualverfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Oberlandesgerichts im Musterfeststellungsklageverfahren abzuwarten (BGH, Urteil vom 15. Juli 2014 - XI ZR 100/13 Rn. 12, NJW 2014, 3362 zu § 8 Abs. 1 KapMuG; Kruis in Kölner Kommentar zum KapMuG, 2. Aufl., § 8 Rn. 8; a.A. Röthemeyer, Musterfeststellungsklage, 2. Aufl., § 613 Rn. 25; Vollkommer, EWiR 2020, 319, 320).

  • OLG Stuttgart - 16a MK 1/21 (anhängig)

    Musterfeststellungsklage gegen die Daimler AG wurde im Klageregister bekannt

    Auszug aus BGH, 20.04.2022 - VII ZR 99/21
    Mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2021 hat der Kläger beantragt, den Rechtsstreit nach § 613 Abs. 2 ZPO auszusetzen, nachdem er sich der vor dem Oberlandesgericht Stuttgart anhängigen, gegen die Beklagte gerichteten Musterfeststellungsklage (Az. 16a MK 1/21) angeschlossen hat.
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