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BGH, 20.05.1960 - 4 StR 132/60 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Ablehnung eines Beweisantrags auf Einweisung in eine Heilanstalt oder Pflegeanstalt zur Beobachtung des Geisteszustandes als Revisionsgrund - Hinzuziehung eines Hirnfacharztes als Sachverständigen zur Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit eines Hirnverletzten
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- BGH, 28.02.1952 - 5 StR 46/52
Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit eines "hirnverletzten" Angeklagten - …
Auszug aus BGH, 20.05.1960 - 4 StR 132/60
Wie der Bundesgerichtshof ausgesprochen hat, muß, falls der Angeklagte hirnverletzt ist, zur Beurteilung seiner Zurechnungsfähigkeit in der Regel ein Hirnfacharzt als Sachverständiger zugezogen werden (5 StR 46/52 vom 28. Februar 1952 = LM § 244 Abs. 4 StPO Nr. 2). - BGH, 05.07.1955 - 2 StR 159/55
Auszug aus BGH, 20.05.1960 - 4 StR 132/60
Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß gegenüber den Erkenntnismitteln eines Gerichtspsychiaters die Beobachtung in einer öffentlichen Heil- oder Pflegeanstalt für sich allein kein überlegenes Forschungsmittel darstellt (BGHSt 8, 76 ff [BGH 05.07.1955 - 2 StR 159/55]). - BGH, 29.07.1959 - 4 StR 214/59
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 20.05.1960 - 4 StR 132/60
Wenn, worauf die Verteidigung hinweist, in der Sache gegen G. (4 StR 214/59, Urteil vom 29. Juli 1959) der Bundesgerichtshof eine Beobachtung nach § 81 StPO für erforderlich erachtet hat, so war dies in den Besonderheiten des damaligen Falles begründet.