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   BGH, 20.05.1969 - III ZB 3/67   

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BGH, 20.05.1969 - III ZB 3/67 (https://dejure.org/1969,455)
BGH, Entscheidung vom 20.05.1969 - III ZB 3/67 (https://dejure.org/1969,455)
BGH, Entscheidung vom 20. Mai 1969 - III ZB 3/67 (https://dejure.org/1969,455)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Besprechungen u.ä.

  • hjil.de PDF, S. 43 (Entscheidungsbesprechung)

Papierfundstellen

  • BGHZ 52, 123
  • NJW 1969, 1428
  • MDR 1969, 738
  • DNotZ 1970, 665
  • FamRZ 1969, 480
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (9)

  • KG, 31.01.1975 - 1 W 975/73

    Erteilung eines zur Erwirkung von Lastenausgleichsentschädigung benötigten

    Da der Senat damit von der Entscheidung BGHZ 52, 123 abweicht, wird die Sache dem Bundesgerichtshof gemäß § 28 FGG vorgelegt.

    An einer sachlichen Entscheidung dieses Inhalts sieht sich der Senat durch die Entscheidung des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 20. Mai 1969 (III ZB 3/67 ; BGHZ 52, 123) in Verbindung mit einer Entscheidung des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 2. Februar 1972 (IV ZB 73/70 ; NJW 1972, 945) aus folgenden Gründen gehindert:.

    Der vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHZ 52, 123 vertretenen Auffassung, diese Zuständigkeit, die dort nicht von der örtlichen Zuständigkeit unterschieden wird, bestehe nur bei Belegenheit von Nachlaßgegenständen im Gebiet der Bundesrepublik und auch nur mit gegenständlicher Beschränkung des zu erteilenden Erbscheins, vermag sich der.

    Diesen Weg hat der Bundesgerichtshof praktisch auch bereits eingeschlagen, wenn er in den Entscheidungen BGHZ 52, 123 und NJW 1972, 945 die Erbscheinserteilung durch Gerichte der Bundesrepublik nicht ausnahmslos von der Belegenheit von Nachlaßgegenständen abhängig macht, sondern genügen läßt, daß die hier von Erben geltend gemachten und in deren Person entstandenen Lastenausgleichsansprüche ihre "Wurzel" darin haben, daß der Erblasser der unmittelbar Geschädigte war.

    Der abweichenden Auffassung des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung BGHZ 52, 123 vermag sich der Senat nicht anzuschließen.

    Die vom Bundesgerichtshof (BGHZ 52, 123) für richtig gehaltene entsprechende Anwendung des § 73 Abs. 3 FGG setzt eine Belegenheit von Nachlaßgegenständen im westlichen Teilrechtsbereich voraus.

  • BGH, 03.12.1975 - IV ZB 20/75

    Erbschein nach Erblasser in der DDR

    Hieran sieht es sich durch die Entscheidungen des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 20. Mai 1969 (BGHZ 52, 123) und des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 2. Februar 1972 (NJW 1972, 945) gehindert.

    Keine der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit kann, wie in der Entscheidung BGHZ 52, 123 eingehend ausgeführt worden ist, unmittelbar angewendet werden.

    Der in der Entscheidung BGHZ 52, 123, 138 beschrittene Weg, den in der DDR verstorbenen Deutschen im verfahrensrechtlichen Sinn als "Ausländer" anzusehen, insofern er Angehöriger eines anderen, nicht als "Inland" anzusehenden Rechtsanwendungsgebiets war, erscheint danach, wenn damit auch nicht unmittelbar staatsrechtliche Fragen berührt werden, nicht mehr ganz unbedenklich.

    Der Senat sieht bei dieser Sachlage davon ab, die Begriffe "Inland" und "Deutscher" zwecks Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit im Nachlaßverfahren der neuen Normsituation analog anzupassen und hält es für angezeigt, allein danach zu entscheiden, welche der genannten Zuständigkeitsregelungen den praktischen Bedürfnissen am ehesten gerecht wird, wobei er jedoch keine Veranlassung hat, das Ergebnis der Entscheidung BGHZ 52, 123 in Frage zu stellen, wonach die Regelung des § 73 Abs. 3 FGG dann anzuwenden ist, wenn sich in der Bundesrepublik Deutschland Nachlaßgegenstände befinden.

    Die Entscheidung BGHZ 52, 123 steht dem nicht entgegen, da sie einen Fall betrifft, in dem sich Nachlaßgegenstände in der Bundesrepublik Deutschland befanden, und die Erwägung dieser Entscheidung, die Lastenausgleichsansprüche könnten in entsprechender Anwendung des § 73 Abs. 3 FGG den Nachlaßgegenständen zugeordnet werden (S. 146 f), nicht zum entscheidenden Teil der Gründe gehört und zudem offengelassen hat, ob das auch angenommen werden soll, wenn der Kriegs- oder Vertreibungsschaden nicht schon in der Person des Erblassers eingetreten war.

  • OLG Karlsruhe, 28.10.1980 - 11 W 96/79
    Die beiläufig und ohne Begründung von dem Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 20. Mai 1969 (JZ 1969, 658, 662) geäußerte abweichende Auffassung, wonach westdeutsche Nachlaßgerichte selbst dann nicht tätig werden dürfen, wenn die Notariate der DDR aus politischen Gründen einen Erbschein verweigern bzw. einen neuen Erbschein nicht ausstellen, ist durch die nachfolgenden, bereits angeführten Beschlüsse desselben Gerichts (Rpfleger 1976, 51), in welchen - im Gegensatz zu früher - die interlokale Notzuständigkeit bzw. Fürsorgezuständigkeit und die örtliche Zuständigkeit entsprechend § 73 Abs. 2 FGG bejaht werden, überholt (vgl. zu der Entwicklung dieser Rechtsprechung Keidel/Kuntze/Winkler, aaO § 73 FGG Rdn. 51).

    Das ist Ausdruck der begrenzten Staatsgewalt der beiden Staaten auf deutschem Staatsgebiet (vgl. hierzu Wengler, JZ 1969, 658, 666 Fn. 6; ebenso Bross, MittRhNotK 1973, 465, 483; Firsching, aaO § 2361 Rdn.

    Der Senat teilt die Rechtsauffassung des Landgerichts, wonach in entsprechender Anwendung des § 73 Abs. 2 FGG und des § 7 Abs. 1 ZustErgG unter Berücksichtigung der Ausführungen zu II. A. 1. a) die Zuständigkeit des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg gegeben ist, wenn der Erbschein lediglich zu der Geltendmachung von Lastenausgleichsansprüchen, die nicht in der Person des Erblassers entstanden sind, benötigt wird (vgl. hierzu BGH Rpfleger 1976, 51, 52 im Anschluß an KG OLGZ 1975, 287, und NJW 1969, 2101 - insoweit ist BGH NJW 1969, 1428 überholt).

  • BGH, 16.01.1976 - IV ZB 26/74

    Voraussetzungen für die Einziehung eines Erbscheins; Zuständigkeit des

    Das OLG Hamm hat unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes BGHZ 52, 123 eine Zuständigkeit des Nachlaßgerichts zur Ausstellung eines gegenständlich nicht beschränkten Erbscheins nach einem mit letztem Wohnsitz in der DDR verstorbenen Erblasser verneint und die Einziehung eines dem entgegen erteilten Erbscheins angeordnet.

    Die interlokale Zuständigkeit westdeutscher Nachlaßgerichte zur Erteilung eines Erbscheins nach einem mit letztem Wohnsitz in der DDR verstorbenen Erblasser ist gegeben, und zwar sowohl dann, wenn sich Nachlaßgegenstände in der Bundesrepublik Deutschland befinden (BGHZ 52, 123), als auch dann, wenn dies nicht der Fall ist (so die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung des erkennenden Senats vom 3. Dezember 1975 - IV ZB 20/75).

  • OLG Hamm, 01.12.1971 - 15a W 511/71

    Einziehung eines über einen Nachlass erteilten gemeinschaftlichen Erbscheines;

    Indessen ist hierbei die grundlegende Entscheidung des BGH vom 20. Mai 1969 (BGHZ 52, 123 = NJW 1969, 1428 = Rpfleger 1969, 292 = MDR 1969, 738 = FamRZ 1969, 480 = DNotZ 1970, 665), der der Senat in vollem Umfang gefolgt ist (Beschl. v. 5.10.1971 - 15 a Sbd. 16/71 -) zu beachten.

    Der Ansicht des Landgerichts Berlin (NJW 1970, 203), wonach die Entscheidung des BGH vom 20. Mai 1969 (BGHZ 52, 123) nicht dazu nötige, einen vor diesem Zeitpunkt wirksam erteilten allgemeinen Erbschein einzuziehen, vermag der Senat nicht zu folgen.

  • OLG Karlsruhe, 23.03.1990 - 11 W 42/90

    Örtlich zuständiges Nachlassgericht bei der endgültige Verwahrung eines

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  • KG, 15.03.1985 - 1 W 4167/84

    Erbe; Erblasser; DDR; Nachlaß; BRD

    Ist der Erblasser mit letztem Wohnsitz in dem Gebiet der DDR verstorben, ergibt sich diese Zuständigkeit hinsichtlich der in dem Gebiet der Bundesrepublik einschließlich Berlin (West) belegenen Nachlaßgegenstände aus der entsprechenden Anwendung des § 73 Abs. 3 FGG (vgl. Senat OLGZ 1970, 96, 107; 1978, 156; ferner BGHZ 52, 123, 139 f).

    Erbscheine aus der DDR und Ost-Berlin werden nach ganz überwiegender Auffassung vorbehaltlich des Art. 30 EGBGB anerkannt (vgl. BGHZ 52, 123, 145 a.E.; Senat JR 1954, 265, 267; OLGZ 1965, 214, 217 ff; Kegel in Soergel, BGB 11. Aufl. vor Art. 7 EGBGB Rdn. 764 mwN; a.A. Promberger in MünchKomm, BGB § 2353 Rdn.

  • BayObLG, 04.01.1991 - AR 1 Z 89/90

    Örtliche Zuständigkeit eines Nachlassgerichts; Belegenheit von Forderungen;

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  • KG, 17.12.1991 - 1 AR 37/91
    Gleiches gilt im übrigen, soweit entsprechend § 73 Abs. 3 FGG die interlokale und örtliche Zuständigkeit westdeutscher Nachlaßgerichte der Belegenheit für die Erteilung eines gegenständlich beschränkten Erbscheins [dann] angenommen wurde, [wenn] sich der Nachlaß eines mit letztem Wohnsitz im Gebiet der ehemaligen DDR verstorbenen deutschen Erblassers im Gebiet der früheren Bundesrepublik Deutschland befand (vgl. BGHZ 52, 123 und BGH, Rpfleger 1976, 174).
  • BGH, 10.01.1979 - IV ZB 19/77

    Ansehung von Personenstandsurkunden der DDR als innländische

    Die obersten Gerichte der Bundesrepublik haben zwar seit jeher die Auffassung vertreten, daß die staatsrechtliche Einheit Deutschlands weiterbesteht und die DDR daher im Verhältnis zur Bundesrepublik grundsätzlich nicht als Ausland angesehen werden kann (BGHZ 52, 123 m.w.N.).
  • BayObLG, 26.02.1991 - AR 1 Z 24/91

    Örtliche Zuständigkeit des Nachlassgerichts, wenn der Erblasser seinen Wohnsitz

  • KG, 07.11.1975 - 1 W 713/75

    Wirksamkeit der Anfechtungserklärung gegenüber einem interlokal und örtlich

  • BayObLG, 28.11.1974 - BReg. 1 Z 94/73

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer weiteren Beschwerde; Anforderungen an

  • KG, 29.03.1974 - 1 W 1212/72
  • AG Berlin-Wedding, 21.01.1970 - 70 II 244/68

    Gerichtliche Zuständigkeit für Todeserklärungen; Voraussetzungen einer

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