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BGH, 20.05.2009 - IV ZR 226/05 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (10)
- Wolters Kluwer
Zulässigkeit einer Systemumstellung vom endgehaltsbezogenen Gesamtversorgungssystem auf ein Betriebsrentensystem mit Punktemodell durch die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL)
- Judicialis
VBLS § 79 Abs. 2
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VBLS § 79 Abs. 2
Zulässigkeit der Rechtmäßigkeit der Systemumstellung in der Zusatzversorgung des Bundes und der Länder - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Arbeit & Soziales
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Karlsruhe, 19.10.2004 - 2 C 98/04
- LG Karlsruhe, 15.07.2005 - 6 S 43/04
- BGH, 20.05.2009 - IV ZR 226/05
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 03.12.2008 - IV ZR 251/06
Rechtstellung schwerbehinderter Versicherter in der Zusatzversorgung des Bundes …
Auszug aus BGH, 20.05.2009 - IV ZR 226/05
Auch soweit die Übergangsregelungen für schwerbehinderte rentennahe Versicherte gegenüber nicht schwerbehinderten rentennahen Versicherten hinsichtlich des Hochrechnungszeitpunkts abgewandelt sind (§ 79 Abs. 2 Sätze 4 und 5 VBLS), beruht dies auf einem sachlichen Grund und ist daher nicht zu beanstanden (Senatsurteil vom 3. Dezember 2008 - IV ZR 251/06 - abrufbar bei [...] Tz. 25 f.). - BGH, 14.11.2007 - IV ZR 74/06
BGH billigt Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - …
Auszug aus BGH, 20.05.2009 - IV ZR 226/05
Der Senat hat bereits mit Urteil vom 14. November 2007 (BGHZ 174, 127 unter Tz. 25 ff., 27) entschieden, dass die Satzung der Beklagten auch ohne Zustimmung der Versicherten und im Wege einer umfassenden Systemumstellung geändert werden konnte. - BGH, 24.09.2008 - IV ZR 134/07
Startgutschriftenregelung der neuen Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und …
Auszug aus BGH, 20.05.2009 - IV ZR 226/05
Mit Urteil vom 24. September 2008 (IV ZR 134/07 - BGHZ 178, 101) hat der Senat dies bestätigt und die Berechnung der bis zum Zeitpunkt der Systemumstellung von den rentennahen Versicherten erworbenen Rentenanwartschaften sowie deren Übertragung in das neu geschaffene Betriebsrentensystem gebilligt.