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   BGH, 20.05.2010 - IX ZB 223/07   

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https://dejure.org/2010,3420
BGH, 20.05.2010 - IX ZB 223/07 (https://dejure.org/2010,3420)
BGH, Entscheidung vom 20.05.2010 - IX ZB 223/07 (https://dejure.org/2010,3420)
BGH, Entscheidung vom 20. Mai 2010 - IX ZB 223/07 (https://dejure.org/2010,3420)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 6 Abs 1 InsO, § 78 Abs 1 InsO, § 78 Abs 2 S 2 InsO
    Vereinfachtes Insolvenzverfahren: Rechtsschutz bei behaupteter Verletzung eines Stimmverbots nach Beendigung der Gläubigerversammlung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde gem. § 78 Abs. 2 S. 2 Insolvenzordnung (InsO) gegen einen insolvenzgerichtlichen Feststellungsbeschluss bzgl. der Nichtigkeit eines Beschlusses einer Gläubigerversammlung; Außerordentliche Beschwerde über § 6 Abs. 1 InsO hinaus ...

  • rewis.io

    Vereinfachtes Insolvenzverfahren: Rechtsschutz bei behaupteter Verletzung eines Stimmverbots nach Beendigung der Gläubigerversammlung

  • ra.de
  • rewis.io

    Vereinfachtes Insolvenzverfahren: Rechtsschutz bei behaupteter Verletzung eines Stimmverbots nach Beendigung der Gläubigerversammlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde gem. § 78 Abs. 2 S. 2 Insolvenzordnung ( InsO ) gegen einen insolvenzgerichtlichen Feststellungsbeschluss bzgl. der Nichtigkeit eines Beschlusses einer Gläubigerversammlung; Außerordentliche Beschwerde über § 6 Abs. 1 InsO hinaus ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Unstatthafte Rechtsbeschwerde wg. unstatthafter Erstbeschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2010, 648
  • WM 2010, 1371
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 04.03.2004 - IX ZB 133/03

    Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde im Insolvenzverfahren; Zulässigkeit

    Auszug aus BGH, 20.05.2010 - IX ZB 223/07
    Folge man dem nicht, so handele es sich um eine gesetzesfremde Entscheidung des Insolvenzgerichts, gegen welche nach den Grundsätzen des Beschlusses vom 4. März 2004 (BGHZ 158, 212) die außerordentliche Beschwerde eröffnet sein müsse.

    Die Statthaftigkeit der hier eingelegten Rechtsmittel lässt sich schließlich nicht mit der Rechtsbeschwerde daraus herleiten, dass bei gesetzesfremden Entscheidungen des Insolvenzgerichts, die schwerwiegende Grundrechtseingriffe bewirken oder gestatten, nach den Grundsätzen des Senatsbeschlusses vom 4. März 2004 (BGHZ 158, 212) eine außerordentliche Beschwerde in Betracht kommt, die durch das Enumerationsprinzip des § 6 Abs. 1 InsO nicht gehindert wird.

    Gleichwohl bedarf es keiner außerordentlichen Beschwerde, um nach den Grundsätzen des Senatsbeschlusses vom 4. März 2004 (aaO) dem beauftragten Gläubiger effektiven Rechtsschutz gegen einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff zu gewähren.

  • BGH, 23.10.2008 - IX ZB 235/06

    Nachprüfung der Abstimmungsberechtigung eines Gläubigers durch das

    Auszug aus BGH, 20.05.2010 - IX ZB 223/07
    Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt voraus, dass bereits die Erstbeschwerde statthaft war (BGHZ 144, 78, 82 ff; BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2008 - IX ZR 235/06, ZIP 2008, 2428 f Rn. 5; v. 31. März 2009 - IX ZB 77/09 - ZInsO 2009, 1221 Rn. 5).

     Hier hätte der überstimmte Gläubiger gegen die Zulassung des antragstellenden Gläubigers zur Abstimmung, die ihn beschwerte, vor Beendigung der Versammlung richterliche Entscheidung gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 RpflG beantragen können (vgl. auch BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2008 - IX ZB 235/06, ZIP 2008, 2428, 2429 Rn. 8).

  • BGH, 12.06.2008 - IX ZB 220/07

    Aufhebung der Ermächtigung des Insolvenzverwalters zur Erfüllung eines Anspruchs

    Auszug aus BGH, 20.05.2010 - IX ZB 223/07
    Über die Hilfsbegründung des überstimmten Gläubigers, welche sich auf die erkennbare Aussichtslosigkeit der vom antragstellenden Gläubiger beabsichtigten Insolvenzanfechtungen stützt, woraus sich ein Widerspruch des erteilten Auftrags zu den gemeinsamen Interessen der Insolvenzgläubiger (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 12. Juni 2008 - IX ZB 220/07, ZIP 2008, 1384, 1385 Rn. 9) und damit ein Aufhebungsgrund gemäß § 78 Abs. 1 InsO ergeben kann, hat das Insolvenzgericht nicht entschieden und hatte dazu nach seinem rechtlichen Ausgangspunkt auch keinen Anlass.
  • BGH, 21.07.2011 - IX ZB 128/10

    Insolvenzverfahren: Beschlussaufhebungsverfahren für nichtige Beschlüsse der

    Die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde hat das Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu prüfen (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2009 - IX ZB 161/08, NZI 2009, 553 Rn. 5, 7; vom 23. Oktober 2003 - IX ZB 369/02, NZI 2004, 166; vom 6. Mai 2004 - IX ZB 104/04, NZI 2004, 447; vom 21. Dezember 2006 - IX ZB 81/06, NZI 2007, 166 Rn. 6; vom 20. Mai 2010 - IX ZB 223/07, NZI 2010, 648 Rn. 5).

    In dem umgekehrten Fall, in dem das Insolvenzgericht die Nichtigkeit eines in der Gläubigerversammlung gefassten Beschlusses festgestellt hatte, hat der Senat ausgeführt, diese Entscheidung unterliege gemäß § 6 Abs. 1 InsO keiner Beschwerde, ohne sich allerdings mit der Frage der analogen Anwendung des § 78 InsO auseinanderzusetzen (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2010 - IX ZB 223/07, NZI 2010, 648 Rn. 6).

  • LG Hamburg, 25.08.2014 - 326 T 81/14

    Insolvenzverfahren: Ausschluss des gleichzeitig als Schuldnervertreter

    So vertritt auch der BGH die Auffassung, dass Beschlüsse, die unter Verletzung formellen Rechts zustande gekommen sind, nicht unter § 78 InsO fallen (BGH NZI 2010, 648).

    Der Beschwerdeführer vertritt selbst die Auffassung, dass das Verfahren nach § 78 InsO nach der BGH-Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar ist (BGH NZI 2010, 648).

  • BGH, 14.07.2011 - IX ZB 207/10

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Sofortige Beschwerde gegen die Anordnung eines

    b) Der erkennende Senat hat allerdings entschieden, dass eine sofortige Beschwerde analog § 21 Abs. 1 Satz 2 InsO statthaft sein kann, wenn das Insolvenzgericht im Eröffnungsverfahren eine Maßnahme anordnet, die von vorneherein außerhalb seiner gesetzlichen Befugnisse liegt und in den grundrechtlich geschützten räumlichen Bereich des Schuldners eingreift (BGH, Beschluss vom 4. März 2004 - IX ZB 133/03, BGHZ 158, 212, 214 ff; ähnlich BGH, Beschluss vom 24. September 2009 - IX ZB 38/08, ZIP 2009, 2068 Rn. 9; vom 20. Mai 2010 - IX ZB 223/07, ZInsO 2010, 1225 Rn. 11 ff).
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