Rechtsprechung
   BGH, 20.05.2014 - 4 StR 143/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,14501
BGH, 20.05.2014 - 4 StR 143/14 (https://dejure.org/2014,14501)
BGH, Entscheidung vom 20.05.2014 - 4 StR 143/14 (https://dejure.org/2014,14501)
BGH, Entscheidung vom 20. Mai 2014 - 4 StR 143/14 (https://dejure.org/2014,14501)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,14501) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 263 StGB
    Kreditbetrug: Vermögensschaden bei Stellung von Sicherheiten durch den Schuldner

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Unmittelbarkeit der Minderung des wirtschaftlichen Gesamtwerts des Vermögens durch Vermögensverfügung eines Getäuschten als Vermögensschaden i.R.e. Verurteilung wegen Beihilfe zum Betrug

  • rewis.io

    Kreditbetrug: Vermögensschaden bei Stellung von Sicherheiten durch den Schuldner

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 263 Abs. 1
    Unmittelbarkeit der Minderung des wirtschaftlichen Gesamtwerts des Vermögens durch Vermögensverfügung eines Getäuschten als Vermögensschaden i.R.e. Verurteilung wegen Beihilfe zum Betrug

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 14.04.2011 - 2 StR 616/10

    Schadensfeststellung beim Betrug bei betrügerischer Kapitalerhöhung

    Auszug aus BGH, 20.05.2014 - 4 StR 143/14
    Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Vermögensverfügung, also der Vergleich des Vermögenswerts unmittelbar vor und nach der Verfügung (BGH, Beschluss vom 14. April 2011 - 2 StR 616/10, NStZ 2011, 638, 639).

    Die banküblichen Bewertungsansätze für Wertberichtigung können hierbei Anwendung finden; denn ist aufgrund fehlender Bonität des Schuldners und nicht ausreichender Sicherheiten mit einem teilweisen Forderungsausfall zu rechnen, so müssen entsprechende bilanzielle Korrekturen vorgenommen werden (BGH, Beschluss vom 14. April 2011, aaO; vgl. auch BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 - 4 StR 55/12, BGHSt 58, 102, 114 f.).

  • BGH, 29.01.2013 - 2 StR 422/12

    Feststellung des Vermögensschadens beim Betrug (Gefährdungsschaden;

    Auszug aus BGH, 20.05.2014 - 4 StR 143/14
    Nur soweit jeweils ein täuschungsbedingter Minderwert des gesicherten Darlehensrückzahlungsanspruchs vorliegt, ist die Annahme eines Schadens - ohne dass es auf den tatsächlichen Verlauf des Darlehensverhältnisses (noch) ankommt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Januar 2013 - 2 StR 422/12, NStZ 2013, 711, und vom 4. Februar 2014 - 3 StR 347/13, StraFo 2014, 166) - gerechtfertigt.

    Da somit der Rechtsfehler allein in der unterbliebenen Bezifferung des Schadensumfangs liegt, sind lediglich die Strafaussprüche aufzuheben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Januar 2013, NStZ 2013, 711, 713, und vom 4. Februar 2014, aaO, Rn. 4).

  • BGH, 04.02.2014 - 3 StR 347/13

    Rechtsfehlerhafter Strafausspruch beim Kreditbetrug (fehlende Bezifferung des

    Auszug aus BGH, 20.05.2014 - 4 StR 143/14
    Nur soweit jeweils ein täuschungsbedingter Minderwert des gesicherten Darlehensrückzahlungsanspruchs vorliegt, ist die Annahme eines Schadens - ohne dass es auf den tatsächlichen Verlauf des Darlehensverhältnisses (noch) ankommt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Januar 2013 - 2 StR 422/12, NStZ 2013, 711, und vom 4. Februar 2014 - 3 StR 347/13, StraFo 2014, 166) - gerechtfertigt.

    Da somit der Rechtsfehler allein in der unterbliebenen Bezifferung des Schadensumfangs liegt, sind lediglich die Strafaussprüche aufzuheben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Januar 2013, NStZ 2013, 711, 713, und vom 4. Februar 2014, aaO, Rn. 4).

  • BGH, 05.03.2009 - 3 StR 559/08

    Betrug (Kreditgewährung; Vermögensschaden; Berücksichtigung von Sicherheiten;

    Auszug aus BGH, 20.05.2014 - 4 StR 143/14
    Ein Schaden entsteht nur insoweit, als die vorgespiegelte Rückzahlungsmöglichkeit nicht besteht (BGH, Urteil vom 13. August 2009 - 3 StR 576/08, BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 69) und auch gegebene Sicherheiten wertlos oder minderwertig sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. August 2005 - 2 StR 6/05, NStZ-RR 2005, 374, 375, und vom 5. März 2009 - 3 StR 559/08, NStZ-RR 2009, 206).
  • BGH, 23.10.2012 - 5 StR 307/12

    Betrug (Vermögensschaden beim Kreditbetrug; vergleichende Bewertung von

    Auszug aus BGH, 20.05.2014 - 4 StR 143/14
    Dieser Minderwert des im Synallagma Erlangten ist dabei nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu bestimmen (BGH, Beschlüsse vom 23. Oktober 2012 - 5 StR 307/12, wistra 2013, 20, vom 13. April 2012 - 5 StR 442/11, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 76, vom 14. April 2011 und 18. Februar 2009, jeweils aaO).
  • BGH, 20.12.2012 - 4 StR 55/12

    Verurteilungen wegen Sportwettenbetruges teilweise bestätigt

    Auszug aus BGH, 20.05.2014 - 4 StR 143/14
    Die banküblichen Bewertungsansätze für Wertberichtigung können hierbei Anwendung finden; denn ist aufgrund fehlender Bonität des Schuldners und nicht ausreichender Sicherheiten mit einem teilweisen Forderungsausfall zu rechnen, so müssen entsprechende bilanzielle Korrekturen vorgenommen werden (BGH, Beschluss vom 14. April 2011, aaO; vgl. auch BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 - 4 StR 55/12, BGHSt 58, 102, 114 f.).
  • BGH, 13.04.2012 - 5 StR 442/11

    Schadensberechnung beim täuschungsbedingt gewährtem Kreditbetrug und

    Auszug aus BGH, 20.05.2014 - 4 StR 143/14
    Dieser Minderwert des im Synallagma Erlangten ist dabei nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu bestimmen (BGH, Beschlüsse vom 23. Oktober 2012 - 5 StR 307/12, wistra 2013, 20, vom 13. April 2012 - 5 StR 442/11, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 76, vom 14. April 2011 und 18. Februar 2009, jeweils aaO).
  • BGH, 18.02.2009 - 1 StR 731/08

    Schadensbestimmung bei Betrug im Fall von Risikogeschäften (Bewertung zum

    Auszug aus BGH, 20.05.2014 - 4 StR 143/14
    a) Ein Vermögensschaden im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB tritt ein, wenn die Vermögensverfügung des Getäuschten unmittelbar zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des wirtschaftlichen Gesamtwerts seines Vermögens führt (Prinzip der Gesamtsaldierung; BGH, Beschluss vom 18. Februar 2009 - 1 StR 731/08, BGHSt 53, 199, 201 mwN).
  • BGH, 13.08.2009 - 3 StR 576/08

    Freispruch des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der WestLB aufgehoben

    Auszug aus BGH, 20.05.2014 - 4 StR 143/14
    Ein Schaden entsteht nur insoweit, als die vorgespiegelte Rückzahlungsmöglichkeit nicht besteht (BGH, Urteil vom 13. August 2009 - 3 StR 576/08, BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 69) und auch gegebene Sicherheiten wertlos oder minderwertig sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. August 2005 - 2 StR 6/05, NStZ-RR 2005, 374, 375, und vom 5. März 2009 - 3 StR 559/08, NStZ-RR 2009, 206).
  • BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08

    Untreuetatbestand: Präzisierungsgebot, Verschleifungsverbot

    Auszug aus BGH, 20.05.2014 - 4 StR 143/14
    Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 126, 170, 229; 130, 1, 47) ist er konkret festzustellen und zu beziffern.
  • BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09

    Verwertungsverbot Wohnraumüberwachung

  • BGH, 17.08.2005 - 2 StR 6/05

    Vermögensschaden bei abgesicherter Kreditgewährung

  • BGH, 21.10.2008 - 3 StR 420/08

    Betrug (Schadensberechnung; negativer Vermögenssaldo; werthaltige Sicherheiten);

  • BGH, 14.07.2016 - 4 StR 362/15

    Betrug (Täuschung: Adressat von Geboten im Zwangsvollstreckungsverfahren: keine

    Auch bei einer eingeschränkten oder fehlenden finanziellen Leistungsfähigkeit des Schuldners entsteht demnach kein Schaden, wenn und soweit der getäuschte Gläubiger über werthaltige Sicherheiten verfügt, die sein Ausfallrisiko abdecken und mit unerheblichem zeitlichen und finanziellen Aufwand, namentlich ohne Mitwirkung des Schuldners und ohne Gefährdung durch ihn, sofort nach Fälligkeit, realisierbar sind (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 20. Mai 2014 - 4 StR 143/14, wistra 2014, 349, 350; Beschluss vom 4. Juni 2013 - 2 StR 59/13, NStZ-RR 2014, 13, jeweils mwN; vgl. auch SSW-StGB/Satzger, 2. Aufl., § 263 Rn. 250).

    Dabei ist der Vermögensschaden unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsansätze konkret festzustellen und zu beziffern (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08 u.a., BVerfGE 126, 170, 229 zu § 266 StGB; Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 2 BvR 2500/09 u.a., BVerfGE 130, 1, 47 zu § 263 StGB; vgl. dazu Senatsbeschluss vom 20. Mai 2014 aaO mwN; zur Schadensberechnung bei Übersicherung vgl. BGH, Beschluss vom 1. September 1994 - 1 StR 468/94, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 43).

  • BGH, 26.11.2015 - 3 StR 247/15

    Vermögensschaden der Bank bei Kreditvergabe an nicht kreditwürdige Personen

    Ein etwaiger Minderwert des Rückzahlungsanspruchs ist nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu ermitteln (st. Rspr.; siehe etwa BGH, Beschlüsse vom 29. Januar 2013 - 2 StR 422/12, NStZ 2013, 711, 712; vom 20. Mai 2014 - 4 StR 143/14, wistra 2014, 349, 350; jeweils mwN) und nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/09 u.a., BVerfGE 126, 170, 229; vom 7. Dezember 2011 - 2 BvR 2500/09 u.a., BVerfGE 130, 1, 47 f.) konkret festzustellen und zu beziffern.

    In Fällen, in denen aufgrund der Gesamtheit der getroffenen Feststellungen evident ist, dass dem Geschädigten schon im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein bezifferbarer Mindestschaden entstanden war, vermögen etwaige Mängel der Schadensbezifferung allein den Rechtsfolgenausspruch zu berühren (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2014 - 3 StR 347/13, NStZ 2014, 457 mit krit. Anm. Becker, NStZ 2014, 458; vgl. insoweit auch BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 2 BvR 2500/09 u.a., BVerfGE 130, 1, 47, wonach ein Schuldspruch wegen Betruges lediglich erfordert, dass eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Bezifferung des Schadens sicher möglich ist; siehe auch BGH, Beschlüsse vom 29. Januar 2013 - 2 StR 422/12, NStZ 2013, 711, 712 f.; vom 20. Mai 2014 - 4 StR 143/14, wistra 2014, 349, 350; vom 2. September 2015 - 5 StR 314/15, juris Rn. 24).

  • OLG Köln, 21.04.2016 - 2 Ws 162/15

    Verwirklichung des Tatbestandes der Untreue durch Übernahme von Mietgarantien

    So führt die nicht oder nicht hinreichende Bezifferung des Schadensumfangs auch in einem Urteil lediglich zur Aufhebung des Strafausspruchs, nicht aber des Schuldausspruchs, wenn anhand der sonstigen Feststellungen auszuschließen ist, dass überhaupt kein Schaden entstanden ist (BGH wistra 2014, 349; KG a.a.O.).
  • BGH, 16.12.2021 - 4 StR 61/21

    Betrug (Vermögensschaden); Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Zulässigkeit)

    Das Landgericht hat die Vermögensschäden der kreditgebenden Banken im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB zutreffend unter Zugrundelegung der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei Darlehensgewährungen zu beachtenden Grundsätze (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 29. Januar 2013 - 2 StR 422/12, wistra 2013, 268; vom 20. Mai 2014 - 4 StR 143/14, wistra 2014, 349; Urteil vom 4. Oktober 2018 - 3 StR 283/18, NStZ 2019, 144) ermittelt und hierfür im Wege einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise die Werte der jeweiligen Darlehensrückzahlungsansprüche der Banken gegen die Konzerngesellschaften der H. Gruppe zum Zeitpunkt der Vermögensverfügungen durch Schätzung bestimmt.
  • KG, 21.08.2014 - 1 Ws 61/14

    Dringender Tatverdacht hinsichtlich eines noch nicht bezifferten

    Im Falle der (zu erwartenden) Anklageerhebung wird es letztlich Aufgabe des Gerichts sein, die Betrugsschäden konkret festzustellen und zu beziffern (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2014 - 4 StR 143/14 - bei juris = HRRS 2014 Nr. 661 unter Hinweis auf BVerfGE 126, 170, 229; 130, 1, 47).

    Wenn ein Gericht wegen Betruges verurteilt und den Schadensumfang nicht oder nicht hinreichend beziffert, führt dies lediglich zur Aufhebung des Strafausspruchs, nicht aber des Schuldausspruchs, wenn anhand der sonstigen Feststellungen auszuschließen ist, dass überhaupt kein Schaden entstanden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2014 a.a.O. m.w.N.).

  • BGH, 02.09.2015 - 5 StR 314/15

    Vermögensschaden beim Abschluss von kreditfinanzierten Autokaufverträgen unter

    Denn ist aufgrund der fehlenden Bonität des Schuldners und nicht ausreichender Sicherheiten konkret erkennbar, dass mit einem (teilweisen) Forderungsausfall zu rechnen ist, müssen gegebenenfalls Korrekturen - etwa entsprechend banküblicher Bewertungsansätze für Wertberichtigungen - vorgenommen werden, die ihrerseits ungeachtet der praktischen Schwierigkeiten ihrer Ermittlung auch im Rahmen der Schadensberechnung zugrunde gelegt werden können, ohne dass es auf den tatsächlichen Verlauf des Darlehensverhältnisses (noch) ankommt (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 13. April 2012 - 5 StR 442/11, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 76; vom 4. Februar 2014 - 3 StR 347/13, StraFo 2014, 166; und vom 20. Mai 2014 - 4 StR 143/14, wistra 2014, 349).
  • OLG Brandenburg, 08.07.2020 - 7 U 26/19

    Haftung des Vorstandes einer Baugenossenschaft wegen einer Darlehensgewährung

    Ob und in welchem Umfang dadurch ein Vermögensschaden eintritt, ist durch Vergleich des ausgezahlten Betrages mit dem Wert des Rückzahlungsanspruchs festzustellen (BGH, Beschluss vom 20.05.2014, 4 StR 143/14, wistra 2014, 349 Rn. 3).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht