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   BGH, 20.05.2015 - IV ZR 502/14   

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https://dejure.org/2015,12565
BGH, 20.05.2015 - IV ZR 502/14 (https://dejure.org/2015,12565)
BGH, Entscheidung vom 20.05.2015 - IV ZR 502/14 (https://dejure.org/2015,12565)
BGH, Entscheidung vom 20. Mai 2015 - IV ZR 502/14 (https://dejure.org/2015,12565)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG, § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG, § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Lebensversicherung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG § 5a Abs. 2 S. 4
    Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Lebensversicherung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 07.05.2014 - IV ZR 76/11

    Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf Lebens- und

    Auszug aus BGH, 20.05.2015 - IV ZR 502/14
    Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 17-34) entschieden und im Einzelnen begründet, die Regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert werden, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon erfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn d. VN - wie hier - nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden is t und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat.

    b) Die Kündigung des Versicherungsvertrages steht dem späteren Widerspruch nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 36 m. w. N.).

    Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m. w. N.).

    c) Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarechtswidrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur e ine Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42-44).

    Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m. w. N.).

    Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46).

  • EuGH, 19.12.2013 - C-209/12

    Endress - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinien 90/619/EWG und 92/96/EWG -

    Auszug aus BGH, 20.05.2015 - IV ZR 502/14
    Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225).
  • BGH, 17.12.1992 - I ZR 73/91

    Widerrufsbelehrung - Ausnutzung von Unerfahrenheit; Haustürwiderrufsgesetz -

    Auszug aus BGH, 20.05.2015 - IV ZR 502/14
    Die Widerspruchsbelehrung im maßgebl ichen Policenbegleitschreiben genügt den Anforderungen des § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a. F. nicht, weil sie den Fristbeginn nur an den Erhalt des Übersendungsschreibens nicht aber auch an den Erhalt des Versicherungsscheins, der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation knüpft (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 1992 - I ZR 73/91, BGHZ 121, 52, 57 unter II 3).
  • BGH, 17.01.2024 - IV ZR 19/23

    Versagung der Möglichkeit der Ausübung des Widerspruchsrechts; Ansprüche auf

    Soweit sich aus den Entscheidungen des Senats vom 24. Februar 2016 (IV ZR 142/15, r+s 2016, 170 Rn. 12) und 20. Mai 2015 (IV ZR 502/14, juris Rn. 10) hinsichtlich der Bewertung des hier zu beurteilenden Belehrungsmangels etwas anderes ergeben sollte, wird hieran nicht festgehalten.
  • BGH, 28.10.2015 - IV ZR 164/15

    Altvertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung: Wirksamkeit der

    Die Widerspruchsbelehrung auf Seite 3 der maßgeblichen Verbraucherinformation genügt diesen Anforderungen nicht, weil sie den Fristbeginn nur an den Erhalt des Versicherungsscheins und der Verbraucherinformation knüpft, nicht aber auch an den Erhalt der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 1992 - I ZR 73/91, BGHZ 121, 52, 57 unter II 3; Senatsurteil vom 20. Mai 2015 - IV ZR 502/14, juris Rn. 10).
  • OLG Dresden, 27.02.2024 - 4 U 2055/23
    Soweit sich aus den Entscheidungen des Senats vom 24. Februar 2016 (IV ZR 142/15, r+s 2016, 170 Rn. 12) und 20. Mai 2015 (IV ZR 502/14, juris Rn. 10) hinsichtlich der Bewertung des hier zu beurteilenden Belehrungsmangels etwas anderes ergeben sollte, wird hieran nicht festgehalten.
  • BGH, 23.09.2015 - IV ZR 227/14

    Rückzahlungsbegehren des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer bzgl.

    Die Widerspruchsbelehrung im maßgeblichen Policenbegleitschreiben genügt diesen Anforderungen nicht, weil sie den Fristbeginn nur an den Erhalt des Versicherungsscheins, nicht aber auch an den Erhalt der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation knüpft (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 1992 - I ZR 73/91, BGHZ 121, 52, 57 unter II 3; Senatsurteile vom 20. Mai 2015 - IV ZR 502/14, juris Rn. 10 und vom 29. Juli 2015 - IV ZR 448/14, juris Rn. 25).
  • LG Hamburg, 14.05.2020 - 332 O 338/19

    Lebensversicherung im Policenmodell: Verwirkung des Widerspruchsrechts;

    Insofern liegt der vorliegende Fall anders als der Sachverhalt in den vom BGH in seinen Urteilen vom 24.02.2016 zu IV ZR 142/15 oder vom 20.05.2015 zu IV ZR 502/14 beurteilten Fällen.
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