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   BGH, 20.05.2020 - 2 StR 472/19   

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https://dejure.org/2020,16719
BGH, 20.05.2020 - 2 StR 472/19 (https://dejure.org/2020,16719)
BGH, Entscheidung vom 20.05.2020 - 2 StR 472/19 (https://dejure.org/2020,16719)
BGH, Entscheidung vom 20. Mai 2020 - 2 StR 472/19 (https://dejure.org/2020,16719)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anordnung der Einziehung von Taterträgen beim Zufluss an eine juristische Person i.R.v. Betrugstaten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StGB § 46 Abs. 3
    Anordnung der Einziehung von Taterträgen beim Zufluss an eine juristische Person i.R.v. Betrugstaten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 07.09.2016 - 2 StR 352/15

    Anordnung des Verfalls (Vermögensmehrung bei einem Unternehmen, für das der Täter

    Auszug aus BGH, 20.05.2020 - 2 StR 472/19
    Der Einziehung bei den Angeklagten steht nicht entgegen, dass die Erträge aus den abgeurteilten Betrugstaten von den Geschädigten auf Konten der S. GmbH, der C. GmbH oder der He. GmbH eingezahlt worden waren (zur Einziehung beim Zufluss an eine juristische Person vgl. Senat, Beschluss vom 7. September 2016 ? 2 StR 352/15, NStZ 2017, 151 mwN; Urteil vom 29. November 2017 ? 2 StR 271/17; BGH, Beschlüsse vom 14. November 2018 - 3 StR 447/18, NZI 2019, 305; vom 17. Januar 2019 - 4 StR 486/18, NZWiSt 2019, 321; BVerfG NJW 2005, 3630).
  • BGH, 29.11.2017 - 2 StR 271/17

    Verfall (Anwendbarkeit des alten Rechts bei Absehen von Verfallsanordnung; keine

    Auszug aus BGH, 20.05.2020 - 2 StR 472/19
    Der Einziehung bei den Angeklagten steht nicht entgegen, dass die Erträge aus den abgeurteilten Betrugstaten von den Geschädigten auf Konten der S. GmbH, der C. GmbH oder der He. GmbH eingezahlt worden waren (zur Einziehung beim Zufluss an eine juristische Person vgl. Senat, Beschluss vom 7. September 2016 ? 2 StR 352/15, NStZ 2017, 151 mwN; Urteil vom 29. November 2017 ? 2 StR 271/17; BGH, Beschlüsse vom 14. November 2018 - 3 StR 447/18, NZI 2019, 305; vom 17. Januar 2019 - 4 StR 486/18, NZWiSt 2019, 321; BVerfG NJW 2005, 3630).
  • BVerfG, 03.05.2005 - 2 BvR 1378/04

    Dinglicher Arrest im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (Tatbegehung als Organ

    Auszug aus BGH, 20.05.2020 - 2 StR 472/19
    Der Einziehung bei den Angeklagten steht nicht entgegen, dass die Erträge aus den abgeurteilten Betrugstaten von den Geschädigten auf Konten der S. GmbH, der C. GmbH oder der He. GmbH eingezahlt worden waren (zur Einziehung beim Zufluss an eine juristische Person vgl. Senat, Beschluss vom 7. September 2016 ? 2 StR 352/15, NStZ 2017, 151 mwN; Urteil vom 29. November 2017 ? 2 StR 271/17; BGH, Beschlüsse vom 14. November 2018 - 3 StR 447/18, NZI 2019, 305; vom 17. Januar 2019 - 4 StR 486/18, NZWiSt 2019, 321; BVerfG NJW 2005, 3630).
  • BGH, 28.11.2019 - 3 StR 294/19

    Einziehung von Taterträgen bei Vermögenszuflüssen an eine drittbegünstigte

    Auszug aus BGH, 20.05.2020 - 2 StR 472/19
    Deren Einziehung ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil es sich um einen indirekten Vermögenszufluss handelt (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2019 - 3 StR 294/19, NJW 2020, 1309).
  • BGH, 14.11.2018 - 3 StR 447/18

    Begründung einer Einziehungsanordnung gegen einen als Organ handelnden Täter;

    Auszug aus BGH, 20.05.2020 - 2 StR 472/19
    Der Einziehung bei den Angeklagten steht nicht entgegen, dass die Erträge aus den abgeurteilten Betrugstaten von den Geschädigten auf Konten der S. GmbH, der C. GmbH oder der He. GmbH eingezahlt worden waren (zur Einziehung beim Zufluss an eine juristische Person vgl. Senat, Beschluss vom 7. September 2016 ? 2 StR 352/15, NStZ 2017, 151 mwN; Urteil vom 29. November 2017 ? 2 StR 271/17; BGH, Beschlüsse vom 14. November 2018 - 3 StR 447/18, NZI 2019, 305; vom 17. Januar 2019 - 4 StR 486/18, NZWiSt 2019, 321; BVerfG NJW 2005, 3630).
  • BGH, 17.01.2019 - 4 StR 486/18

    Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (Begriff des Erlangens;

    Auszug aus BGH, 20.05.2020 - 2 StR 472/19
    Der Einziehung bei den Angeklagten steht nicht entgegen, dass die Erträge aus den abgeurteilten Betrugstaten von den Geschädigten auf Konten der S. GmbH, der C. GmbH oder der He. GmbH eingezahlt worden waren (zur Einziehung beim Zufluss an eine juristische Person vgl. Senat, Beschluss vom 7. September 2016 ? 2 StR 352/15, NStZ 2017, 151 mwN; Urteil vom 29. November 2017 ? 2 StR 271/17; BGH, Beschlüsse vom 14. November 2018 - 3 StR 447/18, NZI 2019, 305; vom 17. Januar 2019 - 4 StR 486/18, NZWiSt 2019, 321; BVerfG NJW 2005, 3630).
  • LG Frankfurt/Main, 12.05.2023 - 24 KLs 7/22

    Antikorruptions-Staatsanwalt wegen Korruption zu sechs Jahren Haft verurteilt

    Anschließend hat die Kammer von dem Taterlangten die Bestechungszahlungen abgezogen, die A... an den Angeklagten B... gezahlt hat, da er diese nicht gemäß § 73 Abs. 1 StGB "durch" die Tat erlangt, sondern entsprechend der zwischen den Beteiligten bestehenden Vereinbarung lediglich weitergeleitet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 20.05.2020 - 2 StR 472/19, BeckRS 2020, 13983).
  • OLG Hamburg, 26.06.2023 - 1 Ws 14/23

    Verdacht einer Steuerhinterziehung durch einen Bordellbetreiber: Voraussetzungen

    Dafür spricht, dass eine Trennung zwischen Gesellschaft und Täter, die beim Vermögen und damit auch beim "Erlangen" vorgenommen wird, konsequenterweise auch sonst gelten muss und dass demzufolge die Gegenleistungsabrede, die der Weiterleitung "für die Tat" zugrunde liegt, auch zwischen dem Täter als Vertreter der Gesellschaft und dem Täter als Person getroffen werden können muss (vgl. Bittmann, NZWiSt 2021, 392, 395; evtl. auch BGH, Beschluss vom 20. Mai 2020 - 2 StR 472/19, juris, Rn. 9 - der entscheidende Sachverhalt wird dort nicht vollständig mitgeteilt).
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