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   BGH, 20.05.2020 - XII ZB 226/18   

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https://dejure.org/2020,16529
BGH, 20.05.2020 - XII ZB 226/18 (https://dejure.org/2020,16529)
BGH, Entscheidung vom 20.05.2020 - XII ZB 226/18 (https://dejure.org/2020,16529)
BGH, Entscheidung vom 20. Mai 2020 - XII ZB 226/18 (https://dejure.org/2020,16529)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW

    § 5 Abs. 2 Satz 2 VBVG, § ... 5 VBVG, § 25 des Wohn- und Teilhabegesetzes Nordrhein-Westfalen (WTG NRW), Art. 31 GG, §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 2, 3 BGB, §§ 1 Abs. 2 Satz 1, 7 Abs. 1 VBVG, § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 VBVG, § 1 Abs. 2 HeimG, § 5 Abs. 3 VBVG, §§ 5 Abs. 3, 2 Satz 2 VBVG, § 24 Abs. 2 WTG NRW, § 25 WTG NRW, §§ 24 Abs. 2, 29 WTG NRW, § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG

  • Wolters Kluwer

    Leben eines Betroffenen aufgrund Mietvertrags in einer Wohngemeinschaft und Beziehen von ambulanten Pflegeleistungen von einem gesonderten Anbieter hinsichtlich Einstufung als Heim; Betroffener als Mitglied einer selbstverantworteten Wohngemeinschaft als Gesellschafter ...

  • rewis.io

    Betreuervergütung: Wohngemeinschaft mit ambulanter Pflege als Heim; selbstverantwortete Wohngemeinschaft als Heim

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Leben eines Betroffenen aufgrund Mietvertrags in einer Wohngemeinschaft und Beziehen von ambulanten Pflegeleistungen von einem gesonderten Anbieter hinsichtlich Einstufung als Heim; Betroffener als Mitglied einer selbstverantworteten Wohngemeinschaft als Gesellschafter ...

  • datenbank.nwb.de

    Betreuervergütung: Wohngemeinschaft mit ambulanter Pflege als Heim; selbstverantwortete Wohngemeinschaft als Heim

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Betreuervergütung: Ist eine selbstverantwortete Wohngemeinschaft ein Heim?

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei) (Leitsatz)
  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Vergütung des Betreuers und Begriff des Heims

Sonstiges

  • Bundesgerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    VBVG § 5 Abs 3
    Zur Frage, ob ein Heimaufenthalt im Sinne des § 5 Abs. 3 VBVG vorliegt, wenn eine Aufspaltung der Heimsituation in einen Gesellschaftsvertrag, ein Wohnraummietverhältnis und einen Pflegevertrag gegeben ist.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2020, 1020
  • FamRZ 2020, 1408
  • Rpfleger 2020, 655
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 28.11.2018 - XII ZB 517/17

    Zur Frage, ob und ggfs. unter welchen Voraussetzungen der gewöhnliche Aufenthalt

    Auszug aus BGH, 20.05.2020 - XII ZB 226/18
    Lebt der Betroffene aufgrund Mietvertrags in einer Wohngemeinschaft und bezieht von einem gesonderten Anbieter ambulante Pflegeleistungen, so hält er sich damit grundsätzlich noch nicht in einem Heim gemäß § 5 Abs. 3 VBVG aF auf (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 28. November 2018 - XII ZB 517/17, FamRZ 2019, 477).

    Denn dem Gesetz liegt die Vorstellung zugrunde, dass sich der Aufwand der rechtlichen Betreuung erheblich danach unterscheidet, ob der Betreute zuhause oder in einem Heim lebt (Senatsbeschlüsse vom 28. November 2018 - XII ZB 517/17 - FamRZ 2019, 477 Rn. 8 f. und vom 23. Januar 2008 - XII ZB 176/07 - FamRZ 2008, 778 Rn. 14 ff.).

    Eine Wohnung wird danach nicht schon dadurch zum Heim, dass der Vermieter dem Mieter anbietet, ihm bei Erforderlichkeit Verpflegung und tatsächliche Betreuung durch einen Drittanbieter zu vermitteln, solange der Mieter nicht vertraglich gebunden ist, dieses Angebot im Bedarfsfall anzunehmen (Senatsbeschluss vom 28. November 2018 - XII ZB 517/17 - FamRZ 2019, 477 Rn. 11).

    cc) Diesem Ergebnis widerspricht es nicht, dass ambulante Wohnformen zunehmend in die landesrechtlichen Qualitätsvorschriften zur Heimpflege einbezogen werden (Senatsbeschluss vom 28. November 2018 - XII ZB 517/17 - FamRZ 2019, 477 Rn. 14 mwN).

  • BGH, 23.01.2008 - XII ZB 176/07

    Begriff des Aufenthalts in einem Heim bei Aufenthalt des Pflegebedürftigen in

    Auszug aus BGH, 20.05.2020 - XII ZB 226/18
    Denn dem Gesetz liegt die Vorstellung zugrunde, dass sich der Aufwand der rechtlichen Betreuung erheblich danach unterscheidet, ob der Betreute zuhause oder in einem Heim lebt (Senatsbeschlüsse vom 28. November 2018 - XII ZB 517/17 - FamRZ 2019, 477 Rn. 8 f. und vom 23. Januar 2008 - XII ZB 176/07 - FamRZ 2008, 778 Rn. 14 ff.).
  • BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07

    Rauchverbot in Gaststätten

    Auszug aus BGH, 20.05.2020 - XII ZB 226/18
    Denn Art. 31 GG betrifft lediglich Konstellationen, in denen Regelungen des Bundes- und Landesrechts auf denselben Sachverhalt anwendbar sind und bei ihrer Anwendung zu verschiedenen Ergebnissen führen (BVerfGE 121, 317 = NJW 2008, 2409 Rn. 99).
  • BGH, 04.11.2020 - XII ZB 436/19

    Zur Abgrenzung zwischen einer Heimunterbringung und einer ambulant betreuten

    Lebt der Betroffene in einer angemieteten Wohnung und bezieht er von einem gesonderten Anbieter ambulante Betreuungsleistungen, so hält er sich damit grundsätzlich noch nicht in einem Heim gemäß § 5 Abs. 3 VBVG a.F. auf (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 28. November 2018 - XII ZB 517/17, FamRZ 2019, 477 und vom 20. Mai 2020 - XII ZB 226/18, FamRZ 2020, 1408).

    Denn dem Gesetz liegt die Vorstellung zugrunde, dass sich der Aufwand der rechtlichen Betreuung erheblich danach unterscheidet, ob der Betreute zuhause oder in einem Heim lebt (Senatsbeschlüsse vom 28. November 2018 - XII ZB 517/17 - FamRZ 2019, 477 Rn. 9 und vom 20. Mai 2020 - XII ZB 226/18 - FamRZ 2020, 1408 Rn. 8).

    Eine Wohnung wird nicht schon dadurch zum Heim, dass der Vermieter dem Mieter anbietet, ihm bei Erforderlichkeit Verpflegung und tatsächliche Betreuung durch einen Drittanbieter zu vermitteln, solange der Mieter nicht vertraglich gebunden ist, dieses Angebot im Bedarfsfall anzunehmen, § 5 Abs. 3 Satz 2 VBVG aF iVm § 1 Abs. 2 Satz 1 und 3 HeimG (Senatsbeschlüsse vom 28. November 2018 - XII ZB 517/17 - FamRZ 2019, 477 Rn. 11 und vom 20. Mai 2020 - XII ZB 226/18 - FamRZ 2020, 1408 Rn. 9).

    Aufgrund der rechtlichen Selbständigkeit der Verträge fehle es an der für den vergütungsrechtlichen Heimbegriff erforderlichen Bereitstellung von Wohnraum, Verpflegung und tatsächlicher Betreuung "aus einer Hand" (Senatsbeschluss vom 20. Mai 2020 - XII ZB 226/18 - FamRZ 2020, 1408 Rn. 10 ff.).

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