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   BGH, 20.05.2020 - XIII ZB 51/19   

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https://dejure.org/2020,20229
BGH, 20.05.2020 - XIII ZB 51/19 (https://dejure.org/2020,20229)
BGH, Entscheidung vom 20.05.2020 - XIII ZB 51/19 (https://dejure.org/2020,20229)
BGH, Entscheidung vom 20. Mai 2020 - XIII ZB 51/19 (https://dejure.org/2020,20229)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen eines zulässigen Haftantrags als eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung; Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung eines Betroffenen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 -5
    Vorliegen eines zulässigen Haftantrags als eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung; Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung eines Betroffenen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sicherungshaft - und die Anforderungen an den Haftantrag

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 12.02.2020 - XIII ZB 49/19

    Anordnung der Abschiebungshaft eines Betroffenen bei Vorliegen eines Haftgrundes

    Auszug aus BGH, 20.05.2020 - XIII ZB 51/19
    Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (BGH, Beschluss vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 49/19, juris Rn. 8 mwN).
  • BGH, 13.09.2018 - V ZB 145/17

    Haftantrag zur Anordnung der Abschiebungshaft eines Betroffenen

    Auszug aus BGH, 20.05.2020 - XIII ZB 51/19
    Dieses Formerfordernis ist ohne Weiteres erfüllt, wenn ein Antrag oder eine Antragsänderung in das Anhörungsprotokoll aufgenommen worden ist, das von dem Richter und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterzeichnet worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2011 - V ZB 118/10, juris Rn. 10; Beschluss vom 13. September 2018 - V ZB 145/17, juris Rn. 12).
  • BGH, 28.04.2011 - V ZB 118/10

    Abschiebungshaft: Anordnung durch einen Richter auf Probe; Eröffnung des

    Auszug aus BGH, 20.05.2020 - XIII ZB 51/19
    Dieses Formerfordernis ist ohne Weiteres erfüllt, wenn ein Antrag oder eine Antragsänderung in das Anhörungsprotokoll aufgenommen worden ist, das von dem Richter und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterzeichnet worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2011 - V ZB 118/10, juris Rn. 10; Beschluss vom 13. September 2018 - V ZB 145/17, juris Rn. 12).
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