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   BGH, 20.06.1966 - VII ZR 40/64   

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https://dejure.org/1966,82
BGH, 20.06.1966 - VII ZR 40/64 (https://dejure.org/1966,82)
BGH, Entscheidung vom 20.06.1966 - VII ZR 40/64 (https://dejure.org/1966,82)
BGH, Entscheidung vom 20. Juni 1966 - VII ZR 40/64 (https://dejure.org/1966,82)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Architekt- und Objektbetreuung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bestehen eines aus Werksmängeln hergeleiteten Gewährleistungsanspruches bei Vorliegen unvollständiger Einzelleistungen des Architekten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Architekten und Ingenieure-Zur Berechnung d. Vergütungsanspruches e. Architekten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 634
    Minderung des Vergütungsanspruchs des Architekten wegen unvollständiger Ausführung einzelner Teilleistungen

Papierfundstellen

  • BGHZ 45, 372
  • NJW 1966, 1713
  • MDR 1966, 834
  • DB 1966, 1310
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 26.11.1959 - VII ZR 120/58

    Rechtsnatur eines Architektenvertrages

    Auszug aus BGH, 20.06.1966 - VII ZR 40/64
    Dieser Erfolg besteht vor allem in einem mangelfreien Bauwerk (BGHZ 31, 224, 228) [BGH 26.11.1959 - VII ZR 120/58]; daneben schuldet der Architekt oft noch andere Arbeitsergebnisse, z. B. die in § 19 Abs. 1 g GebOA erwähnte Feststellung der endgültigen Höhe der Herstellungskosten.

    Arbeitet der Architekt so nachlässig, daß der Bauherr kein Vertrauen mehr zu ihm haben kann, so kann dieser den Vertrag kündigen, ohne den in § 649 BGB vorgesehenen Anspruch des Architekten auf das volle Honorar erfüllen zu müssen (BGHZ 31, 224, 229) [BGH 26.11.1959 - VII ZR 120/58]; in solchem Falle hat der Architekt auch etwa entstehenden Schaden, z.B. nicht zu vermeidende Mehraufwendungen für die Hinzuziehung eines anderen Architekten, zu ersetzen.

  • BGH, 10.06.1963 - VII ZR 245/61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 20.06.1966 - VII ZR 40/64
    Diesen Standpunkt hat der erkennende Senat bereits im Urteil VII ZR 245/61 vom 10. Juni 1963 eingenommen.
  • BGH, 30.04.1959 - VII ZR 29/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 20.06.1966 - VII ZR 40/64
    In einem früheren Urteil (VII ZR 29/58) vom 30. April 1959, das ergangen ist, ehe der Architektenvertrag in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes als Werkvertrag angesehen wurde, hat der Senat allerdings ausgesprochen, daß die für eine bestimmte Teilleistung in § 19 GebOA vorgesehene Gebühr (damals die Gebühr für Ausführungszeichnungen) nicht oder nur teilweise erwachse, wenn die betreffende Teilleistung nicht oder nur zu einem geringen Teil erbracht werde.
  • BGH, 25.03.1993 - X ZR 17/92

    Darlegungs- und Beweislast bei Werklohnanspruch für Teilwerk nach

    Zwar gilt für die Kündigung des Bestellers aus wichtigem Grund § 649 Satz 2 BGB nach ständiger Rechtsprechung nicht, so daß in einem solchen Fall der Unternehmer eine Vergütung für noch nicht erbrachte Leistungen nicht verlangen kann (BGHZ 31, 224, 229; 45, 372, 375; Palandt/Thomas, BGB, 52. Aufl., § 649 BGB Rdn. 4; Staudinger/Peters, BGB, 12. Aufl., § 649 BGB Rdn. 35).
  • BGH, 05.06.1997 - VII ZR 124/96

    Zustandekommen eines Architektenvertrages; Akquisitorische Tätigkeit eines

    Bei der Prüfung der Zumutbarkeit sind alle Umstände des Falles von Bedeutung, vor allem die Gründe der außerordentlichen Kündigung wie ein etwaiges pflichtwidriges oder schuldhaftes Verhalten des Architekten, unabhängig davon, daß letzteres auch zu Schadensersatzansprüchen führen kann (Senatsurteil vom 20. Juni 1966 - VII ZR 40/64 = BGHZ 45, 372, 375).
  • BGH, 27.10.1966 - VII ZR 257/63

    Anforderungen an Mängel eines Architektenwerks und an Gewährleistungsansprüche

    Ob dem Architekten, wenn er eine mit einem bestimmten Prozentsatz des Gesamthonorars bewertete Leistung überhaupt nicht erbracht hat, das hierauf entfallende Teilhonorar zu versagen ist, kann offen bleiben, da, wie noch ausgeführt wird, dieser Fall hier nicht gegeben ist (BGH NJW 1966, 1713 [BGH 20.06.1966 - VII ZR 40/64] = BGHZ 45, 372).

    Demnach steht ihnen das hierauf entfallende Teilhonorar (§ 19 Abs. 1 b GOA) zu (BGHZ 45, 372).

    Schon danach ist das auf die Teilleistung "Bauvorlagen" entfallende Teilhonorar begründet (BGHZ 45, 372).

    Selbst wenn die 7 "Mauerwerkszeichnungen", von denen der Beklagte spricht, nicht von den Klägern sondern von der A. GmbH angefertigt worden sind und die Erstellung derartiger Zeichnungen überhaupt zu den Aufgaben der Kläger gehörte, würde dadurch deren Anspruch auf die Teilgebühr aus § 19 Abs. d GOA nicht berührt (BGHZ 45, 372).

    Diese würde den Honoraranspruch des Architekten nur berühren (BGHZ 45, 372), wenn infolgedessen das dem Beklagten geschuldete Architektenwerk einen Mangel aufwiese.

    Der Beklagte schuldet deshalb den auf die Ausführungszeichnungen entfallenden Teil des Architektenhonorars auch dann, wenn die Zeichnungen den üblichen Anforderungen nicht entsprechen sollten (BGHZ 45, 372).

    Dann steht ihnen auch das Honorar hierfür zu (BGHZ 45, 372).

    Weist das Bauwerk wegen ungenügender Bauaufsicht Mängel auf, so wird der Anspruch der Architekten auf die Teilgebühr grundsätzlich dadurch nicht berührt (BGHZ 45, 372).

  • BGH, 11.03.1982 - VII ZR 128/81

    Ansprüche des Bauherrn wegen unvollständiger Leistungserbringung durch den

    Ein derartiger Vertrag ist ein Werkvertrag, dessen Ziel vor allem darin besteht, daß der Architekt durch die Wahrnehmung der ihm obliegenden Aufgaben das Bauwerk mangelfrei entstehen läßt (st.Rspr.; BGHZ 31, 224, 227 f [BGH 26.11.1959 - VII ZR 120/58]; 42, 16, 18 [BGH 25.05.1964 - VII ZR 239/62]; 43, 227, 230 [BGH 01.02.1965 - GSZ - 1/64]; 45, 372, 373 [BGH 20.06.1966 - VII ZR 40/64]; 62, 204, 206 f [BGH 07.03.1974 - VII ZR 217/72]).

    Auf dieser Grundlage hat der Senat in seinemUrteil vom 10. Juni 1963 - VII ZR 245/61 - und später umfassender in BGHZ 45, 372 ff entschieden, daß sich der Vergütungsanspruch des Architekten nicht mindert, wenn er einzelne der in § 19 GOA mit einem bestimmten Hundertsatz der Gesamtleistung bewerteten Teilleistungen nur unvollständig ausführt, das Architektenwerk aber insgesamt mangelfrei erbringt.

    Dagegen wirkt sich diese Vorschrift auf die Höhe der Gebührenforderung nicht aus, wenn einzelne Teilleistungen der Gesamtarchitektur zwar unvollständig ausgeführt werden, das Bauwerk aber als einheitliche Leistung errichtet wird (BGHZ 45, 372, 376) [BGH 20.06.1966 - VII ZR 40/64].

    Wie bereits in dem Senatsurteil BGHZ 45, 372, 374 f [BGH 20.06.1966 - VII ZR 40/64] angedeutet, kann nichts anderes gelten, wenn das Werk des Architekten bei nur unvollständig erbrachten Teilleistungen zwar insgesamt entstanden ist, aber Fehler aufweist.

    Diese in den Senatsurteilen BGHZ 45, 372, 374 f [BGH 20.06.1966 - VII ZR 40/64] undvom 28. Februar 1974 - VII ZR 127/71 - offen gelassene Frage (bejaht von Weyer aaO S. 48; wohl auch von Fabricius/von Nordenflycht/Bindhardt, GOA, 8. Aufl. (1973), § 2 Rdn. 6; Neuenfeld aaO § 4 Anm. 48) braucht auch vorliegend nicht entschieden zu werden.

  • OLG Nürnberg, 27.05.2010 - 12 U 1442/09

    Werkvertrag: Außerordentliche fristlose Kündigung eines Vertrags über Planung und

    Notwendig für eine Kündigung des Werkvertrages durch den Besteller aus wichtigem Grund ist eine schuldhafte schwere Gefährdung des Vertragszwecks durch den Unternehmer oder seinen Erfüllungsgehilfen (BGH, Urteil vom 26.11.1959 - VII ZR 120/58, BGHZ 31, 224; Urteil vom 20.06.1966 - VII ZR 40/64, BGHZ 45, 372; Urteil vom 23.05.1996 - VII ZR 140/95, MDR 1996, 901; Peters/Jacoby in: Staudinger, BGB Neubearb. 2008 § 649 Rn. 57ff. m. w. N.).
  • BGH, 18.06.2002 - XI ZR 359/01

    Umfang einer Vertragserfüllungsbürgschaft im Rahmen eines Bauträgervertrages

    Hat die K-GmbH, wie er behauptet, nachlässig gearbeitet und hat sie schließlich vor Fertigstellung und Mängelbeseitigung die Arbeiten endgültig eingestellt, so stellt das eine positive Vertragsverletzung dar, die ihn berechtigt, nach Kündigung die für die Vollendung des Werkes durch einen anderen Unternehmer unvermeidlichen Mehraufwendungen zu fordern (vgl. BGHZ 45, 372, 375; BGH, Urteile vom 6. Februar 1975 - VII ZR 244/73, WM 1975, 454, 455 und vom 30. Juni 1983 - VII ZR 293/82, WM 1983, 1043, 1044).
  • BGH, 06.02.1975 - VII ZR 244/73

    Nachschieben eines Kündigungsgrundes

    Ist das Werk noch in der Herstellung begriffen und hat - wie das Berufungsgericht hier feststellt - die erbrachte Teilleistung so schwerwiegende Mängel, daß sie für den Besteller wertlos ist, so führt wegen des "den Vertragszweck gefährdenden Verhaltens" des Unternehmers die Kündigung des Bestellers ausnahmsweise nicht dazu, daß dieser, wie es § 649 BGB an sich vorsieht, zur Zahlung des vollen Werklohns (mit den sich aus § 649 Satz 2 BGB ergebenden Einschränkungen) verpflichtet bliebe (BGHZ 31, 224, 229 [BGH 26.11.1959 - VII ZR 120/58]; 45, 372, 375) [BGH 20.06.1966 - VII ZR 40/64].

    Außerdem kann sich daraus ein Anspruch auf Ersatz von Folgeschäden, etwa unvermeidlicher Mehraufwendungen für die Beauftragung eines anderen Unternehmers ergeben (BGHZ 45, 372, 375) [BGH 20.06.1966 - VII ZR 40/64]; ein solcher Anspruch ist aber nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits.

  • BGH, 12.02.2003 - X ZR 62/01

    Kündigung eines Werkvertrages

    Für die Kündigung des Bestellers aus wichtigem Grund gilt § 649 Satz 2 BGB nicht, so daß in einem solchen Fall der Unternehmer eine Vergütung für noch nicht erbrachte Leistungen nicht verlangen kann (BGHZ 31, 224, 229; BGHZ 45, 372, 375; Sen. Urt. v. 25. März 1993 - X ZR 17/92, WM 1993, 1474).
  • OLG Karlsruhe, 24.10.2016 - 19 U 108/14

    Auflassung setzt keine Abnahme voraus!

    Entsprechendes gilt hier für die Fertigstellungsmehrkosten, die der Beklagte bereits deshalb zu tragen hat, weil er durch seine Pflichtverletzung - unberechtigte Einstellung der Arbeiten - den wichtigen Grund zur Kündigung der Klägerin schuldhaft verursacht hat (vgl. BGHZ 45, 372 und BGH NJW 1975, 825, zum Anspruch auf Ersatz von Mehraufwendungen für die Beauftragung eines anderen Unternehmers).
  • BGH, 26.06.1989 - II ZR 128/88

    Abgrenzung Innengesellschaft zum partiarischen Rechtsgeschäft; Auflösung einer

    Derartige Mängel berechtigen zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen, lassen jedoch die Honorarforderung des Architekten unberührt (vgl. dazu näher BGHZ 45, 372, 374; BGH, Urt. v. 11. März 1982 - VII ZR 128/81, WM 1982, 590, 591).
  • OLG Naumburg, 26.08.2016 - 1 U 20/16

    Architektenvertrag: Auslegung einer Kündigung aus wichtigem Grund; Leistungssoll

  • BGH, 28.11.2000 - X ZR 194/97

    Gesellschaft österreichischen Rechts - Außenhandelsbetrieb der DDR -

  • BGH, 05.12.1968 - VII ZR 127/66

    Rechte des Architekten bei vorzeitiger unberechtigter Kündigung des Vertrages

  • OLG Karlsruhe, 24.10.2016 - 19 U 109/14

    Übereignung erst nach Abnahme: Klausel unwirksam!

  • OLG Karlsruhe, 24.10.2016 - 19 U 172/14

    Auflassung kann nicht an Abnahme geknüpft werden!

  • OLG Hamm, 01.12.2005 - 24 U 89/05

    Schadensersatzpflicht des Architekten bei Nichtvorlage der geschuldeten

  • OLG Stuttgart, 25.07.2006 - 1 U 89/05

    Vorzeitige Beendigung eines Filmproduktionsprojekts: Widerruf des

  • OLG Hamm, 23.08.2011 - 21 U 11/10

    Haftung eines Architekten aufgrund von Planungsfehlern; Anforderungen an den

  • BGH, 05.05.1992 - X ZR 133/90

    Beweislast für vergütungsmindernde Einsparungen des Unternehmers bei Kündigung

  • BGH, 28.11.2000 - X ZR 194/98
  • BGH, 30.06.1983 - VII ZR 293/82

    Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den Unternehmer wegen eines

  • BGH, 16.06.1977 - VII ZR 2/76

    Ersatzanspruch des Bauherrn gegen einen Architekten wegen entstandener Mehrkosten

  • OLG Naumburg, 08.11.1995 - 6 U 153/95

    Architektenhonorar: Pflichten des Architekten - unzureichende Auftragsausführung

  • OLG Köln, 24.05.1993 - 7 U 154/91

    Honorar für Änderungsleistung nur bei schriftlicher Honorarvereinbarung?

  • OLG Braunschweig, 27.06.2002 - 8 U 135/00

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Architektenhonorar; Genehmigungsplanung;

  • OLG Naumburg, 23.03.2005 - 6 U 155/00

    Fehlende Architekteneigenschaft des Bauingenieurs

  • OLG Bremen, 24.02.2000 - 2 U 90/95

    Kündigung aus wichtigem Grund und Annahme grober Mängel bei einem

  • LG Würzburg, 04.01.1991 - 1 O 654/89

    Muß der bauüberwachende Architekt die Planung des Vorarchitekten überprüfen?

  • OLG Hamm, 01.12.2005 - 24 U 8/05
  • OLG Oldenburg, 27.02.2003 - 8 U 201/02

    Anspruch auf Zahlung eines Teilwerklohnes aus einem Bausatzvertrag; Verschulden

  • BGH, 28.02.1974 - VII ZR 127/71

    Ansprüche wegen nicht erfolgter Abnahme eines Architektenwerkes - Verjährung von

  • OLG Köln, 06.03.1996 - 2 U 132/94

    Pauschalhonorar aus falscher Honorarzone - unwirksam!

  • OLG Celle, 14.12.1984 - 13 U 65/84

    Herstellung von Außenanlagen an einem Bauvorhaben ; Schadensersatz wegen

  • BGH, 20.03.1981 - I ZR 36/79

    Anspruch auf Schadensersatz nach § 649 BGB wegen Kündigung des Werkvertrages -

  • OLG Köln, 19.12.1995 - 22 U 73/95

    Keine Berufung auf Formunwirksamkeit einer nicht gegengezeichneten

  • BGH, 20.05.1968 - VII ZR 3/66

    Rechtsmittel

  • KG, 29.09.1989 - 15 U 327/89

    Wie wird bei Überschreitung der Höchstsätze der HOAI abgerechnet?

  • BGH, 05.07.1984 - X ZR 78/83

    Bestehen eines Anspruchs auf Vergütung bei Vorliegen von Mängeln aus einem

  • BGH, 07.11.1968 - VII ZR 6/67

    Klage auf Vergütung der Tätigkeit als Architekt - Errichtung von 400

  • BGH, 05.12.1968 - VII ZR 128/66
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