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   BGH, 20.06.1996 - IX ZR 100/95   

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https://dejure.org/1996,672
BGH, 20.06.1996 - IX ZR 100/95 (https://dejure.org/1996,672)
BGH, Entscheidung vom 20.06.1996 - IX ZR 100/95 (https://dejure.org/1996,672)
BGH, Entscheidung vom 20. Juni 1996 - IX ZR 100/95 (https://dejure.org/1996,672)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Steuerberater - Steuerbescheid - Mangelnder Rechtsbehelf - Regreß - Verjährungsbeginn - Bestandskrsft des Bescheids - Mangelhafte Einspruchsbegründung - Beendigung des Mandats - Fehlerprüfung - Aufklärung über Regreßverjährung - Pflichten vor Mandatsbeendigung

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    StBerG § 68
    Verjährungsbeginn bei versäumtem Einspruch gegen Steuerbescheid

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StBerG § 68
    Verjährung der Ersatzansprüche gegen den Steuerberater; Hinweispflicht des Steuerberaters auf drohende Verjährung des Ersatzanspruchs

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1997, 50
  • MDR 1997, 102
  • VersR 1997, 195
  • WM 1996, 2066
  • BB 1996, 1859
  • DB 1997, 40
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 11.05.1995 - IX ZR 140/94

    Verjährung des Ersatzanspruchs gegen einen Steuerberater; Geltung der

    Auszug aus BGH, 20.06.1996 - IX ZR 100/95
    Zwar beginnt die Verjährung für einen Anspruch gegen einen Steuerberater, der steuerliche Nachteile seines Mandanten verschuldet hat, regelmäßig nicht erst mit der Bestandskraft, sondern bereits mit Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheids (BGHZ 129, 386, 389 f; vgl. auch BGHZ 119, 69, 72 f).

    Auf die Bestandskraft dieser Bescheide kommt es für den Verjährungsbeginn nicht an (vgl. BGHZ 129, 386, 389 f).

    Den Verjährungsbeginn bis zum Eintritt der Bestandskraft des Steuerbescheids und ggf. bis zur Beendigung eines sich an das Steuerfestsetzungsverfahren anschließenden Finanzgerichtsrechtsstreits hinauszuschieben wäre mit Sinn und Zweck des § 68 StBerG nicht zu vereinbaren (BGHZ 129, 386, 390).

    Indessen kann sich der Beklagte nicht mit Erfolg auf die Verjährung des (Primär-) Anspruchs berufen, weil er, wozu er verpflichtet gewesen wäre, die Kläger nicht auf die Möglichkeit einer eigenen Regreßhaftung und die dafür geltende kurze Verjährungsfrist hingewiesen und deshalb die Kläger so zu stellen hat, als wäre die Verjährung des Regreßanspruchs nicht eingetreten (BGHZ 94, 380, 385; 129, 386, 391).

    Der Beklagte durfte auch nicht davon ausgehen, daß der neue Steuerberater die Bearbeitung der steuerlichen Angelegenheiten der Kläger durch den Beklagten auf etwaige von diesem begangene Fehler überprüfen werde (vgl. BGH 129, 386, 393 f).

    c) Die durch die Sekundärhaftung des Beklagten im Ergebnis um weitere drei Jahre verlängerte Verjährungsfrist begann nicht, wie das Berufungsgericht gemeint hat, im Zeitpunkt der Beendigung des Mandats, sondern erst mit Ablauf der Primärverjährung; denn § 68 StBerG läßt anders als § 51 b BRAO die Verjährung nicht spätestens drei Jahre nach Beendigung des Auftrags enden (BGHZ 129, 386, 395).

  • BGH, 02.07.1992 - IX ZR 268/91

    Verjährung des Ersatzanspruchs gegen Steuerberater bei Außenprüfung

    Auszug aus BGH, 20.06.1996 - IX ZR 100/95
    Zwar beginnt die Verjährung für einen Anspruch gegen einen Steuerberater, der steuerliche Nachteile seines Mandanten verschuldet hat, regelmäßig nicht erst mit der Bestandskraft, sondern bereits mit Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheids (BGHZ 129, 386, 389 f; vgl. auch BGHZ 119, 69, 72 f).

    Mit ihm ist eine als Schaden anzusehende Verschlechterung der Vermögenslage eingetreten; ob der Schaden bestehen bleibt, ist für den Verjährungsbeginn ohne Bedeutung (BGHZ 119, 69, 70 f).

  • BGH, 29.11.1983 - VI ZR 3/82

    Rechtsanwalt - Notar - Mitverantwortung - Erörterungspflicht - Schadensersatz -

    Auszug aus BGH, 20.06.1996 - IX ZR 100/95
    Es besteht auch, sofern nicht der Steuerberater vom selben Mandanten - vor Eintritt der Primärverjährung - später ein neues Mandat über denselben Gegenstand erhält, keine nachvertragliche Prüfungs- und Hinweispflicht (vgl. für den Rechtsanwalt BGH, Urt. v. 10. Oktober 1978 - VI ZR 115/77, NJW 1979, 264 und v. 29. November 1983 - VI ZR 3/82, MDR 1984, 477; Zubehör NJW Beilage zu Heft 21/1995 S. 17).
  • BGH, 23.05.1985 - IX ZR 102/84

    Entstehen des sekundären Schadensersatzanspruchs gegen einen Rechtsanwalt;

    Auszug aus BGH, 20.06.1996 - IX ZR 100/95
    Indessen kann sich der Beklagte nicht mit Erfolg auf die Verjährung des (Primär-) Anspruchs berufen, weil er, wozu er verpflichtet gewesen wäre, die Kläger nicht auf die Möglichkeit einer eigenen Regreßhaftung und die dafür geltende kurze Verjährungsfrist hingewiesen und deshalb die Kläger so zu stellen hat, als wäre die Verjährung des Regreßanspruchs nicht eingetreten (BGHZ 94, 380, 385; 129, 386, 391).
  • BGH, 09.07.1992 - IX ZR 50/91

    Schadenseintritt bei fehlerhafter Prozeßführung des Rechtsanwalts

    Auszug aus BGH, 20.06.1996 - IX ZR 100/95
    Inwieweit an der Ansicht festzuhalten ist, ein durch ein fehlerhaftes Prozeßverhalten eines Rechtsanwalts verursachter Schaden sei nicht entstanden, solange nicht auszuschließen sei, daß eine dem Mandanten nachteilige gerichtliche Entscheidung in einem weiteren Rechtszug geändert werde (Senatsurt. v. 9. Juli 1992 - IX ZR 50/91, WM 1992, 2023, 2025) , ist hier nicht zu entscheiden.
  • BGH, 01.02.1990 - IX ZR 82/89

    Pflichten des Rechtsanwalts nach Beendigung des Anwaltsvertrages

    Auszug aus BGH, 20.06.1996 - IX ZR 100/95
    Der Berater ist zwar nicht verpflichtet, anläßlich der Beendigung des Vertrages seine gesamte Tätigkeit auf etwaige Fehler zu untersuchen (Senatsurt. v. 1. Februar 1990 - IX ZR 82/89, WM 1990, 815, 817).
  • BGH, 22.09.1971 - VIII ZR 38/70

    Schuldbefreiungsanspruch im Konkurs

    Auszug aus BGH, 20.06.1996 - IX ZR 100/95
    Sie hatten deshalb zunächst nur einen Freistellungsanspruch (BGHZ 57, 78, 81).
  • BGH, 04.04.1991 - IX ZR 215/90

    Beginn der Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den Steuerberater

    Auszug aus BGH, 20.06.1996 - IX ZR 100/95
    Besteht, wie im vorliegenden Fall, die Pflichtwidrigkeit darin, daß der gebotene Rechtsbehelf gegen den Bescheid nicht eingelegt wird, so entsteht der Schaden in dem Augenblick, in dem der Steuerpflichtige von sich aus nicht mehr durch einen Rechtsbehelf die Abänderung des Steuerbescheids erwirken kann; die eng begrenzten Abänderungsmöglichkeiten nach § 173 AO reichen nicht aus, den Eintritt des Schadens erst für den Zeitpunkt anzunehmen, von dem an auch sie nicht mehr bestehen (BGHZ 114, 150, 153 ff).
  • BGH, 10.10.1978 - VI ZR 115/77

    Unterbrechung der Verjährung durch Streitverkündung

    Auszug aus BGH, 20.06.1996 - IX ZR 100/95
    Es besteht auch, sofern nicht der Steuerberater vom selben Mandanten - vor Eintritt der Primärverjährung - später ein neues Mandat über denselben Gegenstand erhält, keine nachvertragliche Prüfungs- und Hinweispflicht (vgl. für den Rechtsanwalt BGH, Urt. v. 10. Oktober 1978 - VI ZR 115/77, NJW 1979, 264 und v. 29. November 1983 - VI ZR 3/82, MDR 1984, 477; Zubehör NJW Beilage zu Heft 21/1995 S. 17).
  • BGH, 29.04.1992 - VIII ZR 77/91

    Pflichten des Treuhänders bei Weiterleitung des vom Bauherrn gezahlten

    Auszug aus BGH, 20.06.1996 - IX ZR 100/95
    Da jedoch der Beklagte die Schadensersatzleistung endgültig verweigert hat, können die Kläger entsprechend § 250 Satz 2 BGB die Zahlung der Geldsumme an sich selbst beanspruchen (vgl. BGH, Urt. v. 29. April 1992 - VIII ZR 77/91, NJW 1992, 2221, 2222).
  • BGH, 12.01.1994 - XII ZR 167/92

    Zulässigkeit eines Teilurteils über eine Widerklage; Zurückverweisung durch das

  • BGH, 14.11.1991 - IX ZR 31/91

    Hinweispflicht des Rechtsanwalts auf kurze Verjährung

  • BGH, 15.12.2011 - IX ZR 85/10

    Rechtsanwaltshaftung: Beginn der Verjährungsfrist eines Schadensersatzanspruchs

    a) Besteht die Pflichtwidrigkeit des Rechtsberaters darin, dass der gebotene Rechtsbehelf gegen einen Bescheid unterblieben ist, entsteht der Schaden des Mandanten mit Ablauf der Rechtsbehelfsfrist (BGH, Urteil vom 20. Juni 1996 - IX ZR 100/95, WM 1996, 2066, 2067 unter II. 1. A; vom 9. Dezember 1999 - IX ZR 129/99, WM 2000, 959, 960; vom 23. September 2010 - IX ZR 26/09, WM 2010, 2050 Rn. 40; vom 21. Oktober 2010 - IX ZR 170/09, WM 2010, 2284 Rn. 11; Beschluss vom 21. Oktober 2010 - IX ZR 195/09, aaO Rn. 10), also erst in dem Augenblick, in dem er nicht mehr durch einen Rechtsbehelf die Abänderung des gegen ihn ergangenen Bescheids erwirken kann.
  • BGH, 23.09.2010 - IX ZR 26/09

    Haftung des Steuerberaters: Unkenntnis der vom Bundesfinanzhof geäußerten

    Besteht die Pflichtwidrigkeit darin, dass der gebotene Rechtsbehelf gegen den Bescheid nicht eingelegt wird, so entsteht der Schaden in dem Augenblick, in dem der Steuerpflichtige von sich aus nicht mehr durch einen Rechtsbehelf die Abänderung des Steuerbescheids erwirken kann; die eng begrenzten Abänderungsmöglichkeiten nach § 173 AO reichen nicht aus, den Eintritt des Schadens erst für den Zeitpunkt anzunehmen, von dem an auch sie nicht mehr bestehen (BGH, Urt. v. 20. Juni 1996 - IX ZR 100/95,WM 1996, 2066, 2067; Urt. v. 12. Februar 1998 - IX ZR 190/97, WM 1998, 786, 787).
  • BGH, 14.12.2000 - IX ZR 332/99

    Wegfall des verjährungsrechtlichen Sekundäranspruchs gegen den Rechtsanwalt

    Ein Steuerberater ist - ebenso wie ein Rechtsanwalt - verpflichtet, den Auftraggeber auf die Möglichkeit einer eigenen Regreßhaftung und die dafür geltende Verjährungsfrist nach § 68 StBerG hinzuweisen, wenn sich für ihn während des Mandats ein begründeter Anlaß zur Überprüfung seiner Tätigkeit ergibt und er erkennt oder bei gehöriger Sorgfalt erkennen muß, daß er durch einen Fehler dem Mandanten einen Schaden zugefügt hat (BGHZ 94, 380, 386; BGH, Urt. v. 20. Juni 1996 - IX ZR 100/95, WM 1996, 2066, 2068).
  • BGH, 12.02.1998 - IX ZR 190/97

    Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen einen Steuerberater

    Ein Anspruch auf Ersatz eines Schadens, der auf einer Pflichtverletzung des steuerlichen Beraters nach Erlaß eines belastenden Steuerbescheids beruht, verjährt nach § 68 StBerG erst ab Entstehung dieses Schadens und des damit ausgelösten Ersatzanspruchs, nicht aber bereits seit Bekanntgabe des Steuerbescheids, der durch eine solche spätere Pflichtverletzung noch nicht berührt wurde (BGH, Urt. v. 20. Juni 1996 - IX ZR 100/95, WM 1996, 2066, 2067 f).

    Daran hat die anschließende Anfechtungsklage nichts geändert (vgl. BGH, Urt. v. 20. Juni 1996, aaO 2068).

    Insoweit gelten die Erwägungen in den Senatsurteilen vom 11. Mai 1995 (IX ZR 140/94, BGHZ 129, 386, 390), vom 29. Februar 1996 (aaO 1107) und vom 20. Juni 1996 (aaO 2068) entsprechend.

  • BGH, 15.04.1999 - IX ZR 328/97

    Begriff des Auftraggebers; Lauf der Sekundärverjährung; Pflichten des

    Wird jedoch das Mandat - nach Eintritt eines konkreten Überprüfungsanlasses - beendet, so muß der Anwalt den Hinweis im Rahmen der Abwicklung des Mandats erteilen (BGH, Urt. v. 20. Juni 1996 - IX ZR 100/95, WM 1996, 2066, 2068 f, zur Steuerberaterhaftung).
  • KG, 20.12.2005 - 13 U 26/05

    Steuerberatervertrag: Sekundärhaftung eines Steuerberaters

    Der Verjährungsbeginn dieser Sekundärhaftung ist grundsätzlich identisch mit dem Eintritt der Verjährung des Primäranspruches (BGH NJW 1985, 2251; BGH NJW 1991, 2828; BGH NJW-RR 1997, 50, BGH NJW 1998, 1488; BGH NJW 2001, 826).

    Dabei ist der Verschuldensmaßstab nicht auf den Fall des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit eingeengt, es muss nur ein begründeter oder "akuter" Anlass vorliegen, die Art der Erledigung des Auftrages in einem bestimmten Punkt auf ihre Ordnungsmäßigkeit zu überprüfen (BGH NJW-RR 1997, 50).

    Eine solche Belehrungspflicht entfällt entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht bereits dann, wenn der Mandant einen anderen Steuerberater mit seinen steuerlichen Angelegenheiten betraut, denn es gehört grundsätzlich nicht zu dessen Aufgaben, auf mögliche Schadensersatzansprüche gegen seinen Vorgänger hinzuweisen (BGH NJW 1995, 2108; BGH NJW-RR 1997, 50; OLG Karlsruhe OLGR 2004, 388).

    Ein begründeter oder "akuter" (vgl. BGH NJW-RR 1997, 50) Anlass zur Überprüfung der eigenen Tätigkeit besteht insbesondere dann, wenn der Steuerberater aus einem Urteil, einem Schriftsatz oder einem sonstigen Hinweis erkannt hat, dass er für einen Schaden seines Mandanten verantwortlich ist (BGHZ 114, 150 mwN).

  • OLG Düsseldorf, 14.10.2003 - 23 U 222/02

    Haftung des Steuerberaters wegen fehlerhafter Erstellung der Steuererklärungen -

    Hat ein Steuerberater steuerliche Nachteile seines Mandanten verschuldet, so beginnt die Verjährung des vertraglichen Ersatzanspruchs bereits mit der Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheides, weil hierdurch die Verschlechterung der Vermögenslage herbeigeführt wird; Bestandskraft oder Unanfechtbarkeit sind für den Verjährungsbeginn nicht erforderlich (BGHZ 129, 386, 388 = NJW 1995, 2108; NJW-RR 1997, 50, 51; NJW-RR 1998, 742 f.; NJW 2000, 2678, 2679; Senat, a.a.O. und GI 2002, 114, 117).

    Im übrigen trifft den Steuerberater nach Beendigung des Mandats keine Pflicht, seine frühere Tätigkeit auf etwaige Fehler zu überprüfen und den Mandanten auf einen sich daraus ergebenden Regressanspruch und die dafür geltende Verjährungsfrist hinzuweisen (BGH NJW-RR 1997, 50).

  • BGH, 27.07.2001 - V ZR 104/00

    Sachenrechtsmoratorium; Verwendungsersatzanspruch des zum Erwerb Berechtigten

    Da das Landgericht die Klage insoweit dem Grunde nach abgewiesen hat und weitere tatrichterliche Feststellungen erforderlich sind, ist der Rechtsstreit gemäß §§ 565, 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen, weil eine Entscheidung durch das Berufungsgericht (§ 540 ZPO) nicht sachdienlich erscheint (vgl. BGH, Urt. v. 9. Juni 1994, III ZR 37/93, NJW-RR 1994, 1171, 1173; Urt. v. 20. Juni 1996, IX ZR 100/95, NJW-RR 1997, 50, 53).
  • BGH, 03.02.2011 - IX ZR 183/08

    Haftung des Steuerberaters: Beginn der Verjährung des Ersatzanspruchs des

    Hat der Steuerberater - wie hier - pflichtwidrig gegen einen Steuerbescheid keinen Einspruch eingelegt, beginnt die Verjährung des Ersatzanspruchs mit Eintritt der Bestandskraft dieses Bescheids (BGH, Urteil vom 20. Juni 1996 - IX ZR 100/95, WM 1996, 2066, 2067).
  • OLG Koblenz, 08.08.2005 - 12 U 267/04

    Steuerberaterhaftung: Prinzip des sichersten Weges; nachvertragliche

    Dann muss er grundsätzlich im Rahmen der Abwicklung des Mandats die Art der Erledigung seines Auftrags auf ihre Ordnungsmäßigkeit überprüfen und den Mandanten auf einen etwaigen Regressanspruch und dessen Verjährung hinweisen (BGH NJW-RR 1997, 50).

    d) Zwar kann die Pflicht des vorherigen Steuerberaters, den Mandanten auf die durch seinen Fehler eingetretene Schädigung und die kurze Verjährung nach § 68 StBerG a.F. hinzuweisen, entfallen, wenn der Mandant rechtzeitig vor Ablauf der Verjährung anderweit die entsprechenden Informationen erhält, namentlich durch einen Nachfolgesteuerberater oder durch einen Rechtsanwalt (vgl. BGH NJW-RR 1997, 50, 52 Sp.2 u.; BGH NJW 1995, 2108, 2109).

    Demzufolge steht bei einem Haftungsanspruch gegen einen Steuerberater dem geschädigten Mandanten eine mit Eintritt der Primärverjährung beginnende eigenständige dreijährige Verjährungsfrist zu Gebote (vgl. BGH NJW 1995, 2108, 2110 Sp. 1 Abs. 3; BGH NJW-RR 1997, 50, 53 Sp. 1 Abs. 1).

  • BGH, 21.10.2010 - IX ZR 195/09

    Haftung des Steuerberaters: Beginn der Verjährung des Schadensersatzanspruchs des

  • BGH, 03.05.2001 - IX ZR 46/00

    Beweislastregeln in einem Haftpflichtprozeß

  • BGH, 21.10.2010 - IX ZR 170/09

    Steuerberaterhaftung: Verjährungsbeginn bei Einspruchseinlegung nur gegen einen

  • BGH, 22.09.2010 - IX ZR 248/09

    Steuerberaterhaftung: Beginn der Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche

  • LAG Köln, 10.03.2000 - 13 TaBV 9/00

    Betriebsratswahl - Wahlvorstand - Privatisierung - Umwandlung - Übergangsmandat

  • LG Bonn, 07.11.2008 - 15 O 3/06

    Verjährung des Anspruchs eines Auftraggebers auf Schadenersatz aus einem zwischen

  • LG Hagen, 18.03.2009 - 8 O 260/08

    Verjährung eines Primärschadensersatzanspruchs aus einem Steuerberatervertrag

  • OLG Hamm, 30.10.2007 - 28 U 46/07

    Anwaltshaftung wegen verjährter Gewährleistungsansprüche aufgrund falscher

  • OLG Hamm, 11.02.2004 - 25 U 140/03

    Anspruch auf Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung eines

  • OLG Stuttgart, 12.07.2011 - 12 U 17/11

    Rechtliche Zurechnung eines Urteilsschadens gegenüber einem Rechtsanwalt

  • OLG Düsseldorf, 20.11.2001 - 23 U 30/01

    Fehlerhafte Gestaltungsberatung ; Betriebsaufspaltung ; Industriemaschinen ;

  • OLG Düsseldorf, 09.07.2002 - 23 U 183/01

    Voraussetzungen, Umfang und Verjährung des Schadensersatzes gegen einen

  • OLG Hamm, 06.07.2012 - 25 U 2/12

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Steuerberater

  • BGH, 09.09.1999 - IX ZR 334/97

    Hemmung der Verjährung bei schuldhafter Verletzung der Pflichten aus einem

  • OLG Hamm, 09.03.1999 - 28 U 14/98

    Voraussetzungen der Verjährung eines Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung

  • OLG Koblenz, 25.08.2003 - 13 U 931/01

    Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung des

  • OLG Hamm, 06.01.2009 - 25 U 129/06

    Schadensersatzanspruch durch Haftung und Schlechterfüllung des

  • LG Bonn, 09.05.2008 - 15 O 544/07

    Verjährungsbeginn bei Pflichtverletzungen des Steuerberaters im Zusammenhang mit

  • LG Stuttgart, 22.01.2003 - 27 O 69/02

    Steuerberaterhaftung: Verjährung des Schadensersatzanspruchs bei Versäumung von

  • KG, 16.01.2003 - 22 U 6803/99

    Steuerberater als Treuhänder im Rahmen eines geschlossenen Immobilienfonds:

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