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   BGH, 20.06.2007 - 2 StR 84/07   

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https://dejure.org/2007,3306
BGH, 20.06.2007 - 2 StR 84/07 (https://dejure.org/2007,3306)
BGH, Entscheidung vom 20.06.2007 - 2 StR 84/07 (https://dejure.org/2007,3306)
BGH, Entscheidung vom 20. Juni 2007 - 2 StR 84/07 (https://dejure.org/2007,3306)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    Art. 6 EMRK; Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; § 24 StPO; § 338 Nr. 3 StPO; § 265 StPO; § 337 StPO; § 245 StPO
    Besorgnis der Befangenheit (Parteilichkeit; Voreingenommenheit; Willkür; Irrtum; einfacher Verfahrensverstoß; "Privatkrieg" zwischen Richter und Verteidiger); rechtliches Gehör des Angeklagten in der Hauptverhandlung (Verlesung der Einlassung durch den Verteidiger; ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Rüge gegen die Mitwirkung von wegen Befangenheit abgelehnten Berufsrichtern einer Strafkammer; Zulässigkeit der Nichtzulassung einer Verlesung von den Verteidigern schriftlich niedergelegten Aussagen (Angaben) der Angeklagten; Voraussetzungen für die Ablehnung eines ...

  • Judicialis

    StPO § 24 Abs. 2; ; StPO § ... 136 Abs. 2; ; StPO § 209 Abs. 2; ; StPO § 243 Abs. 2; ; StPO § 243 Abs. 4 Satz 1; ; StPO § 243 Abs. 4 Satz 2; ; StPO § 245; ; StPO § 245 Abs. 1; ; StPO § 245 Abs. 2; ; StPO § 245 Abs. 2 Satz 1; ; StPO § 265 Abs. 1; ; StPO § 273 Abs. 3; ; StGB § 239 a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 24 Abs. 2 § 243 Abs. 4
    Äußerung des Angeklagten zur Sache, keine Vertretung durch den Verteidiger und keine Verlesung einer Erklärung; Befangenheit wegen Ablehnung einer solchen Verlesung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Einlassung des Angeklagten durch Erklärung des Verteidigers

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2008, 349
  • NStZ-RR 2008, 38
  • StV 2007, 622
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 23.09.2015 - 2 StR 434/14

    Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit (Voraussetzungen;

    Verfahrensverstöße, die auf einem Irrtum oder auf einer unrichtigen Rechtsansicht beruhen, stellen grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund dar (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteil vom 20. Juni 2007 - 2 StR 84/07, BGHR StPO § 24 Abs. 2 Befangenheit 19 mwN), sondern nur dann, wenn die Entscheidungen unvertretbar sind oder den Anschein der Willkür erwecken.
  • BGH, 27.03.2008 - 3 StR 6/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (aufgrund Formmangels unzulässige

    Der Angeklagte hat daher keinen Anspruch darauf, dass das Gericht seine schriftliche Einlassung in der Hauptverhandlung verliest (vgl. BGH NJW 1994, 2904, 2906 - insoweit in BGHSt 40, 211 nicht abgedruckt; BGH NStZ 2000, 439; 2004, 163, 164; StV 2007, 622; Tolksdorf aaO § 243 Rdn. 44 m. w. N.; Frister in SK-StPO 54. Lfg. § 243 Rdn. 71).

    Die Beweisbehauptung, der Angeklagte habe sich in einem Schriftstück in einer bestimmten Weise zum Tatvorwurf geäußert, betrifft für sich grundsätzlich keine für die Entscheidung über den Schuldspruch oder Rechtsfolgenausspruch relevante Beweistatsache, die im formellen Strengbeweis aufzuklären ist (vgl. BGH NJW 1994, 2904, 2906; NStZ 2000, 439; StV 2007, 622; Meyer-Goßner aaO § 244 Rdn. 18 m. w. N.; aA Schlothauer StV 2007, 623, 625).

  • OLG Braunschweig, 20.01.2012 - Ss (OWiZ) 206/11

    Verpflichtung eines Gerichts zur Bearbeitung sehr vieler Bußgeldverfahren als

    Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass den im Befangenheitsgesuch genannten Verfahrensfehlern nicht das erforderliche Gewicht zukommt (zu den Anforderungen an ein Befangenheitsgesuch wegen Verfahrensverstößen: BGHR StPO § 24 Abs. 2 Befangenheit 19 Verfahrensverstoß Rn. 5), um im Regelverfahren die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen.
  • KG, 20.11.2018 - 3 Ws (B) 259/18

    Rechtsbeschwerde in Bußgeldsachen wegen Geschwindigkeitsüberschreitung:

    Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass sich der in der Hauptverhandlung anwesende Betroffene bei seiner Einlassung nach § 46 Abs. 1 OWiG, § 243 Abs. 5 Satz 2 StPO grundsätzlich nicht durch seinen Verteidiger vertreten lassen kann (BGH NStZ 2008, 349).
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