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   BGH, 20.06.2007 - XII ZB 17/04   

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https://dejure.org/2007,1467
BGH, 20.06.2007 - XII ZB 17/04 (https://dejure.org/2007,1467)
BGH, Entscheidung vom 20.06.2007 - XII ZB 17/04 (https://dejure.org/2007,1467)
BGH, Entscheidung vom 20. Juni 2007 - XII ZB 17/04 (https://dejure.org/2007,1467)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Namensführung einer geschiedenen türkischen Ehefrau als Scheidungsfolge; Verweisung auf das Heimatrecht eines Namensträgers als Gesamtverweisung auch auf das Kollisionsrecht des ausländischen Staates; Beachtung etwaiger Rückverweisungen und Weiterverweisungen; ...

  • Judicialis

    EGBGB Art. 10 Abs. 1; ; Türk. IPRG Art. 13

  • ra.de
  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    IPR: Internationales Namensrecht, Gesamtverweisung, Rückverweisung kraft abweichender Qualifikation; Vorfragenanknüpfung im internationalen Namensrecht; Gestaltungswirkung eines inländischen Scheidungsurteils im Rahmen der Vorfrage (offen gelassen)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EGBGB Art. 10 Abs. 1; Türk. IPRG Art. 13
    Umfang der Verweisung auf das Heimatrecht des Namensträgers und Umfang von Rückverweisungen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht - Namensführung der geschiedenen türkischen Ehefrau

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    IPR: Internationales Namensrecht, Gesamtverweisung, Rückverweisung kraft abweichender Qualifikation; Vorfragenanknüpfung im internationalen Namensrecht; Gestaltungswirkung eines inländischen Scheidungsurteils im Rahmen der Vorfrage (offen gelassen)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 3347
  • MDR 2008, 31
  • FGPrax 2007, 219 (Ls.)
  • FamRZ 2007, 1540
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 01.02.2006 - XII ZB 236/05

    Zulässigkeit einer Vorlage an den BGH; Befugnis des Betreuers zur Einwilligung in

    Auszug aus BGH, 20.06.2007 - XII ZB 17/04
    Auf der Grundlage dieser Darlegungen hat der Bundesgerichtshof zu prüfen, ob in der streitigen Rechtsfrage tatsächlich ein Abweichungsfall vorliegt und ob die begehrte Stellungnahme zu der Rechtsfrage für die Entscheidung des von dem Oberlandesgericht vorgelegten Falles erheblich ist (vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse BGHZ 166, 141, 144 und vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 118/03 - FamRZ 2007, 381, 382; BGH Beschluss vom 29. September 2005 - V ZB 107/05 - NJW-RR 2006, 18).

    Insoweit kann sich im Hinblick auf die von dem Oberlandesgericht herangezogene Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichtes allenfalls eine Abweichung in der Begründung, nicht aber eine Abweichung im Ergebnis ergeben; eine solche Abweichung rechtfertigt die Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG nicht (Senatsbeschluss BGHZ 166, 141, 144).

  • BGH, 23.12.1998 - XII ZB 5/98

    Bestimmung eines Doppelnamens aus dem spanischen Rechtskreis zum Ehenamen

    Auszug aus BGH, 20.06.2007 - XII ZB 17/04
    Die in Art. 10 Abs. 1 EGBGB enthaltene Verweisung in das Heimatrecht des Namensträgers ist nach allgemeiner Ansicht eine Gesamtverweisung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, die auch das Kollisionsrecht des ausländischen Staates umfasst, so dass etwaige Rück- und Weiterverweisungen zu beachten sind (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Dezember 1998 - XII ZB 5/98 - FamRZ 1999, 570; Palandt/Heldrich BGB 66. Aufl. Art. 10 EGBGB Rdn. 3; Staudinger/Hepting BGB [Dezember 1999] Art. 10 EGBGB Rdn. 81; Bamberger/Roth/Mäsch BGB Art. 10 Rdn. 9).

    Der Senat hat in diesem Sinne bereits entschieden, dass im Hinblick auf den Ehenamen ausländischer Ehegatten deutsches Sachrecht anzuwenden ist, wenn ein fremdes Recht deren Namensführung dem Statut der persönlichen Ehewirkungen unterstellt und insoweit eine gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 2 EGBGB endgültige Rückverweisung in das deutsche Recht ausspricht (Senatsbeschluss vom 23. Dezember 1998 - XII ZB 5/98 - FamRZ 1999, 570 f.).

  • OLG Düsseldorf, 02.11.1998 - 3 Wx 264/98
    Auszug aus BGH, 20.06.2007 - XII ZB 17/04
    bb) Wäre demgegenüber die - von der wohl mittlerweile herrschenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur geteilte - Auffassung des vorlegenden Gerichts richtig, wonach es die Gestaltungswirkung eines deutschen Urteils grundsätzlich ausschließt, sich im internationalen Bereich auf Prinzipien der unselbständigen Vorfragenanknüpfung zu berufen (Vorrang des Verfahrensrechts vor dem Kollisionsrecht: OLG Düsseldorf FamRZ 1999, 328; Palandt/ Heldrich aaO Rdn. 2; Mäsch IPrax aaO, S. 103 f.; Staudinger/Hepting aaO Art. 10 EGBGB Rdn. 90; Otte StAZ 1991, 257, 258), wäre das Kind D. nach der Scheidung der Kindesmutter nicht ehelich geboren, so dass es gemäß Art. 321 Satz 1, 2. Halbs. türk.
  • KG, 09.02.1988 - 1 W 5352/85
    Auszug aus BGH, 20.06.2007 - XII ZB 17/04
    c) Insoweit ist die Rechtslage bei dem Kind D. - sofern es allein die türkische Staatsangehörigkeit besitzt - im Ausgangspunkt anders gelagert, da die türkische Rechtspraxis wegen des bei der Geburt erworbenen Familiennamens die in Art. 10 Abs. 1 EGBGB enthaltene Verweisung seit jeher angenommen (vgl. auch KG NJW-RR 1989, 644, 645) und die Namensführung des Kindes dem türkischen Sachrecht unterstellt hat.
  • BGH, 20.12.2006 - XII ZB 118/03

    Honorierung anwaltsspezifischer Dienste des zum Berufsbetreuer bestellten

    Auszug aus BGH, 20.06.2007 - XII ZB 17/04
    Auf der Grundlage dieser Darlegungen hat der Bundesgerichtshof zu prüfen, ob in der streitigen Rechtsfrage tatsächlich ein Abweichungsfall vorliegt und ob die begehrte Stellungnahme zu der Rechtsfrage für die Entscheidung des von dem Oberlandesgericht vorgelegten Falles erheblich ist (vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse BGHZ 166, 141, 144 und vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 118/03 - FamRZ 2007, 381, 382; BGH Beschluss vom 29. September 2005 - V ZB 107/05 - NJW-RR 2006, 18).
  • OLG Hamm, 22.01.2004 - 15 W 426/03

    Namensführung einer türkischen Frau nach Ehescheidung

    Auszug aus BGH, 20.06.2007 - XII ZB 17/04
    Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in StAZ 2004, 171 ff. (mit Anm. Wiegelmann FamRB 2004, 263) veröffentlicht ist, hält das Rechtsmittel für zulässig und begründet.
  • OLG Stuttgart, 22.11.2004 - 17 WF 135/04

    Scheidung türkischer Eheleute nach deutschem Recht bei Erwerb der deutschen

    Auszug aus BGH, 20.06.2007 - XII ZB 17/04
    Die damit anzunehmende Rückverweisung führt in diesen Fällen gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 2 EGBGB zu einer unmittelbaren Anwendung der deutschen Sachnormen (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2004, 953, 954; OLG Düsseldorf FamRZ 2005, 912 f.; OLG Stuttgart FamRZ 2005, 913; Hohloch aaO Rdn. 16; vgl. hierzu bereits Ansay StAZ 1983, 29, 30).
  • OLG Frankfurt, 27.05.2003 - 3 UF 335/02

    Ehescheidung: Anwendbares Recht bei Scheidung von Ehegatten türkischer

    Auszug aus BGH, 20.06.2007 - XII ZB 17/04
    Die damit anzunehmende Rückverweisung führt in diesen Fällen gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 2 EGBGB zu einer unmittelbaren Anwendung der deutschen Sachnormen (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2004, 953, 954; OLG Düsseldorf FamRZ 2005, 912 f.; OLG Stuttgart FamRZ 2005, 913; Hohloch aaO Rdn. 16; vgl. hierzu bereits Ansay StAZ 1983, 29, 30).
  • OLG Düsseldorf, 09.11.2004 - 1 UF 183/04

    Zur Frage, nach welchem Recht eine nach türkischem Recht geschlossene Ehe nach

    Auszug aus BGH, 20.06.2007 - XII ZB 17/04
    Die damit anzunehmende Rückverweisung führt in diesen Fällen gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 2 EGBGB zu einer unmittelbaren Anwendung der deutschen Sachnormen (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2004, 953, 954; OLG Düsseldorf FamRZ 2005, 912 f.; OLG Stuttgart FamRZ 2005, 913; Hohloch aaO Rdn. 16; vgl. hierzu bereits Ansay StAZ 1983, 29, 30).
  • BayObLG, 12.09.2002 - 1Z BR 10/02

    Namensführung einer in Deutschland geschiedenen türkischen Staatsangehörigen

    Auszug aus BGH, 20.06.2007 - XII ZB 17/04
    Das Oberlandesgericht möchte die angefochtenen Beschlüsse aus diesem Grunde aufheben, sieht sich hieran aber durch eine Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichtes vom 12. September 2002 (BayObLGZ 2002, 299 ff. = StAZ 2003, 13 mit krit. Anm. Mäsch IPrax 2004, 102 ff.) gehindert.
  • BGH, 29.09.2005 - V ZB 107/05

    Voraussetzungen einer Vorlage

  • BayObLG, 29.01.1996 - 1Z BR 47/95

    Gerichtliche Anweisung an einen Amtspfleger

  • BayObLG, 28.03.1991 - BReg. 3 Z 149/90

    Voraussetzungen für die Anerkennung der Vaterschaft; Anforderungen an den Erhalt

  • BGH, 22.11.2023 - XII ZB 566/21

    Namensfortführung nach Ehescheidung; türkisches Namensrecht

    Die in Art. 10 Abs. 1 EGBGB enthaltene Verweisung auf das Heimatrecht des Namensträgers ist eine Gesamtverweisung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, die auch das Kollisionsrecht des ausländischen Staates umfasst; etwaige Rückverweisungen sind auch dann zu beachten, wenn ein fremdes Kollisionsrecht diese auf Grund einer abweichenden Qualifikation der Namensfrage ausspricht (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 20. Juni 2007 - XII ZB 17/04 - FamRZ 2007, 1540).

    Unter das Namensstatut fallen dabei sowohl die Namensbildung als auch der Erwerb, der Verlust und die Führung des Namens, insbesondere nach der Auflösung der Ehe (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Juni 2007 - XII ZB 17/04 - FamRZ 2007, 1540 Rn. 9).

    Rückverweisungen sind im Rahmen der objektiven Anknüpfung nach Art. 10 Abs. 1 EGBGB insbesondere auch dort zu beachten, wo sie ein fremdes Recht aufgrund der Qualifikation der Namensfrage als Nebenfolge eines familienrechtlichen Statusereignisses - wie beispielsweise Eheschließung (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Dezember 1998 - XII ZB 5/98 - FamRZ 1999, 570) oder Scheidung (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Juni 2007 - XII ZB 17/04 - FamRZ 2007, 1540 Rn. 9) - ausspricht.

    aa) Der Senat ist bereits in einer früheren Entscheidung davon ausgegangen, dass das türkische Recht die Namensführung geschiedener Ehegatten kollisionsrechtlich als Nebenfolge der Scheidung behandelt und deshalb die Frage, welchen Familiennamen die Ehefrau nach der Scheidung führt, dem für das Scheidungsstatut maßgeblichen Sachrecht unterstellt (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Juni 2007 - XII ZB 17/04 - FamRZ 2007, 1540 Rn. 11).

    Besitzen beide Ehegatten - wie hier - bei Erhebung der Scheidungsklage (vgl. Art. 3 türkIPRG) die türkische Staatsangehörigkeit, beurteilt sich das Scheidungsstatut aus Sicht des türkischen Kollisionsrechts somit nach dem gemeinsamen türkischen Heimatrecht der Ehegatten (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 20. Juni 2007 - XII ZB 17/04 - FamRZ 2007, 1540 Rn. 13 zu Art. 13 Abs. 1 türkIPRG a.F.) und findet eine Rück- oder Weiterverweisung nicht statt.

    Der rechtskräftige Scheidungsbeschluss eines deutschen Gerichts erhebe einen hoheitlichen Geltungsanspruch im Inland und die Bindung inländischer Gerichte und Behörden an diese Entscheidung könne nicht davon abhängig gemacht werden, ob der Scheidungsbeschluss in einem anderen Staat anerkannt worden sei oder nicht (vgl. OLG Hamm FGPrax 2004, 115, 116; OLG Düsseldorf FamRZ 1999, 328; MünchKommBGB/von Hein 8. Aufl. Einl. IPR Rn. 196;MünchKommBGB/Lipp 8. Aufl. Art. 10 EGBGB Rn. 39 f.; Staudinger/Hausmann BGB [2019] Art. 10 EGBGB Rn. 143; Junker Internationales Privatrecht 5. Aufl. § 10 Rn. 30; Wall MittBayNot 2023, 441, 443; Wall [Fachausschuss Nr. 4210] StAZ 2021, 245, 247; Looschelders JA 2008, 65, 66; Mäsch IPRax 2004, 102, 103 f.).

    cc) Der Senat hat diese Streitfrage bislang mangels Entscheidungserheblichkeit offenlassen können (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Juni 2007 - XII ZB 17/04 - FamRZ 2007, 1540 Rn. 7 ff.).

    (4) Sollte die gerichtliche Erlaubnis zur Weiterführung des Ehenamens nach Art. 173 Abs. 2 türkZGB von der Betroffenen zu einem späteren Zeitpunkt erwirkt werden (vgl. dazu Wiegelmann FamRBInt 2007, 90, 91), wäre diesem Umstand in deutschen Personenstandsregistern im Wege einer Folgebeurkundung Rechnung zu tragen.

  • BGH, 03.12.2014 - XII ZB 101/14

    Eheregistereintragung einer gemischtnationalen Ehe: Ehename eines indonesischen

    d) Da sich bereits aus dem Vorstehenden ergibt, dass es dem ausländischen Ehegatten in Fällen der vorliegenden Art ermöglicht werden muss, neben dem Vornamen auch einen Familiennamen zu bestimmen, kommt es auf den vom Beschwerdegericht ergänzend herangezogenen § 1355 Abs. 5 BGB und die damit einhergehende Streitfrage, ob das nach Art. 10 Abs. 2 EGBGB gewählte Recht auch für die Namensführung nach einer Scheidung bindend ist (vgl. NK-BGB/Mankowski 2. Aufl. Art. 10 EGBGB Rn. 89 mwN zum Meinungsstand; vgl. auch Senatsbeschluss vom 20. Juni 2007 - XII ZB 17/04 - FamRZ 2007, 1540), nicht an.
  • OLG Nürnberg, 30.11.2021 - 11 W 3906/21

    Namensänderung des Nachnamens gemäß türkischem Recht nach rechtskräftiger

    Das türkische Recht nimmt die Verweisung an, wobei es im Ergebnis nicht darauf ankommt, ob die Namensführung nach der Ehescheidung gemäß dem türkischen Recht dem Personal- oder dem Scheidungsstatut zu unterstellen ist (BGH FamRZ 2007, 1540 Rn. 13; Henrich IPRax 2008, 121, 122).
  • OLG München, 31.01.2012 - 34 Wx 80/10

    Anerkennung einer in Ägypten ausgesprochenen Privatscheidung; maßgebliches Recht

    Der Verweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.6.2007 (Az.: XII ZB 17/04 = NJW 2007, 3347) ist schon deshalb nicht einschlägig, weil sie zur Frage des Namensrechts und damit zu Art. 10 EGBGB ergangen ist.
  • BGH, Ermittlungsrichter, 18.09.2012 - 3 BGs 262/12

    Nebenklageberechtigung des geschiedenen Ehegatten (Ausschluss der

    Das Scheidungsstatut beurteilt sich mithin, wenn beide Ehegatten - wie hier - bei Zustellung der Scheidungsklage die türkische Staatsangehörigkeit besitzen, nach türkischem Recht (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2007 - XII ZB 17/04, NJW 2007, 3347 Rn. 13; OLG Hamm, aaO).
  • OLG Hamburg, 14.04.2014 - 2 W 17/11

    Personenstandsverfahren: Anwendbares Recht bei Berichtigung eines

    Der Senat ist mit der herrschenden Meinung (Nachweise in BGH NJW 2007, 3347, Tz. 20; OLG Düsseldorf, FamRZ 1999, 328; juris-PK/Janal Art. 10 EGBGB Rn. 40 m.w.N.) der Auffassung, dass in derartigen Fällen, in denen die materielle Rechtslage von der Gestaltungswirkung einer gerichtlichen Entscheidung abhängt, das Verfahrensrecht im Verhältnis zum Kollisionsrecht vorrangig ist.
  • OLG Hamm, 23.08.2010 - 8 UF 39/10

    Anwendbares Recht für die Scheidung türkischer Staatsangehöriger; Voraussetzungen

    IPRG (BGH, FamRZ 2007, 1540).
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