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   BGH, 20.06.2012 - IV ZR 150/11   

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https://dejure.org/2012,25102
BGH, 20.06.2012 - IV ZR 150/11 (https://dejure.org/2012,25102)
BGH, Entscheidung vom 20.06.2012 - IV ZR 150/11 (https://dejure.org/2012,25102)
BGH, Entscheidung vom 20. Juni 2012 - IV ZR 150/11 (https://dejure.org/2012,25102)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 23 VVG, §§ 23 ff VVG
    Gebäudeversicherung: Gefahrerhöhung durch Änderung der gewerblichen Nutzung von Büroräumen zu einem Bordellbetrieb

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gefahrerhöhuung in der Gebäudeversicherung durch Nutzungsänderung eines Gebäudes in einen bordellähnlichen Betrieb

  • rewis.io

    Gebäudeversicherung: Gefahrerhöhung durch Änderung der gewerblichen Nutzung von Büroräumen zu einem Bordellbetrieb

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 23 ff.
    Gefahrerhöhung bei Änderung der gewerblichen Nutzung von Räumlichkeiten zur Nutzung als Bordell

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG §§ 23 ff.; ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
    Gefahrerhöhuung in der Gebäudeversicherung durch Nutzungsänderung eines Gebäudes in einen bordellähnlichen Betrieb

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gebäudeversicherung: Bordellbetrieb ist Gefahrerhöhung!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Beabsichtigte Aufnahme eines bordellähnlichen Betriebs als subjektive Gefahrerhöhung

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Beabsichtigte Aufnahme eines bordellähnlichen Betriebs als subjektive Gefahrerhöhung

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Käufer eines Hauses will darin ein Bordell eröffnen - Gebäudeversicherer muss deshalb für einen Wasserschaden nicht zahlen: "Gefahrerhöhung"

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Nutzung des versicherten Gebäudes als Bordell ist gegenüber dem Versicherer anzeigepflichtig

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Voraussetzung für das Vorliegen einer Gefahrerhöhung Nutzungsänderung des versicherten Gebäudes (§§ 23 ff. VVG)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2012, 1385
  • NZM 2013, 46
  • VersR 2012, 1300
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 08.02.2010 - II ZR 156/09

    Haftung von Vereinsvorständen für masseschmälernde Zahlungen nach Insolvenzreife:

    Auszug aus BGH, 20.06.2012 - IV ZR 150/11
    a) Diese ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO dann anzunehmen, wenn eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 2010 - II ZR 156/09, NJW-RR 2010, 978 Rn. 3; vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291; jeweils m.w.N.).

    Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird oder in den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen dazu vertreten werden (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 aaO; Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 319/02, VersR 2004, 225 unter 2 a und b; jeweils m.w.N.).

  • BGH, 11.12.1980 - IVa ZR 18/80

    Unterlassen der Beseitigung einer Gefahrerhöhung

    Auszug aus BGH, 20.06.2012 - IV ZR 150/11
    Dabei sind alle aus dem Parteivortrag ersichtlichen gefahrerheblichen Tatsachen in Betracht zu ziehen (BGHZ 79, 156, 158 m.w.N.; Senatsurteil vom 8. Juli 1987 - IVa ZR 19/86, VersR 1987, 921 unter 2).
  • BGH, 08.07.1987 - IVa ZR 19/86

    Rechtsfolgen einer Gefahrerhöhung durch Verletzung einer Sicherheitsvorschrift

    Auszug aus BGH, 20.06.2012 - IV ZR 150/11
    Dabei sind alle aus dem Parteivortrag ersichtlichen gefahrerheblichen Tatsachen in Betracht zu ziehen (BGHZ 79, 156, 158 m.w.N.; Senatsurteil vom 8. Juli 1987 - IVa ZR 19/86, VersR 1987, 921 unter 2).
  • BGH, 25.01.1989 - IVa ZR 333/87

    Zurechnung des Wissens Dritter

    Auszug aus BGH, 20.06.2012 - IV ZR 150/11
    Die Anzeigepflicht beruht auf der Annahme, dass mit dieser Nutzungsänderung eine Gefahrerhöhung einhergeht, insbesondere wegen des damit oft verbundenen kriminellen Milieus (Senatsurteil vom 15. Januar 1989 - IVa ZR 333/87, VersR 1989, 398, 399; OLG Düsseldorf r+s 1996, 147; OLG Köln r+s 1991, 138; Langheid/Wandt, MünchKomm VVG 2010 § 19 Rn. 74; soweit Loacker aaO der Ansicht ist, dass dies die Richtigkeit der Hypothese voraussetze, dass es in Bordellbetrieben statistisch häufiger zu Bränden kommt, ist dies nicht maßgeblich, weil Versicherer dieses Risiko jedenfalls entweder gar nicht oder zu deutlich höheren Tarifen versichern).
  • BGH, 27.03.2003 - V ZR 291/02

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen

    Auszug aus BGH, 20.06.2012 - IV ZR 150/11
    a) Diese ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO dann anzunehmen, wenn eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 2010 - II ZR 156/09, NJW-RR 2010, 978 Rn. 3; vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 10.12.2003 - IV ZR 319/02

    Begriff der grundsätzlichen Bedeutung; Auslegung einer Klausel in Allgemeinen

    Auszug aus BGH, 20.06.2012 - IV ZR 150/11
    Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird oder in den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen dazu vertreten werden (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 aaO; Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 319/02, VersR 2004, 225 unter 2 a und b; jeweils m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 14.03.1995 - 4 U 38/94

    Gefahrerhöhung; Leistungsfreiheit; Gebäude; Falschbezeichnung

    Auszug aus BGH, 20.06.2012 - IV ZR 150/11
    Die Anzeigepflicht beruht auf der Annahme, dass mit dieser Nutzungsänderung eine Gefahrerhöhung einhergeht, insbesondere wegen des damit oft verbundenen kriminellen Milieus (Senatsurteil vom 15. Januar 1989 - IVa ZR 333/87, VersR 1989, 398, 399; OLG Düsseldorf r+s 1996, 147; OLG Köln r+s 1991, 138; Langheid/Wandt, MünchKomm VVG 2010 § 19 Rn. 74; soweit Loacker aaO der Ansicht ist, dass dies die Richtigkeit der Hypothese voraussetze, dass es in Bordellbetrieben statistisch häufiger zu Bränden kommt, ist dies nicht maßgeblich, weil Versicherer dieses Risiko jedenfalls entweder gar nicht oder zu deutlich höheren Tarifen versichern).
  • OLG Köln, 20.12.1990 - 5 U 206/89
    Auszug aus BGH, 20.06.2012 - IV ZR 150/11
    Die Anzeigepflicht beruht auf der Annahme, dass mit dieser Nutzungsänderung eine Gefahrerhöhung einhergeht, insbesondere wegen des damit oft verbundenen kriminellen Milieus (Senatsurteil vom 15. Januar 1989 - IVa ZR 333/87, VersR 1989, 398, 399; OLG Düsseldorf r+s 1996, 147; OLG Köln r+s 1991, 138; Langheid/Wandt, MünchKomm VVG 2010 § 19 Rn. 74; soweit Loacker aaO der Ansicht ist, dass dies die Richtigkeit der Hypothese voraussetze, dass es in Bordellbetrieben statistisch häufiger zu Bränden kommt, ist dies nicht maßgeblich, weil Versicherer dieses Risiko jedenfalls entweder gar nicht oder zu deutlich höheren Tarifen versichern).
  • BGH, 10.09.2014 - IV ZR 322/13

    Versicherung einer Photovoltaikanlage auf einem Scheunendach: Zerstörung der

    Wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat, setzt die Annahme einer Gefahrerhöhung unter anderem voraus, dass der neue Zustand erhöhter Gefahr mindestens von einer solchen Dauer sein muss, dass er die Grundlage eines neuen natürlichen Gefahrenablaufs bilden kann, und so den Eintritt des Versicherungsfalles zu fördern geeignet ist (Senatsurteile vom 16. Juni 2010 - IV ZR 229/09, BGHZ 186, 42 Rn. 16; vom 23. Juni 2004 - IV ZR 219/03, VersR 2005, 218 unter 1 b (1); vom 27. Januar 1999 - IV ZR 315/97, VersR 1999, 484 unter 2 a; Senatsbeschluss vom 20. Juni 2012 - IV ZR 150/11, VersR 2012, 1300 Rn. 11).
  • OLG Hamm, 12.11.2014 - 20 U 261/12

    Leistungsfreiheit des Gebäudeversicherers wegen Gefahrerhöhung

    Die Änderung der gewerblichen Nutzung von Räumlichkeiten zur Nutzung als Bordell ist gegenüber dem Versicherer anzeigepflichtig (vgl. BGH, Urteil vom 20.06.2012, IV ZR 150/11, juris).

    Soweit teilweise die Ansicht vertreten wird, dass diese Auffassung die Richtigkeit der Hypothese voraussetze, dass es in Bordellbetrieben statistisch häufiger zu Bränden kommt, ist dies nach Auffassung des BGH nicht maßgeblich (vgl. BGH, Urteil vom 20.06.2012, IV ZR 150/11, -juris-), weil Versicherer dieses Risiko jedenfalls entweder gar nicht oder zu deutlich höheren Tarifen versichern.

    An der Plausibilität der Annahme, der Betrieb eines Bordells stelle aufgrund des damit oft verbundenen kriminellen Milieus eine Gefahrerhöhung dar, hat sich auch durch den Versuch des Gesetzgebers, Prostitution zu entkriminalisieren, nichts geändert (vgl. vgl. BGH, Urteil vom 20.06.2012, IV ZR 150/11, juris ).

  • OLG Saarbrücken, 04.03.2020 - 5 U 64/19

    1. Der Einbau eines anderen Fahrzeugmotors und die anschließende Benutzung des

    Durch die Bestimmungen der §§ 23 ff. VVG soll das Gleichgewicht zwischen Prämienaufkommen und Versicherungsleistung aufrechterhalten bleiben: Der Versicherer soll nicht gezwungen sein, sich an einem Versicherungsvertrag festhalten zu lassen, obwohl sich die Risikolage so geändert hat, dass nach den Erkenntnissen der Versicherungsmathematik und den Grundsätzen der Versicherungstechnik die Erhebung einer höheren Prämie geboten gewesen wäre (BGH, Beschluss vom 20. Juni 2012 - IV ZR 150/11, VersR 2012, 1300).

    Dabei sind alle aus dem Parteivortrag ersichtlichen gefahrerheblichen Tatsachen in Betracht zu ziehen (BGH, Beschluss vom 20. Juni 2012 - IV ZR 150/11, VersR 2012, 1300; OLG Hamm, VersR 2016, 249).

  • OLG Köln, 20.10.2015 - 9 U 200/14

    Leistungsfreiheit des Gebäudeversicherers wegen unterbliebener Mitteilung eines

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 20. Juni 2012 - IV ZR 150/11 -.; Urteil vom 8. Juli 1987 - IVa ZR 19/86 - Urteil vom 11.12.1980 - IV a ZR 18/80 - veröffentlicht in BGHZ 79, 156, 158; alle zitiert nach juris) soll durch die Bestimmungen der §§ 23 ff. VVG das Gleichgewicht zwischen Prämienaufkommen und Versicherungsleistung aufrechterhalten bleiben: Der Versicherer soll nicht gezwungen sein, sich an einem Versicherungsvertrag festhalten zu lassen, obwohl sich die Risikolage so geändert hat, dass nach den Erkenntnissen der Versicherungsmathematik und den Grundsätzen der Versicherungstechnik die Erhebung einer höheren Prämie geboten gewesen wäre.

    Dabei sind alle aus dem Parteivortrag ersichtlichen gefahrerheblichen Tatsachen in Betracht zu ziehen (BGH, Beschluss vom 20. Juni 2012 - IV ZR 150/11; BGH, Urteil vom 8. Juli 1987 - IVa ZR 19/86; BGH, Urteil vom 11.12.1980 - IV a ZR 18/80 - veröffentlicht in BGHZ 79, 156, 158; alle zitiert nach juris).

  • OLG Stuttgart, 29.11.2012 - 19 U 141/12

    Verfahrensrecht: Folgen des Fehlens einer Anspruchsbegründung bei Säumigkeit des

    Jedenfalls seit BGHZ 179, 329, 334 f. ist die Einordnung der Anspruchsbegründung nicht als Sachurteilsvoraussetzung, sondern deren Zuordnung zur Schlüssigkeit und damit der Begründetheit des Begehrens höchstrichterlich geklärt (vgl. statt aller BGH, Beschl. v. 20. Juni 2012 - IV ZR 150/11, VersR 2012, 1300).
  • LG Berlin, 17.03.2020 - 4 O 63/19

    Einbruchdiebstahlsversicherung: Gefahrerhöhung durch Deaktivieren des

    Denn eine Gefahrerhöhung im Sinne der Ziff. 5.1 der AVB Ausstellung 2008 bzw. des § 23 Abs. 1 VVG beginnt mit dem Anfang des Geschehens, in dessen Verlauf es zu einer erhöhten Bedrohung des versicherten Risikos kommt und liegt folglich bereits ab der Zustandsänderung vor, wenn diese - wie hier - als dauerhaft im dargestellten Sinne anzusehen ist (BGH, Beschluss vom 20. Juni 2012 - IV ZR 150/11 -, juris Rn. 8).

    Die Entfernung der Fenstergriffe war nicht geeignet, die Deaktivierung der elektrischen Öffnungsüberwachung hinsichtlich des Gefährdungspotentials zu kompensieren (vgl. zur Erforderlichkeit einer Gesamtbetrachtung aller Gefahrenumstände: BGH, Beschluss vom 20. Juni 2012 - IV ZR 150/11 -, juris Rn. 11).

  • KG, 30.04.2021 - 6 U 1015/20

    Zahlungsanspruch eines Versicherungsnehmers bei Entwendung einer Goldmünze aus

    Dabei sind alle aus dem Parteivortrag ersichtlichen gefahrerheblichen Tatsachen in Betracht zu ziehen (BGH, Beschluss vom 20. Juni 2012 - IV ZR 150/11 -, Rn. 11, juris; BGH, Urteil vom 11. Dezember 1980 - IVa ZR 18/80 -, BGHZ 79, 156-162, Rn. 6, juris; BGH, Urteil vom 8. Juli 1987 - IVa ZR 19/86, VersR 1987, 921 unter 2).

    dd) Für die Feststellung einer Gefahrerhöhung kommt es deshalb darauf an, ob ein Beobachter, der die fraglichen Umstände kennt, allein aufgrund dieser Kenntnis eine Erhöhung der Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Versicherungsfalles feststellen kann (BGH, Beschluss vom 20. Juni 2012 - IV ZR 150/11 -, Rn. 8, juris; HK-VVG/Karczewski, 4. Aufl. 2020, VVG § 23 Rn. 13).

  • KG, 05.07.2016 - 6 W 59/16

    Nachlassache: Erbrecht eines Erben 4. Ordnung nach Beitritt der ehemaligen DDR

    Auf die Rechtsprechung zur Stichtagsregelung des 28. Mai 2009 (vgl. Urteil des BGH vom 26.10.2011 - IV ZR 150/11; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18.3.2013 - 1 BvR 2436/11, FamRZ 2013, 847) kommt es für die vorliegende Entscheidung nicht an.
  • OLG Dresden, 09.06.2020 - 4 U 102/20

    "Drogenhölle" genießt keinen Versicherungsschutz!

    Dementsprechend ist in der Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 2012, Az.: IV ZR 150/11 - juris; OLG Hamm, a.a.O.) u. a. die Änderung der gewerblichen Nutzung von Räumlichkeiten zur Nutzung als Bordell als gegenüber dem Versicherer anzeigepflichtig angesehen werden, wobei die Anzeigepflicht auf der Annahme beruht, dass mit dieser Nutzungsänderung, insbesondere wegen des damit oftmals verbundenen kriminellen Milieus, eine Gefahrerhöhung einhergeht.
  • OLG Dresden, 30.03.2020 - 4 U 102/20

    Wohngebäudeversicherung - Gefahrerhöhung durch Drogenlagerung

    Dementsprechend ist in der Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 2012, Az.: IV ZR 150/11 - juris; OLG Hamm, a.a.O.) u. a. die Änderung der gewerblichen Nutzung von Räumlichkeiten zur Nutzung als Bordell als gegenüber dem Versicherer anzeigepflichtig angesehen werden, wobei die Anzeigepflicht auf der Annahme beruht, dass mit dieser Nutzungsänderung, insbesondere wegen des damit oftmals verbundenen kriminellen Milieus, eine Gefahrerhöhung einhergeht.
  • LG Hannover, 10.07.2019 - 23 O 81/17

    Gebäudeversicherung - Anfechtung Versicherungsvertrag wegen Irreführung

  • OLG Saarbrücken, 18.01.2020 - 5 U 82/19

    Hausratversicherung - Leistungsfreiheit bei Drogenherstellung in der Wohnung

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