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   BGH, 20.06.2017 - 4 StR 575/16   

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https://dejure.org/2017,25257
BGH, 20.06.2017 - 4 StR 575/16 (https://dejure.org/2017,25257)
BGH, Entscheidung vom 20.06.2017 - 4 StR 575/16 (https://dejure.org/2017,25257)
BGH, Entscheidung vom 20. Juni 2017 - 4 StR 575/16 (https://dejure.org/2017,25257)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB; § 244 Abs. 2 StPO
    Grundsätze der Strafzumessung (Feststellung strafzumessungserheblicher Tatsachen; Maß der Pflichtwidrigkeit); Untersuchungsgrundsatz (Vernehmung eines Sachverständigen bei verständlicher Sachlage)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 46 Abs 2 StGB, § 250 StGB
    Strafzumessung: Berücksichtigung einer möglichen Rufschädigung der Polizei durch die Eigenschaft des Täters als Polizeibeamter zur Tatzeit

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO, § 46 Abs. 2 StGB, § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht; Feststellung von strafzumessungserheblichen Tatsachen; Straferschwerende Heranziehung einer (möglichen) Rufschädigung der Polizei; Darlegung der Prägung der Tat durch ...

  • rewis.io

    Strafzumessung: Berücksichtigung einer möglichen Rufschädigung der Polizei durch die Eigenschaft des Täters als Polizeibeamter zur Tatzeit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht; Feststellung von strafzumessungserheblichen Tatsachen; Straferschwerende Heranziehung einer (möglichen) Rufschädigung der Polizei; Darlegung der Prägung der Tat durch ...

  • datenbank.nwb.de

    Strafzumessung: Berücksichtigung einer möglichen Rufschädigung der Polizei durch die Eigenschaft des Täters als Polizeibeamter zur Tatzeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    WhatsApp in der Hauptverhandlung, oder: Extraction-Report

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Strafzumessung: Der angeklagte Polizeibeamte hat "durch die Tat dem Ruf der Polizei geschadet"

  • beck-blog (Auszüge)

    Der gute Ruf des Polizeibeamten in der Strafzumessung

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 3317
  • NStZ 2017, 577
  • StV 2018, 137
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 07.02.2023 - 6 StR 9/23
    aa) Grundlage der Strafzumessung sind die Bedeutung der Tat für die verletzte Rechtsordnung und der Grad der in ihr zutage tretenden persönlichen Schuld des Angeklagten (vgl. BGH, Urteile vom 30. September 1952 - 2 StR 675/51, BGHSt 3, 179, 180; vom 24. Juni 1954 - 4 StR 893/53, NJW 1954, 1416; vom 4. August 1965 - 2 StR 282/65, BGHSt 20, 264, 266; Beschluss vom 20. Juni 2017 - 4 StR 575/16, NStZ 2017, 577).
  • BGH, 20.04.2021 - 1 StR 286/20

    Tatrichterliche Beweiswürdigung

    Dahin gestellt bleiben kann danach, unter welchen Voraussetzungen die mit einer Straftat für die Angehörigen des Tatopfers verbundenen psychischen Folgen einer Tat überhaupt strafschärfend Berücksichtigung finden können, insbesondere, ob es hierfür darauf ankommt, ob die Tatfolgen - dies wäre mit Blick auf den Straftatbestand der räuberischen Erpressung (§ 255 StGB) nicht der Fall - in den Schutzzweck des verletzten Strafgesetzes fallen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Juni 2017 - 4 StR 575/16 Rn. 8; vom 6. Mai 2008- 5 StR 163/08 Rn. 9; vom 4. Juli 2002 - 3 StR 190/02 und vom 16. März 1993 - 4 StR 602/92 Rn. 9; Urteil vom 28. März 2001 - 3 StR 532/00 Rn. 17 mwN; vgl. auch Schäfer/Sander/von Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl. S. 214 ff. zum Meinungsstand hinsichtlich der Berücksichtigungsfähigkeit außertatbestandsmäßiger Tatfolgen).
  • BGH, 27.06.2019 - 1 StR 238/19

    Mord (Heimtücke)

    Denn auch die vom Landgericht zur Begründung der besonders schweren Schuld des Angeklagten herangezogenen Tatfolgen für die Mutter der Geschädigten einerseits und die Zeugin R., der neuen Lebenspartnerin des Angeklagten, andererseits stellen - sollte es sich hierbei überhaupt um ein zu Lasten des Angeklagten berücksichtigungsfähiges Strafzumessungskriterium handeln (vgl. zum Meinungsstand BGH, Urteile vom 15. Mai 2018 - 1 StR 159/17 Rn. 108 f. mwN; vom 7. Februar 2012 - 1 StR 525/11 Rn. 24, BGHSt 57, 123 ff.; vom 15. Dezember 2006 - 5 StR 181/06 Rn. 57, BGHSt 51, 165, 180 und vom 15. Mai 1985 - 2 StR 83/85 Rn. 7 ff.; Beschlüsse vom 20. Juni 2017 - 4 StR 575/16 Rn. 8 f.; vom 22. Juni 2016 - 5 StR 524/15 Rn. 14, BGHSt 61, 193-197; vom 16. März 1993 - 4 StR 602/92 Rn. 9 und vom 4. Juli 2002 - 3 StR 190/02; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 46 Rn. 34) - jedenfalls keinen hinreichend gewichtigen Umstand dar, der neben den vorhandenen Milderungsgründen die Feststellung der besonderen Schuldschwere rechtfertigen könnte.
  • BayObLG, 11.10.2021 - 202 StRR 117/21

    Tatvollendung und Strafzumessungsgründe bei Umsatzsteuerhinterziehung

    Unter dem Gesichtspunkt des Maßes der Pflichtwidrigkeit (§ 46 Abs. 2 StGB) kann die berufliche Stellung eines Angeklagten nur dann strafschärfend gewertet werden, wenn sich aus ihr besondere Pflichten ergeben, deren Verletzung gerade im Hinblick auf die abzuurteilende Tat Bedeutung hat (BGH, Beschluss vom 19.05.2021 - 1 StR 496/20 bei juris; 20.06.2017 - 4 StR 575/16 = StraFo 2017, 374 = NStZ 2017, 577 = BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatauswirkungen 18 = StV 2018, 137).
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