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   BGH, 20.06.2017 - EnVR 24/16   

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https://dejure.org/2017,26281
BGH, 20.06.2017 - EnVR 24/16 (https://dejure.org/2017,26281)
BGH, Entscheidung vom 20.06.2017 - EnVR 24/16 (https://dejure.org/2017,26281)
BGH, Entscheidung vom 20. Juni 2017 - EnVR 24/16 (https://dejure.org/2017,26281)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 118 Abs 6 EnWG
    Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Umfang der Netzentgeltbefreiung für Energiespeicher - Netzentgeltbefreiung III

  • IWW

    § 118 Abs. 6 EnWG, § ... 118 Abs. 6 Satz 2 und 5 EnWG, § 19 Abs. 2 StromNEV, § 17 f EnWG, § 17 Abs. 2 StromNEV, § 9 Abs. 7 KWKG, § 26 Abs. 1 KWKG, § 9 Abs. 7 Satz 1 KWKG, § 4 Abs. 1 KAV, § 17 Abs. 7 StromNEV, § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 EnWG, § 19 Abs. 2 Satz 6 StromNEV, § 19 Abs. 2 Satz 13 StromNEV, § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV, § 26 KWKG, § 18 AbLaV, § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EnWG, §§ 21 b ff. EnWG, §§ 1 ff. MsbG, § 17 f Abs. 5 Satz 1 EnWG, § 19 Abs. 2 Satz 15 StromNEV, § 18 Abs. 1 Satz 2 AbLaV, § 4 Abs. 1 Satz 1 KAV, § 18 Abs. 1 AbLaV, § 18 Abs. 3 Satz 2 AbLaV, § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ARegV, § 7 ARegV, § 17 Abs. 1 ARegV, § 118 Abs. 6 Satz 2 EnWG, §§ 27 bis 27 c KWKG, § 27 b KWKG, § 17 f Abs. 5 EnWG, § 2 Abs. 4 KAV, § 118 Abs. 7 EnWG, § 90 EnWG

  • Wolters Kluwer

    Umfang des Anspruchs auf Befreiung von den Entgelten für den Netzzugang

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    EnWG: Umfang des Befreiungsanspruchs von Entgelten für Netzzugang

  • erdigital.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    § 118 Abs. 6 EnWG
    Anspruch auf Netzentgeltbefreiung gemäß § 118 Abs. 6 EnWG - Netzentgeltbefreiung III

  • rewis.io

    Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Umfang der Netzentgeltbefreiung für Energiespeicher - Netzentgeltbefreiung III

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EnWG § 118 Abs. 6
    Umfang des Anspruchs auf Befreiung von den Entgelten für den Netzzugang

  • rechtsportal.de

    EnWG § 118 Abs. 6
    Umfang des Anspruchs auf Befreiung von den Entgelten für den Netzzugang

  • datenbank.nwb.de

    Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Umfang der Netzentgeltbefreiung für Energiespeicher - Netzentgeltbefreiung III

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • dombert.de (Kurzinformation)

    Energiespeicher: Befreiung nur für Netzentgelte zulässig

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2017, 1199
  • NVwZ-RR 2017, 782
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 06.10.2015 - EnVR 32/13

    Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften: Nichtigkeit der Regelung

    Auszug aus BGH, 20.06.2017 - EnVR 24/16
    a) Nach der Rechtsprechung des Senats kann als Entgelt für den Netzzugang im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 EnWG nach allgemeinen Grundsätzen nur eine Leistung angesehen werden, die der Netznutzer erbringt oder die jedenfalls auf Veranlassung des Netznutzers als Gegenleistung für die Inanspruchnahme des Netzes erbracht wird (Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2015 - EnVR 32/13, RdE 2016, 65 Rn. 19 - Netzentgeltbefreiung I).

    Sie stellt vielmehr eine zusätzliche Abgabe dar, die zwar an den Tatbestand der Netznutzung anknüpft, aber der Kompensation von Mindererlösen dient, die der Gesamtheit der Netzbetreiber aufgrund der Genehmigung von individuellen Netzentgelten entstanden sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 2015 - EnVR 32/13, RdE 2016, 65 Rn. 19 f. - Netzentgeltbefreiung I und vom 12. April 2016 - EnVR 25/13, RdE 2016, 293 Rn. 23 - Netzentgeltbefreiung II).

  • BGH, 12.04.2016 - EnVR 25/13

    Netzentgeltbefreiung II - Stromnetzentgeltverordnung: Nichtigkeit der Regelungen

    Auszug aus BGH, 20.06.2017 - EnVR 24/16
    Sie stellt vielmehr eine zusätzliche Abgabe dar, die zwar an den Tatbestand der Netznutzung anknüpft, aber der Kompensation von Mindererlösen dient, die der Gesamtheit der Netzbetreiber aufgrund der Genehmigung von individuellen Netzentgelten entstanden sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 2015 - EnVR 32/13, RdE 2016, 65 Rn. 19 f. - Netzentgeltbefreiung I und vom 12. April 2016 - EnVR 25/13, RdE 2016, 293 Rn. 23 - Netzentgeltbefreiung II).
  • BGH, 05.12.2023 - EnVR 59/21

    Kommunalrabatt

    Das gilt auch für die anderen gesetzlichen Umlagen, die entweder dazu dienen, Mindererlöse des Netzbetreibers aus dem Netzbetrieb zu kompensieren oder die Kosten für an Dritte geleistete Zahlungen an die Letztverbraucher weiterzureichen (so die KWKG-Umlage, die Offshore-Haftungsumlage nach § 17 f EnWG oder die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 AbLaV) und deren Vereinnahmung lediglich anlässlich der Erhebung von Netzentgelten erfolgt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2017 - EnVR 24/16, EnWZ 2017, 454 Rn. 13 - Netzentgeltbefreiung III).

    Konzessionsabgaben sind nicht integraler Bestandteil der Netzentgelte (BGH, EnWZ 2017, 454 Rn. 13, 14 - Netzentgeltbefreiung III).

    Gesetzliche Umlagen, Konzessionsabgaben und Entgelte für den Messstellenbetrieb und die Messung beinhaltet es hingegen nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. April 2016 - EnVR 25/13, RdE 2016, 293 Rn. 23 - Netzentgeltbefreiung II, zu § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV; vom 20. Juni 2017 - EnVR 24/16, EnWZ 2017, 454 Rn. 9, 10 - Netzentgeltbefreiung III, zu § 118 Abs. 6 EnWG).

    Zudem lagen zum Antragszeitpunkt bereits die Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 2015 (EnVR 32/13, EnWZ 2016, 85 - Netzentgeltbefreiung I) und 20. Juni 2017 (EnVR 24/16, EnWZ 2017, 454 - Netzentgeltbefreiung III) vor, die jedenfalls Anlass geben mussten, die Fortführung der bisherigen Praxis zumindest nicht mehr als gesichert anzusehen.

  • OLG Düsseldorf, 29.09.2021 - 3 Kart 210/20

    Beschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur Antrag auf Genehmigung der

    Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20.06.2017, EnVR 24/16, stehe dem nicht entgegen.

    In systematischer Hinsicht sei es sachgemäß, auf die zu § 118 Abs. 6 EnWG und § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EnWG ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (EnVR 24/16 und EnVR 32/13) zurückzugreifen, in der dieser betone, dass als Entgelt, Preis, Geldforderung oder Rechnungsbetrag für den Netzzugang nur eine Leistung anzusehen sei, die der Netznutzer als Gegenleistung für die Inanspruchnahme des Netzes erbringe.

    Dieses zunächst zu § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 3 EnWG entwickelte Begriffsverständnis (Beschluss v. 06.10.2015, EnVR 32/13, Rn. 18 ff., juris - Netzentgeltbefreiung I) hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 20.06.2017 (EnVR 24/16, Rn. 10 ff., juris - Netzentgeltbefreiung III) auch für den Befreiungstatbestand des § 118 Abs. 6 EnWG für anwendbar erklärt.

    Hiervon abgesehen wäre ein ursprünglich entstandenes, schutzwürdiges Vertrauen der Beschwerdeführerin in die Berücksichtigungsfähigkeit der hier streitgegenständlichen Rechnungspositionen auf dem Regulierungskonto bereits mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 06.10.2015 (EnVR 32/13 - Netzentgeltbefreiung I), spätestens aber mit dem vom 20.06.2017 (EnVR 24/16 - Netzentgeltbefreiung III) entfallen.

    Im Lichte der zuvor genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Beschluss v. 06.10.2015, EnVR 32/13, Rn. 18 ff., juris - Netzentgeltbefreiung I und Beschluss v. 20.06.2017, EnVR 24/16, Rn. 10 ff, Netzentgeltbefreiung III) liegt bei Hervorhebung des Begriffsbestandteils "Netzzugang", der den "Rechnungsbetrag" inhaltlich konkretisiert, ein Abstellen auf die Gegenleistung für die Inanspruchnahme des Netzes nahe.

  • OLG Düsseldorf, 20.12.2023 - 3 Kart 183/23
    Soweit der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 20. Juni 2017 (EnVR 24/16) sogenannte "gesonderte Entgelte" als nicht von § 118 Abs. 6 EnWG erfasst angesehen habe, könne diese Wertung nicht auf Baukostenzuschüsse übertragen werden.

    Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass der Begriff der Entgelte für den Netzzugang in § 118 Abs. 6 EnWG ebenso auszulegen ist wie in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3 EnWG, d.h. dass der Befreiungstatbestand lediglich Netzentgelte im eigentlichen Sinn erfasst (BGH, Beschluss vom 20. Juni 2017 - EnVR 24/16, juris Rn. 12 und 15).

    Dass es in § 118 Abs. 6 Satz 1 EnWG lediglich um die Befreiung von Netzentgelten im eigentlichen Sinn geht (so BGH, Beschluss vom 20. Juni 2017 - EnVR 24/16, juris Rn. 15) und damit die Erhebung von Baukostenzuschüssen nicht Regelungsgegenstand der Norm ist, wird schließlich auch nicht durch deren Zweck in Frage gestellt.

  • OLG Jena, 28.02.2019 - 4 U 343/16

    Stromversorgungsvertrag mit einem mittelständischen Produktionsbetrieb: Erhebung

    Soweit die Beklagte sich auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 31.07.2013 VIII ZR 162/09 - (juris) beruft, führt dies zu keiner anderen Beurteilung, denn der Bundesgerichtshof hat dort gänzlich anders lautende Klauseln über die Änderung von Tarifpreisen für die Lieferung von Gas, nicht aber Klauseln über die Abrechnung von Umlagen bzw. Abgaben, wie etwa diejenige nach § 19 Abs. 2 StromNEV, überprüft (vgl. zur Einordnung der Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV als Abgabe und nicht als Entgelt für eine Leistung: BGH, Beschluss vom 06.10.2015 - EnVR 32/13 -, Rn. 20; Beschluss vom 12.04.2016 - EnVR 25/13 - Rn. 23, Beschluss vom 20.06.2017 - EnVR 24/16 - Rn. 11, juris).

    Hingegen kann für die Erhebung der Offshore-Haftungsumlage nicht auf Ziffer 1.5 der Preisblätter abgestellt werden, weil es sich bei dieser nicht um ein Entgelt für die Nutzung des Netzes handelt, sondern - wie auch im Fall des § 19 Abs. 2 StromNEV - um eine Abgabe, die zwar an den Tatbestand der Netznutzung anknüpft, nicht aber eine Gegenleistung entlohnt (vgl. BGH, Beschluss vom 20.06.2017 EnVR 24/16 - Rn. 13, juris).

    So verhält es sich auch mit der Umlage nach § 18 Abs. 1 Satz 1 AbLaV, der nach Vertragsabschluss am 01.01.2013 in Kraft getreten ist (vgl. § 19 AbLaV), und die ebenfalls nicht als Entgelt für die Netznutzung, sondern als Abgabe einzuordnen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20.06.2017 - EnVR 24/16 - Rn. 13, juris).

    Auch wenn sich diese Umlage nach dem Wortlaut zunächst lediglich auf das Umlageverfahren zwischen den Netzbetreibern beziehen könnte, so wird durch den ausdrücklichen Verweis in § 13b Abs. 4b Satz 6 EnWG auf § 9 Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz klargestellt, dass es sich hierbei um ein vom Gesetzgeber angeordnetes mehrstufiges Umlageverfahren handelt, bei dem - auch gerade wegen des ausdrücklichen Verweises auf § 9 Abs. 7 Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (". ein Belastungsausgleich erfolgt dabei entsprechend § 9 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes mit der Maßgabe, dass die Belastungsgrenzen in Absatz 7 Satz und 3 für bestimmte Letztverbrauchergruppen keine Anwendung finden...") die Kosten im Wege einer Abgabe auf den Letztverbraucher überwälzt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 20.06.2017 - EnVR 24/16 - Rn. 13: bei § 9 Abs. 7 KWWG handelt es sich auch um eine Abgabe, juris).

  • OLG Düsseldorf, 02.02.2022 - 3 Kart 37/21

    Beschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur; Entgelt für die

    Der Grund für die Netzentgeltbefreiung nach § 118 Abs. 6 EnWG besteht darin, dass der Gesetzgeber damit einen wirtschaftlichen Anreiz für den von ihm als wünschenswert eingestuften Zubau weiterer Pumpspeicherkraftwerke und anderer Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie im Hinblick auf die zunehmende Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien und deren Integration in das Stromversorgungssystem setzen wollte, um dadurch einen Beitrag zur Netzstabilität zu leisten und mehr überschüssige Energie, z.B. Strom aus volatiler Wind- oder Solarenergie, zu speichern (vgl. BT-Drs. 16/12898, S. 20; BT-Drs. 17/6072, S. 97; Posser, in: Kment, a.a.O., § 118 Rn. 8; BGH, Beschl. v. 20.06.2017 - EnVR 24/16, Juris Rn. 18; eingehend Missling, in: Theobald/Kühling, a.a.O., § 118 EnWG Rn. 11 ff. - jeweils m.w.N.).
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