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   BGH, 20.06.2017 - VI ZB 55/16   

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https://dejure.org/2017,28084
BGH, 20.06.2017 - VI ZB 55/16 (https://dejure.org/2017,28084)
BGH, Entscheidung vom 20.06.2017 - VI ZB 55/16 (https://dejure.org/2017,28084)
BGH, Entscheidung vom 20. Juni 2017 - VI ZB 55/16 (https://dejure.org/2017,28084)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 91 Abs 1 S 1 ZPO, § 91 Abs 2 S 2 ZPO, § 91 Abs 2 S 3 ZPO, § 7 Abs 2 RVG, § 35 InsO
    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Kosten eines zusätzlichen Rechtsanwalts bei in eigener Sache tätigem Rechtsanwalt und gleichzeitiger Vertretung einer GmbH; Vergütungsanspruch bei Insolvenz der Gesellschaft

  • IWW

    §§ 574 Abs. 1 Nr. 2, ... 575 ZPO, § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO, § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 7 Abs. 1 RVG, § 7 Abs. 2 RVG, § 420 BGB, § 426 Abs. 1 BGB, § 91 Abs. 1 ZPO, Abs. 2 Satz 3 ZPO, § 240 Satz 2 ZPO, § 249 Abs. 2 ZPO, § 35 InsO, § 80 InsO, § 36 InsO, § 851 Abs. 1 ZPO, § 7 Abs. 1, § 13 RVG, § 577 Abs. 3 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines (jeweils) eigenen Rechtsanwalts der Streitgenossen; Erstattung der Kosten mehrerer Rechtsanwälte einer Partei vom unterlegenen Gegner; Konkreter sachlicher Grund die Inanspruchnahme mehrerer Prozessbevollmächtigten; Vergütung des in ...

  • rewis.io

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Kosten eines zusätzlichen Rechtsanwalts bei in eigener Sache tätigem Rechtsanwalt und gleichzeitiger Vertretung einer GmbH; Vergütungsanspruch bei Insolvenz der Gesellschaft

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Anwaltliche Vertretung durch Gesellschafter-Geschäftsführer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2 und 3
    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines (jeweils) eigenen Rechtsanwalts der Streitgenossen; Erstattung der Kosten mehrerer Rechtsanwälte einer Partei vom unterlegenen Gegner; Konkreter sachlicher Grund die Inanspruchnahme mehrerer Prozessbevollmächtigten; Vergütung des in ...

  • rechtsportal.de

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines (jeweils) eigenen Rechtsanwalts der Streitgenossen; Erstattung der Kosten mehrerer Rechtsanwälte einer Partei vom unterlegenen Gegner; Konkreter sachlicher Grund die Inanspruchnahme mehrerer Prozessbevollmächtigten; Vergütung des in ...

  • datenbank.nwb.de

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Kosten eines zusätzlichen Rechtsanwalts bei in eigener Sache tätigem Rechtsanwalt und gleichzeitiger Vertretung einer GmbH; Vergütungsanspruch bei Insolvenz der Gesellschaft

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Sich selbst vertretender RA: Sind die Kosten für zusätzlichen RA erstattungsfähig?

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Kostenerstattung nach Prozessvertretung einer GmbH und ihres geschäftsführenden Rechtsanwalts durch diesen selbst bei Tätigwerden eines weiteren Rechtsanwalts

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kostenerstattungsanspruch eines Anwalts, der sich selbst und eine GmbH, deren Geschäftsführer er ist, vertritt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Kostenrecht: Vertretung einer GmbH und des geschäftsführenden Rechtsanwalts durch sich selbst bei Tätigwerden eines weiteren Rechtsanwalts

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines (jeweils) eigenen Rechtsanwalts der Streitgenossen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 626
  • NJW-RR 2018, 124
  • ZIP 2017, 1829
  • MDR 2017, 1087
  • WM 2017, 1611
  • DB 2017, 2993
  • Rpfleger 2017, 731
  • NZG 2018, 350
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 30.04.2003 - VIII ZB 100/02

    Kostenerstattung bei Vertretung von Streitgenossen durch einen gemeinschaftlichen

    Auszug aus BGH, 20.06.2017 - VI ZB 55/16
    Im Falle der Insolvenz der Gesellschaft kann er nicht verlangen, so gestellt zu werden, als schulde er sich selbst gemäß § 7 Abs. 2 RVG im Innenverhältnis entfallende Gebühren und Auslagen (Fortentwicklung BGH, Beschluss vom 30. April 2003, VIII ZB 100/02, NJW-RR 2003, 1217).

    Einen höheren Betrag als seinen Bruchteil kann der Streitgenosse nur fordern, wenn er glaubhaft macht, dass er ihn aufgewendet hat oder aufwenden muss (BGH, Beschluss vom 30. April 2003 - VIII ZB 100/02, NJW-RR 2003, 1217, 1218; MüKoZPO/Schulz, 5. Aufl., § 100 Rn. 27 ff.).

    Denn der Rechtsbeschwerdeführer sieht sich - anders als der obsiegende Streitgenosse in der der Entscheidung vom 30. April 2003 (VIII ZB 100/02, aaO) zugrundeliegenden Fallgestaltung - keinem auf § 7 Abs. 2 RVG (§ 6 Abs. 2 BRAGO aF) beruhenden Anspruch eines (dritten) Rechtsanwalts gegenüber, für den er im Innenverhältnis zu der insolventen Beklagten zu 4 keinen Ausgleich erlangen könnte.

  • BGH, 11.12.2008 - IX ZB 232/08

    Unterbrechung eines Rechtsstreits nach Einreichung der Klage bei Gericht

    Auszug aus BGH, 20.06.2017 - VI ZB 55/16
    Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über prozessuale Ansprüche des Schuldners unabhängig davon auf den Insolvenzverwalter über, ob dieser in den Rechtsstreit eintritt (BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2008 - IX ZB 232/08, NZI 2009, 169 Rn. 16).

    (4) War der Rechtsbeschwerdeführer demgegenüber in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Beklagten zu 4 der Auffassung, dass der Kostenerstattungsanspruch gemäß § 36 InsO, § 851 Abs. 1 ZPO, § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht zur Masse gehöre (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2008, aaO, Rn. 19 aE), hätte er den Insolvenzverwalter diesbezüglich auf Feststellung in Anspruch nehmen und die Frage der Massezugehörigkeit des Kostenerstattungsanspruchs einer Klärung zuführen können (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2008 - IX ZR 94/06, WM 2008, 415 Rn. 7 mwN).

  • BGH, 05.11.1987 - III ZR 86/86

    Wirksamkeit einer Revisionsrücknahme trotz Aussetzung des Verfahrens

    Auszug aus BGH, 20.06.2017 - VI ZB 55/16
    Prozesshandlungen, die - wie die Rechtsmittelrücknahme - gegenüber dem Gericht erklärt werden müssen, sind dagegen wirksam (BGH, Urteil vom 30. September 1968 - VII ZR 93/67, BGHZ 50, 397, 400 zur Einlegung der Berufung; BGH, Beschluss vom 5. November 1987 - III ZR 86/86, BGHR ZPO § 249 Abs. 2 Prozesshandlung Nr. 1; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 249 Rn. 5).

    Auch der Sinn und Zweck der Unterbrechung erfordert keine Unwirksamkeit der Rechtsmittelrücknahme, weil die Rechtsmittelrücknahme dem Gegner keine Nachteile bringt (BGH, Beschluss vom 5. November 1987, aaO).

  • BGH, 20.01.2004 - VI ZB 76/03

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Rechtsanwalts für den Versicherungsnehmer

    Auszug aus BGH, 20.06.2017 - VI ZB 55/16
    Ein Rechtsanwalt, der sich selbst und zugleich eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung vertritt, deren Geschäftsführer er ist, kann in dem ihn betreffendenden Kostenfestsetzungsverfahren Kosten für eine Rechtsanwältin aus seiner Kanzlei, die sich zusätzlich für ihn bestellt hat, nur geltend machen, wenn die zusätzliche Vertretung notwendig war (Bestätigung Senatsbeschluss vom 20. Januar 2004, VI ZB 76/03, Rpfleger 2004, 314).

    Dabei lässt sich die Frage, ob dies dann der Fall ist, wenn mehrere Streitgenossen klagen oder verklagt werden, nicht aufgrund einer schematischen Beurteilung ohne Berücksichtigung der konkreten Fallumstände beantworten (Senat, Beschluss vom 20. Januar 2004 - VI ZB 76/03, Rpfleger 2004, 314 unter 1).

  • BGH, 06.12.2007 - IX ZB 223/06

    Gebühren des sich im Berufungsverfahren selbst vertretenden Rechtsanwalts bei

    Auszug aus BGH, 20.06.2017 - VI ZB 55/16
    aa) § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO ist nicht lex specialis zu § 91 Abs. 1 ZPO; dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des Gebühren- und Auslagentatbestandes erfüllt sind, wird vielmehr vorausgesetzt (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2007 - IX ZB 223/06, FamRZ 2008, 508 Rn. 7).

    Er hat keinen Anspruch darauf, so gestellt zu werden, als müsste er sich selbst informieren oder beraten (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2007, aaO, Rn. 9 f.).

  • BGH, 10.01.2008 - IX ZR 94/06

    Mitgliedschaftsrechte in der Rechtsanwaltsversorgung in der Insolvenz des

    Auszug aus BGH, 20.06.2017 - VI ZB 55/16
    (4) War der Rechtsbeschwerdeführer demgegenüber in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Beklagten zu 4 der Auffassung, dass der Kostenerstattungsanspruch gemäß § 36 InsO, § 851 Abs. 1 ZPO, § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht zur Masse gehöre (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2008, aaO, Rn. 19 aE), hätte er den Insolvenzverwalter diesbezüglich auf Feststellung in Anspruch nehmen und die Frage der Massezugehörigkeit des Kostenerstattungsanspruchs einer Klärung zuführen können (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2008 - IX ZR 94/06, WM 2008, 415 Rn. 7 mwN).
  • BGH, 01.02.2007 - IX ZR 178/05

    Anspruch auf Prozesskostenerstattung in der Insolvenz des Gläubigers

    Auszug aus BGH, 20.06.2017 - VI ZB 55/16
    Er unterliegt der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters, § 80 InsO (BGH, Versäumnisurteil vom 1. Februar 2007 - IX ZR 178/05, NJW-RR 2007, 1205 Rn. 12).
  • BVerfG, 03.04.1990 - 1 BvR 269/83

    Erstattung von Anwaltskosten im Verfassungsbeschwerdeverfahren bei gemeinsamer

    Auszug aus BGH, 20.06.2017 - VI ZB 55/16
    Anders als die weiteren Streitgenossen, die Beklagten zu 1 und 2, die sich von vornherein und jeweils ausschließlich durch eigene Rechtsanwälte haben vertreten lassen (vgl. auch die dem von der Rechtsbeschwerde angeführten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. April 1990 - 1 BvR 269/83, BVerfGE 81, 387 ff., zugrunde liegende Fallgestaltung), hat der Rechtsbeschwerdeführer - wie ausgeführt - sich selbst und die Beklagte zu 4 gemeinsam vertreten und keine Notwendigkeit gesehen, davon abzugehen.
  • BGH, 13.10.2011 - V ZB 290/10

    Kostenfestsetzung: Anspruch eines obsiegenden Streitgenossen auf Erstattung der

    Auszug aus BGH, 20.06.2017 - VI ZB 55/16
    Da das Kostenfestsetzungsverfahren als Massenverfahren einer zügigen und möglichst unkomplizierten Abwicklung bedarf, kann die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines (jeweils) eigenen Rechtsanwalts nur in besonderen atypischen Konstellationen verneint werden (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - V ZB 290/10, NJW 2012, 319 Rn. 6 f. mwN).
  • BGH, 30.09.1968 - VII ZR 93/67

    Prozeßführungsbefugnis bei abgetretener Forderung im Konkurs

    Auszug aus BGH, 20.06.2017 - VI ZB 55/16
    Prozesshandlungen, die - wie die Rechtsmittelrücknahme - gegenüber dem Gericht erklärt werden müssen, sind dagegen wirksam (BGH, Urteil vom 30. September 1968 - VII ZR 93/67, BGHZ 50, 397, 400 zur Einlegung der Berufung; BGH, Beschluss vom 5. November 1987 - III ZR 86/86, BGHR ZPO § 249 Abs. 2 Prozesshandlung Nr. 1; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 249 Rn. 5).
  • BGH, 19.09.2017 - VI ZB 72/16

    Kostenerstattung: Rechtsmissbräuchlichkeit einer Beauftragung eines eigenen

    Da das Kostenfestsetzungsverfahren als Massenverfahren einer zügigen und möglichst unkomplizierten Abwicklung bedarf, kann die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines (jeweils) eigenen Rechtsanwalts nur in besonderen atypischen Konstellationen verneint werden (Senat, Beschluss vom 20. Juni 2017 - VI ZB 55/16, WM 2017, 1611 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - V ZB 290/10, NJW 2012, 319 Rn. 6 f. mwN).
  • BGH, 08.11.2022 - VI ZR 379/21

    Gesamt- oder Teilgläubigerschaft obsiegender Streitgenossen bezüglich eines

    Im Übrigen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass Streitgenossen hinsichtlich der auf ihrer Seite insgesamt angefallenen Anwaltskosten als Anteilsgläubiger anzusehen sind, wenn die Kosten - wie hier - der Gegenseite ohne weitere Differenzierung auferlegt werden (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 20. Juni 2017 - VI ZB 55/16, NJW-RR 2018, 124 Rn. 16; vom 19. September 2017 - VI ZB 72/16, NJW 2017, 3788 Rn. 20; BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - IX ZB 152/11, NJW 2013, 2826 Rn. 8; sowie ganz allg. Meinung in der Literatur MünchKomm-BGB/Heinemeyer, 9. Aufl., § 420 Rn. 6 und § 428 Rn. 12; BeckOK BGB/Gehrlein, 61. Ed. 1.2.2022, § 428 Rn. 3; Böttcher in: Erman, BGB, 16. Aufl., § 428, Rn. 13; MünchKomm-ZPO/Schulz, 6. Aufl., § 100 Rn. 29; Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, 19. Aufl., § 100 Rn. 6 und § 103 Rn. 7a; BeckOK ZPO/Jaspersen, 44. Ed. 1.3.2022, § 100 Rn. 36; Zöller/Herget, ZPO, 34. Aufl., § 100 Rn. 4; Hüßtege in: Thomas/Putzo, ZPO, 43. Aufl., § 100 Rn. 13 "Einzelgläubiger"; Gierl in: Saenger, ZPO, § 100 Rn. 24, 28; Stein/Jonas/Muthorst, ZPO, 23. Aufl., § 100 Rn. 14; Goldbeck in: Kern/Diehm, ZPO, 2. Aufl., § 100 Rn. 12 und § 104 Rn. 28; Anders/Gehle/Göertz, ZPO, 80. Aufl., § 100 Rn. 47, 61 f.; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 18. Aufl. 2018, § 48 Rn. 23; Smid/Hartmann in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl., § 100 Rn. 3; wohl auch Staudinger/Looschelders, BGB [2022], § 428 Rn. 94; Cepl/Voß/Rüting, ZPO, 2. Aufl., § 100 Rn. 27; Selb, Mehrheiten von Gläubigern und Schuldner, 1984, 241).

    Einen höheren Betrag als seinen Bruchteil kann der Streitgenosse nur fordern, wenn er glaubhaft macht, dass er ihn aufgewendet hat oder aufwenden muss (Senatsbeschlüsse vom 20. Juni 2017 - VI ZB 55/16, NJW-RR 2018, 124 Rn. 16 f.; vom 19. September 2017 - VI ZB 72/16, NJW 2017, 3788 Rn. 20; BGH, Beschluss vom 30. April 2003 - VIII ZB 100/02, NJW-RR 2003, 1217, juris Rn. 10; MünchKomm-ZPO/Schulz, 6. Aufl., § 100 Rn. 27 ff.).

  • KG, 26.04.2021 - 19 W 40/21

    Kostenfestsetzung bei Anzeige der Masseunzulänglichkeit

    Prozesshandlungen, die - wie die Rechtsmitteleinlegung oder -rücknahme - gegenüber dem Gericht erklärt werden müssen, sind dagegen trotz der Aussetzung voll wirksam (vgl. BGH, Beschluss v. 5.11.1987, III ZR 86/86; BGH, Beschluss v. 20.6.2017, VI ZB 55/16, Rn. 24).

    Denn mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über prozessuale Ansprüche des Schuldners unabhängig davon auf den Insolvenzverwalter über, ob dieser in den Rechtsstreit eintritt (BGH, Beschluss v. 20.6.2017, VI ZB 55/16, Rn. 26).

    Mit der wirksam erklärten Berufungsrücknahme wurde das Verfahren und damit auch seine Unterbrechung beendet (BGH, Beschluss v. 20.6.2017, VI ZB 55/16, Rn. 25).

  • BGH, 06.11.2018 - XI ZR 17/15

    Die vom Insolvenzverwalter teilweise aufgenommene und teilweise zurückgenommen

    Nachdem der Kläger den nach dem Teilurteil vom 9. Januar 2018 noch anhängigen Teil der Revision - ungeachtet der fortdauernden Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 240 ZPO wirksam (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. November 1987 - III ZR 86/86, juris Rn. 2 f. und vom 20. Juni 2017 - VI ZB 55/16, WM 2017, 1611 Rn. 24) - zurückgenommen hat, muss im Revisionsverfahren nur noch über die Kosten entschieden werden.
  • OLG Bremen, 23.11.2023 - 1 W 24/23

    Zur Berechnung der gegen den Prozessgegner festzusetzenden außergerichtlichen

    Hier gilt der Grundsatz, dass jeder einzelne Streitgenosse hinsichtlich der Geltendmachung der auf seiner Seite angefallenen Anwaltskosten gegen den Prozessgegner Anteilsgläubiger gemäß § 420 BGB ist (siehe BGH, Beschluss vom 16.05.2013 - IX ZB 152/11, juris Rn. 8, NJW 2013, 2826; Beschluss vom 20.06.2017 - VI ZB 55/16, juris Rn. 16, NJW-RR 2018, 124; Urteil vom 08.11.2022 - VI ZR 379/21, juris Rn. 17, MDR 2023, 395).
  • BayObLG, 16.02.2022 - 101 Sch 60/21

    Aufhebungsklage gegen einen Schiedsspruch im Herkunftsstaat und

    Dass nach deutschem Recht die Kostenfestsetzung den Regeln über die Anteilsgläubigerschaft gefolgt wäre (vgl. BGH, Beschl v. 20. Juni 2017, NJW-RR 2018, 124 Rn. 16 f.; Goldbeck in Kern/Diehm, ZPO, 2. Aufl. 2020, § 100 Rn. 12), kann die Auslegung des ausländischen Schiedsspruchs nicht beeinflussen.
  • OLG Schleswig, 24.01.2019 - 9 W 182/18

    Kostenfestsetzungsverfahren: Notwendige Kosten für den obsiegenden

    Die Rechtspflegerin ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass bei Streitgenossen mit nur einem gemeinsamen Prozessbevollmächtigten als notwendige Kosten für den obsiegenden Streitgenossen grundsätzlich nur der seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechende Bruchteil der Anwaltskosten festgesetzt werden kann, dessen Höhe sich nach dem Innenverhältnis der Streitgenossen und im Zweifel nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB bestimmt (ständige Rechtsprechung seit BGH, Beschluss vom 30. April 2003 - VIII ZB 100/02, NJW-RR 2003, 1217, 1218 unter 3.; vom 5. Juli 2006 - VIII ZB 53/05, WuM 2006, 529 Rn. 4; vom 20. Juni 2017 - VI ZB 55/16, WM 2017, 1611 Rn. 16).
  • OLG Dresden, 14.06.2023 - 12 W 116/23

    Festsetzungsfähigkeit der Gerichtsauslagen für einen Verfahrenspfleger im

    Dabei berücksichtigt der Senat, dass die beklagten Streitgenossen hinsichtlich der auf ihrer Seite insgesamt angefallenen Anwaltskosten Anteilsgläubiger gemäß § 420 BGB sind, wobei nach § 426 Abs. 1 BGB im Zweifel davon auszugehen ist, dass jeder Streitgenosse bei gleicher Beteiligung am Rechtsstreit im Zweifel den auf ihn entfallenden Bruchteil der gemeinsamen Prozesskosten aufzuwenden hat (BGH, ständige Rechtsprechung, vgl. beispielsweise Beschluss vom 20.06.2017, VI ZB 55/16, Rn. 16; Urteil vom 08.11.2022, VI ZR 379/21, Rn. 16).
  • OLG Hamm, 19.06.2020 - 25 W 76/20
    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ( BGH NJW-RR 2003, 1217 juris-Rn 8 ff; BGH NJW-RR 2018, 124 juris-Rn 16/17 ), der sich der Senat in ständiger Rechtsprechung anschließt, kann der obsiegende Streitgenosse von dem unterlegenen Gegner die Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten nur in Höhe des seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteils, nicht entsprechend seinem Haftungsanteil nach § 7 II RVG verlangen.
  • OLG Bremen, 23.11.2023 - 1 Ws 23/23

    Streitgenossen, Kostenfestsetzung

    Hier gilt der Grundsatz, dass jeder einzelne Streitgenosse hinsichtlich der Geltendmachung der auf seiner Seite angefallenen Anwaltskosten gegen den Prozessgegner Anteilsgläubiger gemäß § 420 BGB ist (siehe BGH, Beschluss vom 16.05.2013 - IX ZB 152/11, juris Rn. 8, NJW 2013, 2826; Beschluss vom 20.06.2017 - VI ZB 55/16, juris Rn. 16, NJW-RR 2018, 124; Urteil vom 08.11.2022 - VI ZR 379/21, juris Rn. 17, MDR 2023, 395).
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