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   BGH, 20.06.2017 - XI ZR 716/16   

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https://dejure.org/2017,33207
BGH, 20.06.2017 - XI ZR 716/16 (https://dejure.org/2017,33207)
BGH, Entscheidung vom 20.06.2017 - XI ZR 716/16 (https://dejure.org/2017,33207)
BGH, Entscheidung vom 20. Juni 2017 - XI ZR 716/16 (https://dejure.org/2017,33207)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB, § ... 488 Abs. 3 BGB, § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 490 Abs. 3, § 314 BGB, § 313 Abs. 3 BGB, § 14 Abs. 1 ABB, § 314 Abs. 1 BGB, § 313 Abs. 3 Satz 2 BGB, § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB, Art. 229 § 22 Abs. 2 und 3 EGBGB, Art. 229 § 38 Abs. 1 und 2 EGBGB, §§ 488 ff. BGB, § 6 Abs. 1 ABB, § 1 ABB, § 489 Abs. 3 BGB, § 242 BGB, § 562 Abs. 1 ZPO, § 563 Abs. 3 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Feststellungbegehren bzgl. des Fortbestehens eines Bausparvertrags; Kündigungsrecht der Bausparkasse; Vollständiger Empfang des Darlehens mit Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Feststellungbegehren bzgl. des Fortbestehens eines Bausparvertrags; Kündigungsrecht der Bausparkasse; Vollständiger Empfang des Darlehens mit Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife

  • rechtsportal.de

    Feststellungbegehren bzgl. des Fortbestehens eines Bausparvertrags; Kündigungsrecht der Bausparkasse; Vollständiger Empfang des Darlehens mit Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife

  • datenbank.nwb.de

    Bauspardarlehen: Kündigung eines Bausparvertrags über zehn Jahre nach Zuteilungsreife

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 21.02.2017 - XI ZR 185/16

    Kündigungsrecht einer Bausparkasse zehn Jahre nach Zuteilungsreife bejaht

    Auszug aus BGH, 20.06.2017 - XI ZR 716/16
    Auf den am 16. April 1991 abgeschlossenen Bausparvertrag findet wovon im Ansatz auch das Berufungsgericht ausgegangen ist - Darlehensrecht Anwendung (vgl. Senatsurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 185/16, WM 2017, 616 Rn. 20 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

    In zeitlicher Hinsicht ist - soweit für die Entscheidung von Bedeutung - gemäß Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB, Art. 229 § 22 Abs. 2 und 3 EGBGB und Art. 229 § 38 Abs. 1 und 2 EGBGB das Darlehensrecht der §§ 488 ff. BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) maßgeblich (vgl. Senatsurteil vom 21. Februar 2017 aaO Rn. 18 f.).

    a) Wie der Senat in seinem Urteil vom 21. Februar 2017 (XI ZR 185/16, WM 2017, 616 Rn. 34 ff.) entschieden und im Einzelnen begründet hat, steht auch einer Bausparkasse das Kündigungsrecht aus § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB aF zu.

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 21. Februar 2017 näher dargelegt hat (XI ZR 185/16, WM 2017, 616 Rn. 71 ff.), ist im Regelfall mit Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife von einem vollständigen Empfang des Darlehens auszugehen.

    Eine vom Regelfall abweichende Modifikation des Vertragszwecks, etwa in Gestalt eines zeitlich begrenzten Verzichts auf das zugeteilte Bauspardarlehen unter Gewährung eines Zinsbonus nach Ablauf einer bestimmten Treuezeit (vgl. Senatsurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 185/16, WM 2017, 616 Rn. 81), haben die Parteien nicht vereinbart.

    Da die Parteien gerade um die Wirksamkeit der Kündigung streiten, können sich die Kläger auf diese Vorschrift nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auf Grund eines widersprüchlichen Verhaltens nicht berufen (Senatsurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 185/16, WM 2017, 616 Rn. 89).

  • OLG Karlsruhe, 08.11.2016 - 17 U 185/15

    Bausparvertrag: Kündigungsrecht der Bausparkasse zehn Jahre nach Zuteilungsreife;

    Auszug aus BGH, 20.06.2017 - XI ZR 716/16
    Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung (OLG Karlsruhe, Urteil vom 8. November 2016 - 17 U 185/15, juris) im Wesentlichen ausgeführt:.
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