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   BGH, 20.06.2018 - XII ZB 102/17   

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https://dejure.org/2018,22434
BGH, 20.06.2018 - XII ZB 102/17 (https://dejure.org/2018,22434)
BGH, Entscheidung vom 20.06.2018 - XII ZB 102/17 (https://dejure.org/2018,22434)
BGH, Entscheidung vom 20. Juni 2018 - XII ZB 102/17 (https://dejure.org/2018,22434)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 1587 b Abs. 2 BGB, § ... 51 VersAusglG, § 41 VersAusglG, § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG, § 27 VersAusglG, § 51 Abs. 1 VersAusglG, §§ 9 bis 19 VersAusglG, § 51 Abs. 2 VersAusglG, § 225 Abs. 2, 3 FamFG, § 16 VersAusglG, § 44 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG, § 41 Abs. 2 VersAusglG, § 40 Abs. 1 bis 3 VersAusglG, § 41 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG, §§ 40 Abs. 2 Satz 1, 41 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG, § 40 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung einer nach Ende der Ehezeit auf Antrag des ausgleichspflichtigen Ehegatten verlängerten Dienstzeit als Beamter bei der Ermittlung der Gesamtzeit des Versorgungsausgleichs; Anwendung der Grundsätze der zeitratierlichen Bewertung für Anrechte auf ...

  • rewis.io

    Anrechte auf Beamtenversorgung im Versorgungsausgleich: Dauer der Gesamtdienstzeit bei antragsgemäßer Dienstzeitverlängerung nach Ende der Ehezeit

  • ra.de
  • rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung einer nach Ende der Ehezeit auf Antrag des ausgleichspflichtigen Ehegatten verlängerten Dienstzeit als Beamter bei der Ermittlung der Gesamtzeit des Versorgungsausgleichs; Anwendung der Grundsätze der zeitratierlichen Bewertung für Anrechte auf ...

  • datenbank.nwb.de

    Anrechte auf Beamtenversorgung im Versorgungsausgleich: Dauer der Gesamtdienstzeit bei antragsgemäßer Dienstzeitverlängerung nach Ende der Ehezeit

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Versorgungsausgleich - und die verlängerte Dienstzeit eines Ehegatten

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Verlängerte Dienstzeit des Ehegatten und der Versorgungsausgleich

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Bestimmung der Gesamtzeit - Berücksichtigung von sog. Kann-Zeiten

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Berücksichtigung einer nach Rechtskraft der Scheidung verlängerten Dienstzeit im Versorgungsausgleich

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2018, 1156
  • MDR 2018, 1250
  • FamRZ 2018, 1500
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 14.12.2011 - XII ZB 23/08

    Versorgungsausgleich: Berechnung des Ausgleichsbetrags bei vorzeitigem

    Auszug aus BGH, 20.06.2018 - XII ZB 102/17
    Wenn in diesem Fall der Ausgleich aufgrund der erreichbaren vollen fiktiven Versorgung und ohne Berücksichtigung des Versorgungsabschlags zu berechnen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Mai 2011 - XII ZB 127/08 - FamRZ 2011, 1214 Rn. 13 ff. und vom 14. Dezember 2011 - XII ZB 23/08 - FamRZ 2012, 769 Rn. 14 ff.), müsste folgerichtig - ebenfalls fiktiv - von der Zeitdauer bis zum Eintritt in den Ruhestand nach Erreichen der Regelaltersgrenze ausgegangen werden (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 80 mit Hinweis auf OLG Koblenz FamRZ 2007, 1248).
  • BGH, 24.07.2013 - XII ZB 340/11

    Abänderung einer Versorgungsausgleichsentscheidung nach Gesetzesänderung:

    Auszug aus BGH, 20.06.2018 - XII ZB 102/17
    b) Bei der im Fall des § 51 Abs. 1 VersAusglG eröffneten Totalrevision der in den ursprünglichen Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechte (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 15 ff.) unterliegt das vom Ehemann erworbene Anrecht auf landesrechtliche Beamtenversorgung der externen Teilung gemäß § 16 VersAusglG.
  • EuGH, 14.03.2018 - C-482/16

    Stollwitzer - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Art. 45 AEUV -

    Auszug aus BGH, 20.06.2018 - XII ZB 102/17
    Dass die Kannzeiten aufgrund einer Gesetzesänderung erst nachträglich Berücksichtigung gefunden haben (vgl. auch EuGH NJW 2018, 1805), begründet schließlich aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses keinen entscheidenden Unterschied (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG).
  • BGH, 15.11.1995 - XII ZB 4/95

    Bewertung der Soldatenversorgung nach vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand im

    Auszug aus BGH, 20.06.2018 - XII ZB 102/17
    Dementsprechend hat der Senat bereits zum vor dem 1. September 2009 geltenden Recht auch nach der Ehezeit eingetretene Veränderungen der tatsächlichen Zeitdauer des Dienstverhältnisses für die Gesamtzeit berücksichtigt, auch wenn dies zu einem höheren und damit für den Berechtigten der Versorgungsanwartschaft ungünstigeren Ehezeitanteil führte (Senatsbeschluss vom 5. November 1995 - XII ZB 4/95 - FamRZ 1996, 215, 217 mwN; vgl. Wick Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 263).
  • BGH, 18.05.2011 - XII ZB 127/08

    Versorgungsausgleich: Bewertung der Rechtsanwaltsversorgung der

    Auszug aus BGH, 20.06.2018 - XII ZB 102/17
    Wenn in diesem Fall der Ausgleich aufgrund der erreichbaren vollen fiktiven Versorgung und ohne Berücksichtigung des Versorgungsabschlags zu berechnen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Mai 2011 - XII ZB 127/08 - FamRZ 2011, 1214 Rn. 13 ff. und vom 14. Dezember 2011 - XII ZB 23/08 - FamRZ 2012, 769 Rn. 14 ff.), müsste folgerichtig - ebenfalls fiktiv - von der Zeitdauer bis zum Eintritt in den Ruhestand nach Erreichen der Regelaltersgrenze ausgegangen werden (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 80 mit Hinweis auf OLG Koblenz FamRZ 2007, 1248).
  • BGH, 03.07.2019 - XII ZB 34/17

    Berücksichtigen einer nach Ende der Ehezeit für den ausgleichspflichtigen

    Eine nach Ende der Ehezeit für den ausgleichspflichtigen Ehegatten bewilligte Verlängerung der Dienstzeit als Beamter ist bei der Ermittlung der Gesamtzeit nach § 40 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG zu berücksichtigen (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 20. Juni 2018 - XII ZB 102/17, FamRZ 2018, 1500).

    (1) Der Senat hat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ausgesprochen, dass eine nach dem Ende der Ehezeit auf Antrag des ausgleichspflichtigen Ehegatten verlängerte Dienstzeit als Lebenszeitbeamter bei der Ermittlung der Gesamtzeit nach §§ 41 Abs. 2 Satz 2, 40 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG zu berücksichtigen ist (Senatsbeschluss vom 20. Juni 2018 - XII ZB 102/17 - FamRZ 2018, 1500 Rn. 15 ff.).

    Auch nach dem Ehezeitende eingetretene Veränderungen der tatsächlichen Zeitdauer des Dienstverhältnisses sind somit für die Gesamtdienstzeit zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Juni 2018 - XII ZB 102/17 - FamRZ 2018, 1500 Rn. 17 unter Hinweis auf den zur bis zum 31. August 2009 geltenden Rechtslage ergangenen Senatsbeschluss vom 15. November 1995 - XII ZB 4/95 - FamRZ 1996, 215, 217 mwN).

    Wann die ruhegehaltsfähige Dienstzeit abgeleistet wurde, ist mithin für die in die zeitratierliche Bewertung einzustellende Gesamtdienstzeit ohne Bedeutung (Senatsbeschluss vom 20. Juni 2018 - XII ZB 102/17 - FamRZ 2018, 1500 Rn. 19).

    Die Verlängerung der Gesamtdienstzeit ist somit als Folge des Bewertungsmaßstabs der gesetzlich angeordneten zeitratierlichen Bewertung regelmäßig hinzunehmen (Senatsbeschluss vom 20. Juni 2018 - XII ZB 102/17 - FamRZ 2018, 1500 Rn. 20).

    (2) Diese Grundsätze gelten nicht nur für den vom Senat entschiedenen Fall eines zum Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung bereits in der Leistungsphase befindlichen Anrechts im Sinne des § 41 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG (Senatsbeschluss vom 20. Juni 2018 - XII ZB 102/17 - FamRZ 2018, 1500).

  • BGH, 10.04.2019 - XII ZB 284/18

    Versorgungsausgleich: Auf den Ausgleichswert des Anrechts zurückwirkende

    Sie wirkt jedoch auf den Ehezeitanteil ebenso zurück wie etwa die nachehezeitliche Entschließung eines Beamten auf Lebenszeit, seine Dienstzeit zu verlängern (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Juni 2018 - XII ZB 102/17 - FamRZ 2018, 1500; aA Borth Versorgungsausgleich 8. Aufl. Kap. 1 Rn. 77 f.; Borth FamRZ 2019, 193).

    Für Anrechte aus einem Beamtenverhältnis sieht § 44 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG - ohne Ausnahme - die zeitratierliche Bewertung vor, wobei für die Gesamtdienstzeit grundsätzlich ohne Bedeutung ist, ob die Dienstzeit vor, während oder nach der Ehezeit abgeleistet wurde (Senatsbeschluss vom 20. Juni 2018 - XII ZB 102/17 - FamRZ 2018, 1500 Rn. 19).

    Hat der Dienstherr - wie hier - nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden, dass (bestimmte) Zeiten als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind diese sogenannten Kann-Zeiten im Rahmen der Gesamtdienstzeit nach § 40 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG ebenfalls zugrunde zu legen (vgl. Senatsbeschluss vom 4. März 1981 - IVb ZB 598/80 - FamRZ 1981, 665, 666), selbst wenn sie nicht zu einem Versorgungszuwachs führen (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Juni 2018 - XII ZB 102/17 - FamRZ 2018, 1500 Rn. 22).

  • OLG Celle, 12.05.2021 - 21 UF 201/20

    Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich; Bewertung eines

    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Durchführung des Versorgungsausgleichs im Fall der verlängerten Dienstzeit (FamRZ 2018, 1500 ff.; 2019, 1604 ff.) steht dem nicht entgegen.

    Der Bundesgerichtshof habe darüber hinaus auch für eine verlängerte Dienstzeit eines Beamten die tatsächliche Dienstzeit zugrunde gelegt, sodass dieses im umgekehrten Fall entsprechend gelten müsse (BGH FamRZ 2018, 1500).

    Auch vor dem Hintergrund dieser im Schrifttum kontrovers geführten Diskussion zu den Auswirkungen der Regelung in § 41 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG hat der Bundesgerichtshof (FamRZ 2018, 1500, 1501 [Rn. 18]) die Grundsätze seiner bisherigen Rechtsprechung in seinem Beschluss zur Durchführung des Versorgungsausgleichs im Fall der Dienstzeitverlängerung - in einem die Entscheidung nicht tragenden Teil der Begründung - in der Weise bestätigt, dass sich aus der bisherigen Rechtsprechung zum vorzeitigen Ruhestand nichts Anderes ergebe.

    In seinem Beschluss vom 26. Juni 2018 ist der Bundesgerichtshof (FamRZ 2018, 1500, 1501 [Rn. 15 ff.]) davon ausgegangen, dass für den Fall einer auf Antrag des ausgleichspflichtigen Ehegatten verlängerten Dienstzeit bei der Ermittlung des Ausgleichswerts die Gesamtzeit nach § 41 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG zu berücksichtigen ist.

  • BGH, 21.11.2018 - XII ZB 303/18

    Versorgungsausgleich: Bewertung des Versorgungsanrechts eines kommunalen

    c) Tritt nach der Entscheidung über den Versorgungsausgleich ein anderer als der angenommene Sachverhalt ein, kann dieser in einem Abänderungsverfahren nach §§ 225 ff. FamFG erfasst werden (Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2012 - XII ZB 299/10 - FamRZ 2013, 435 Rn. 15 mwN; vgl. auch Senatsbeschluss vom 20. Juni 2018 - XII ZB 102/17 - FamRZ 2018, 1500 Rn. 15 ff.).
  • OLG Karlsruhe, 28.05.2021 - 20 UF 62/20

    Abänderung einer Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen

    Nachträgliche Wertveränderungen, etwa wenn nach dem Ende der Ehezeit eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand erfolgt, sind grundsätzlich zu berücksichtigen (BT-Drs 16/10144, 49 BGH FamRZ 2018, 1500 Rn. 17 BeckOGK/Siede/Kischkel, 1.11.2020, VersAusglG § 41 Rn. 20 m.w.N.; Norpoth/Sasse aaO; ebenso schon die früher h.M., z.B. BGH FamRZ 1991, 1415, 1416).
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