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   BGH, 20.07.1962 - 4 StR 485/61   

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https://dejure.org/1962,390
BGH, 20.07.1962 - 4 StR 485/61 (https://dejure.org/1962,390)
BGH, Entscheidung vom 20.07.1962 - 4 StR 485/61 (https://dejure.org/1962,390)
BGH, Entscheidung vom 20. Juli 1962 - 4 StR 485/61 (https://dejure.org/1962,390)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gefangene - Gemeinsame Flucht - Strafbarkeit der Selbstbefreiung - Beihilfe - Anstiftung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StGB § 26

Papierfundstellen

  • BGHSt 17, 369
  • NJW 1962, 2260
  • MDR 1962, 1000
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (12)

  • RG, 29.11.1880 - 2826/80

    Ist die von einem Gefangenen bewirkte Anstiftung einer anderen Person dazu, ihn

    Auszug aus BGH, 20.07.1962 - 4 StR 485/61
    Ursache der strafbaren Tätigkeit eines anderen geworden sei, und auf seine ständige Rechtsprechung verwiesen (RGSt 3, 140; 57, 417, 419 und bei Anstiftung zur Kuppelei durch den an der Unzucht Beteiligten: RGSt 4, 252; 23, 69 und 25, 369).

    Bei diesen Fällen hat es sich nämlich - sofern es um Gefangenenbefreiung ging - fast immer um nicht wechselseitige Beihilfe (RGSt 3, 140; 57, 417; 61, 31 und auch 50, 85) oder um die Beihilfe durch einen Nichtgefangenen gehandelt.

    Die Straflosigkeit der Selbstbefreiung des Gefangenen nach geltendem Recht - außer im Falle des § 122 StGB - beruht darauf, daß "das Gesetz aus humanen Beweggründen dem Freiheitsdrang eines Menschen glaubte Rücksicht schenken zu sollen" (RGSt 3, 140, 141).

  • BGH, 02.05.1961 - 5 StR 72/61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 20.07.1962 - 4 StR 485/61
    Dies gilt immer dann, wenn der Dritte ein Außenstehender, also Nichtgefangener, ist (BGH 5 StR 72/61 vom 2. Mai 1961); es gilt aber auch für einen Mitgefangenen, der lediglich bei der Selbstbefreiung des anderen mitwirkt.

    Auch die Entscheidung BGH 5 StR 72/61 vom 2. Mai 1961 steht mit der hier vertretenen Meinung nicht in Widerspruch.

  • BGH, 21.04.1952 - VRG 5/52
    Auszug aus BGH, 20.07.1962 - 4 StR 485/61
    Zwar würde die in BGHSt 4, 396 dargelegte Rechtsansicht eine Vorlegungspflicht nicht begründen, da es sich nur um ein Gutachten handelt, das anläßlich der Nachprüfung des bayerischen Gesetzes Nr. 55 vom 26. Oktober 1946 "zur Bestrafung der Entweichung von Gefangenen" auf seine Verfassungsmäßigkeit für das Bundesverfassungsgericht erstattet worden ist.

    Wie bei der Prüfung der Zulässigkeit der Vorlegung bereits dargelegt wurde, handelt es sich bei der in BGHSt 4, 396 geäußerten Ansicht nur um ein Gutachten des Bundesgerichtshofs, dessen Entgegenstehen nicht zur Anrufung des Großen Senats für Strafsachen (§ 136 GVG) zwingen würde.

  • RG, 15.11.1923 - II 794/23

    1. Ist ein Strafgefangener, der einen Fluchtversuch mit Unterstützung anderer

    Auszug aus BGH, 20.07.1962 - 4 StR 485/61
    Ursache der strafbaren Tätigkeit eines anderen geworden sei, und auf seine ständige Rechtsprechung verwiesen (RGSt 3, 140; 57, 417, 419 und bei Anstiftung zur Kuppelei durch den an der Unzucht Beteiligten: RGSt 4, 252; 23, 69 und 25, 369).

    Bei diesen Fällen hat es sich nämlich - sofern es um Gefangenenbefreiung ging - fast immer um nicht wechselseitige Beihilfe (RGSt 3, 140; 57, 417; 61, 31 und auch 50, 85) oder um die Beihilfe durch einen Nichtgefangenen gehandelt.

  • BayObLG, 14.05.1958 - RReg. 1 St 964/57

    Anschließung als Nebenkläger durch mündliche Erklärung in der Hauptverhandlung

    Auszug aus BGH, 20.07.1962 - 4 StR 485/61
    An einem Freispruch sieht sich das Oberlandesgericht in Hamm gehindert, weil das Oberlandesgericht in Oldenburg (NJW 1958, 1598) die Ansicht vertreten hat, daß gemeinschaftlich fliehende Gefangene wegen der gegenseitigen Unterstützung sich der strafbaren Beihilfe zur Gefangenenbefreiung schuldig machen, selbst wenn die Flucht ohne die gegenseitige Hilfe unmöglich wäre, und weil der Bundesgerichtshof in BGHSt 4, 399 die Anstiftung zur Beihilfe zu der Selbstbefreiung des Anstiftenden immer für strafbar erklärt habe.

    jedoch begründet die vom Oberlandesgericht in Hamm weiter angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts in Oldenburg (NJW 1958, 1598) die Vorlegungspflicht gemäß § 121 Abs. 2 GVG.

  • RG, 22.11.1926 - II 788/26

    Ist ein Gefangener strafbar, wenn er einen anderen angestiftet hat, ihn zu

    Auszug aus BGH, 20.07.1962 - 4 StR 485/61
    Die Anstiftung zur Beihilfe zur Selbstbefreiung des Anstiftenden hat das Reichsgericht ständig für strafbar erklärt (RGSt 61, 31).

    Bei diesen Fällen hat es sich nämlich - sofern es um Gefangenenbefreiung ging - fast immer um nicht wechselseitige Beihilfe (RGSt 3, 140; 57, 417; 61, 31 und auch 50, 85) oder um die Beihilfe durch einen Nichtgefangenen gehandelt.

  • BGH, 25.10.1955 - 2 StR 282/55
    Auszug aus BGH, 20.07.1962 - 4 StR 485/61
    Weiter ist mit dem Reichsgericht und BGHSt 9, 62 davon auszugehen, daß auch ein Mitgefangener, der einem anderen Gefangenen Hilfe bei der Selbstbefreiung leistet, sich grundsätzlich gem. § 120 Abs. 1 2. Halbs. StGB strafbar macht.
  • BGH, 22.05.1962 - 1 StR 103/62
    Auszug aus BGH, 20.07.1962 - 4 StR 485/61
    Der Bundesgerichtshof hat diese Ansicht auch in Fällen der Begünstigung schon mehrfach vertreten (vgl. BGHSt 5, 75, 81; 17, 236).
  • BGH, 10.11.1953 - 5 StR 445/53

    Ausgetauschte Blutprobe - § 267 StGB, zusammengesetzte Urkunde; Anstiftung zu

    Auszug aus BGH, 20.07.1962 - 4 StR 485/61
    Der Bundesgerichtshof hat diese Ansicht auch in Fällen der Begünstigung schon mehrfach vertreten (vgl. BGHSt 5, 75, 81; 17, 236).
  • RG, 22.05.1894 - 955/94

    Kann derjenige, der selbst die unzüchtige Handlung ausüben will und demnächst

    Auszug aus BGH, 20.07.1962 - 4 StR 485/61
    Ursache der strafbaren Tätigkeit eines anderen geworden sei, und auf seine ständige Rechtsprechung verwiesen (RGSt 3, 140; 57, 417, 419 und bei Anstiftung zur Kuppelei durch den an der Unzucht Beteiligten: RGSt 4, 252; 23, 69 und 25, 369).
  • RG, 14.06.1881 - 897/81

    Kann derjenige, welcher durch Geschenk oder Versprechung einen anderen dazu

  • RG, 13.04.1892 - 925/92

    Inwiefern kann sich derjenige, welcher selbst die unzüchtige Handlung ausüben

  • OLG Celle, 31.08.2016 - 2 Ss 93/16

    Vorliegen eines Computerbetruges beim Betreiber eines Card-Sharing-Servers und

    Dies entspricht der heute in Rspr. und Lit. herrschenden akzessorietätsorientierten Verursachungstheorie zum Strafgrund der Teilnahme, nach der es nicht darauf ankommt, dass das vom Täter angegriffene Rechtsgut auch gegenüber dem Teilnehmer geschützt ist (vgl. dazu SK-Hoyer, StGB, vor § 26 RN 15; BGHSt 17, 369).
  • SG Münster, 16.03.2016 - S 15 SO 37/16

    Kein Anspruch auf Sozialhilfe für einen per Haftbefehl gesuchten Straftäter

    Zwar ist allgemein anerkannt, dass dem Menschen ein Freiheitsdrang innewohnt, aufgrund dessen die Selbstbefreiung eines bereits Inhaftierten als nicht strafbar bzw. strafwürdig angesehen wird (BT-Drs. 4/650, S. 610; RGSt 3, 140, 141; BGHSt 17, 369, 374).
  • KG, 26.06.2008 - 1 Ss 559/07

    Gefangenenbefreiung: Unterstützung der Fluchtvorbereitungen eines Mitgefangenen

    Die rechtliche Würdigung des Tatrichters ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn er auch seine unberechtigte Kritik an den - hier indes wegen anderer Sachverhaltsgestaltung nicht entgegenstehenden - Entscheidungen (vgl. etwa BGHSt 17, 369; OLG Celle JZ 1961, 263 = NJW 1961, 183) nicht begründet hat.
  • BGH, 07.01.1964 - 1 StR 503/63

    Rüge einer Verletzung des sachlichen Strafrechts - Unterbringung eines

    Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGHSt 17, 369 ff, 375) hat allerdings, worauf der Generalbundesanwalt hinweist, ausgesprochen, daß gemeinschaftlich und gewaltlos fliehende Gefangene, die sich gegenseitig unterstützen und dabei nur das tun, was nach dem gemeinsamen Fluchtplan jeweils der eigenen Befreiung förderlich ist, nur eine straflose Selbstbefreiung begehen.
  • BGH, 07.09.1965 - 5 StR 306/65

    Rechtmäßigkeit der Ablehnung von Beweisanträgen - Zulässigkeit einer

    Daß dieses Verhalten, obwohl es darauf abzielt, ihn selbst zu befreien, und Selbstbefreiung an sich straflos ist, als Anstiftung zur Gefangenenbefreiung strafbar ist, hat der Bundesgerichtshof im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts schon mehrfach entschieden (vgl. RGSt 61, 31, 32/33; BGHSt 17, 369,376) [BGH 20.07.1962 - 4 StR 485/61].
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