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   BGH, 20.07.2005 - VIII ZR 397/03   

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https://dejure.org/2005,659
BGH, 20.07.2005 - VIII ZR 397/03 (https://dejure.org/2005,659)
BGH, Entscheidung vom 20.07.2005 - VIII ZR 397/03 (https://dejure.org/2005,659)
BGH, Entscheidung vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 397/03 (https://dejure.org/2005,659)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    GmbHG §§ 5 Abs. 3 S. 2, 17 Abs. 4; BGB §§ 134, 306 a. F. (vgl. § 275 BGB n. F.)
    Unwirksamkeit der Verpflichtung zur Veräußerung eines nicht durch 100.- DM (50.- Euro) teilbaren GmbH-Geschäftsanteils

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Nichtigkeit eines auf eine unmögliche Leistung gerichteten Verpflichtungsgeschäfts bei Nichtigkeit der Übertragung eines GmbH-Geschäftsanteils; Möglichkeit einer ergänzenden Vertragsauslegung bei Bestehen mehrerer gleichwertiger Anpassungsmöglichkeiten eines Vertrages; ...

  • Judicialis

    BGB § 134; ; BGB § 157 D; ; BGB § 306 a.F.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 134 § 306 (a.F.) § 157
    Rechtsfolgen der Nichtigkeit der Veräußerung eines GmbH-Geschäftsanteils wegen Verstoßes gegen Teilungsbestimmungen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Folgen bei nichtiger Übertragung von GmbH- Geschäftsanteil

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Teilung von GmbH-Anteilen

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    GmbHG §§ 5 Abs. 3 S. 2, 17 Abs. 4; BGB §§ 134, 306 a. F. (vgl. § 275 BGB n. F.)
    Unwirksamkeit der Verpflichtung zur Veräußerung eines nicht durch 100.- DM (50.- Euro) teilbaren GmbH-Geschäftsanteils

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Teilung von GmbH-Anteilen

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    § 134
    Aufgabenkreis der Gesellschafter, Falsche Stückelung, Nicht existierende Geschäftsanteile, Risiken der Substanz der Geschäftsanteile, Substanz der Geschäftsanteile, Teilung von Geschäftsanteilen

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 1619
  • ZIP 2005, 1824
  • MDR 2006, 163
  • WM 2005, 1963
  • BB 2005, 2206
  • NZG 2005, 927
 
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Wird zitiert von ... (65)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 17.04.2002 - VIII ZR 297/01

    Auslegung eines Unternehmenskaufvertrages; Übernahme von Schulden durch den

    Auszug aus BGH, 20.07.2005 - VIII ZR 397/03
    a) Die ergänzende Vertragsauslegung gehört grundsätzlich zum Bereich der tatrichterlichen Feststellungen; sie ist deshalb revisionsrechtlich nur daraufhin nachprüfbar, ob das Berufungsgericht Auslegungs- und Ergänzungsregeln oder Denk- oder Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände unbeachtet gelassen hat (Senatsurteil vom 17. April 2002 - VIII ZR 297/01, NJW 2002, 2310 = BGHR BGB § 157, Ergänzende Auslegung 29, unter II vor 1 m.w.Nachw.).

    Gleich zu behandeln ist der Fall, daß eine bestimmte Vertragsklausel sich nachträglich als unwirksam herausstellt und sich der Vertrag aus diesem Grund als lückenhaft erweist (Senatsurteil vom 17. April 2002 aaO unter II 1 m.w.Nachw.).

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist bei der ergänzenden Auslegung darauf abzustellen, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den von ihnen nicht geregelten Fall bedacht hätten (Senatsurteil vom 17. April 2002 aaO unter II 2).

    Im übrigen findet die ergänzende Auslegung ihre Grenze an dem im - wenn auch lückenhaften - Vertrag zum Ausdruck gekommenen Parteiwillen; sie darf daher nicht zu einer Abänderung oder Erweiterung des Vertragsgegenstandes führen (Senatsurteil vom 17. April 2002 aaO).

  • BGH, 11.12.1991 - VIII ZR 4/91

    Verpflichtung zur Übergabe der Patienten- und Beratungskartei bei Veräußerung

    Auszug aus BGH, 20.07.2005 - VIII ZR 397/03
    Das Oberlandesgericht hat schließlich nicht verkannt, daß die Nichtigkeit des dinglichen Geschäfts grundsätzlich auch das Verpflichtungsgeschäft erfaßt; ein Vertrag, der auf eine rechtlich unzulässige Leistung gerichtet ist, ist regelmäßig wegen anfänglicher Unmöglichkeit der Leistung nichtig (§ 306 BGB a.F., Senatsurteil BGHZ 116, 268, 276/277).
  • BGH, 10.07.1991 - VIII ZR 296/90

    Wirksamkeit der Abtretung einer ärztlichen Honorarforderung an eine

    Auszug aus BGH, 20.07.2005 - VIII ZR 397/03
    Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes, gegen das das Erfüllungsgeschäft verstößt, nicht zwingend die Unwirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts erfordern (§ 134 letzter HS. BGB; Staudinger/Sack, BGB (2003), § 134 Rn. 34; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 115, 123, 129/130).
  • BGH, 14.02.2020 - V ZR 11/18

    Kaufvertrag: Erhebung der Einrede des nicht erfüllten Vertrags; Kauf eines

    bb) Eine ergänzende Vertragsauslegung scheitert jedenfalls daran, dass sich der hypothetische Wille der Parteien, wie für eine ergänzende Vertragsauslegung erforderlich (BGH, Urteil vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 397/03, WM 2005, 1963, 1965 f.), nicht feststellen lässt.
  • BGH, 10.02.2009 - VI ZR 28/08

    Annahme einer wechselseitigen Haftungsbeschränkung im Wege ergänzender

    Dies gehört grundsätzlich zum Bereich der tatrichterlichen Feststellung und ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob das Berufungsgericht Auslegungs- und Ergänzungsregeln oder Denk- und Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände unbeachtet gelassen hat (vgl. BGHZ 111, 110, 115 ; Urteil vom 17. April 2002 - VIII ZR 297/01 - NJW 2002, 2310 ; vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 397/03 - NJW-RR 2005, 1619, 1621) .

    Die Revision verweist allerdings zu Recht darauf, dass die ergänzende Vertragsauslegung ihre Grenze an dem tatsächlichen Parteiwillen findet und nicht zu einer Abänderung oder Erweiterung des Vertragsgegenstands führen darf (vgl. BGHZ 9, 273, 278 ; 90, 69, 77 ; BGH, Urteil vom 31. Januar 1995 - XI ZR 56/94 - VersR 1995, 788, 789 ; vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 397/03 -NJW-RR 2005, 1619, 1621 ; Busche in MünchKomm-BGB, 5. Aufl., § 157 Rn. 54 f.).

    Eine ergänzende Vertragsauslegung hat auch zu unterbleiben, wenn nicht erkennbar ist, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den von ihnen nicht geregelten Fall bedacht hätten (vgl. BGHZ 147, 99, 105 ; Urteil vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 397/03 - NJW-RR 2005, 1619, 1621) .

  • OLG Stuttgart, 26.03.2020 - 2 U 82/19

    Eigentumsrechte an Fernwärmeversorgungsanlagen nach Beendigung des

    Eine Regelungslücke liegt dann vor, wenn die Parteien einen Punkt übersehen oder wenn sie ihn bewusst offengelassen haben, weil sie ihn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für nicht regelungsbedürftig gehalten haben, und wenn sich diese Annahme nachträglich als unzutreffend herausstellt (BGH, Urteil vom 17. April 2002 - VIII ZR 297/01, juris Rn. 20; BGH, Urteil vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 397/03, juris Rn. 17).
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