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   BGH, 20.07.2012 - V ZR 231/11   

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https://dejure.org/2012,24806
BGH, 20.07.2012 - V ZR 231/11 (https://dejure.org/2012,24806)
BGH, Entscheidung vom 20.07.2012 - V ZR 231/11 (https://dejure.org/2012,24806)
BGH, Entscheidung vom 20. Juli 2012 - V ZR 231/11 (https://dejure.org/2012,24806)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 10 WoEigG, § 28 WoEigG, § 46 Abs 1 S 1 WoEigG, § 562 Abs 1 ZPO, § 563 Abs 1 S 1 ZPO
    Wohnungseigentumsverfahren: Passivlegitimation bei Beschlussanfechtungsklage bzw. Nichtigkeitsfeststellungsklage gegen Beschlüsse einer Untergemeinschaft; Voraussetzungen einer Aufhebung eines Berufungsurteils und Zurückverweisung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Klagegegner bei einer Beschlussmängelklage einer Untergemeinschaft der Wohnungseigentümer;; Umfang der Kompetenz einer Untergemeinschaft, über den Wirtschaftsplan und die Jahresrechnung zu beschließen

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Anfechtungsklage gegen Beschluss einer Untergemeinschaft muss sich gegen alle Wohnungseigfentümer richten; § 46 Abs. 1 S. 2 WEG

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Untergemeinschaften; Kostenkompetenzen

  • rewis.io

    Wohnungseigentumsverfahren: Passivlegitimation bei Beschlussanfechtungsklage bzw. Nichtigkeitsfeststellungsklage gegen Beschlüsse einer Untergemeinschaft; Voraussetzungen einer Aufhebung eines Berufungsurteils und Zurückverweisung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Klagegegner bei einer Beschlussmängelklage einer Untergemeinschaft der Wohnungseigentümer;; Umfang der Kompetenz einer Untergemeinschaft, über den Wirtschaftsplan und die Jahresrechnung zu beschließen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Anfechtungsklage immer gegen alle übrigen Eigentümer!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Beschlussanfechtung nur gegen alle Eigentümer auch bei Untergemeinschaften

  • mein-mietrecht.de (Kurzinformation)

    WEG - Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung - nicht rechtsfähige Untergemeinschaften

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Beschlussmängelklage einer WEG-Untergemeinschaft ist gegen alle WEG-Mitglieder als notwendige Streitgenossen zu richten

  • blog.de (Kurzinformation)

    WEG: Bildung von Untergemeinschaften

  • haufe.de (Kurzinformation)

    WEG §§ 21, 23, 28 Jahresabrechnung einer selbstständigen Untergemeinschaft

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Bildung und Verwaltung von Untergemeinschaften einer WEG (IMR 2012, 419)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2012, 1291
  • NZM 2012, 766
  • ZMR 2012, 979
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (18)

  • BayObLG, 17.11.2000 - 2Z BR 107/00

    Abstimmung über Angelegenheiten, die nur eine abgeschlossene Gruppe von Wohnungs-

    Auszug aus BGH, 20.07.2012 - V ZR 231/11
    Ist in der Gemeinschaftsordnung - wie hier - ausdrücklich bestimmt, dass die Kosten und Lasten für die Untergemeinschaften nicht nur getrennt zu ermitteln und abzurechnen sind, sondern für jede Untergemeinschaft - soweit rechtlich zulässig - selbständig verwaltet werden sollen, hat der Verwalter hausbezogene Wirtschaftspläne und Jahresabrechnungen aufzustellen und den Untergemeinschaften zur Beschlussfassung vorzulegen (BayObLG, ZWE 2001, 269, 270; NJOZ 2004, 636, 641); die gegen diese Beschlüsse erhobenen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen sind nach § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG allerdings gegen alle übrigen Wohnungseigentümer zu richten.

    Wirtschaftspläne und Jahresabrechnungen enthalten indes notwendigerweise auch solche Kosten, weshalb - auch wenn es sich um eine Mehrhausanlage handelt - alle Wohnungseigentümer zur Beschlussfassung über diese berufen sind (BayObLG, BayObLGZ 1994, 98, 101; NZM 2001, 771 = ZWE 2001, 269; OLG Düsseldorf, FGPrax 2003, 121, 122; OLG Zweibrücken, ZMR 2005, 751, 752).

  • BGH, 02.03.2012 - V ZR 89/11

    Wohnungseigentumsverfahren: Passivlegitimation bei Beschlussanfechtungsklage bzw.

    Auszug aus BGH, 20.07.2012 - V ZR 231/11
    Die nur gegen einen Teil der Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtete Klage ist deshalb unzulässig (Senatsurteile vom 11. November 2011 - V ZR 45/11, NJW 2012, 1224, 1225 Rn. 10 ff., vom 10. Februar 2012 - V ZR 145/11, juris Rn. 5 und vom 2. März 2012 - V ZR 89/11, juris Rn. 6).

    Richtig ist allerdings, dass ein solches Verfahren grundsätzlich dann geboten ist, wenn der Umstand, dass die Klage nur gegen einen Teil der Streitgenossen erhoben wurde, auf Fehler oder Versäumnisse des Gerichts zurückzuführen ist und der Zulässigkeitsmangel nicht auf einem Verschulden des Klägers beruht (vgl. Senatsurteil vom 2. März 2012 - V ZR 89/11, juris Rn. 7).

  • BayObLG, 07.05.1992 - 2Z BR 26/92

    Fehlen wesentlicher Bestandteile einer Jahresabrechnung

    Auszug aus BGH, 20.07.2012 - V ZR 231/11
    Dem Kläger dürfte insoweit ein Anspruch auf Ergänzung der unvollständigen Abrechnungen (vgl. BayObLG, NJW-RR 1992, 1169; OLG Hamm, NZM 1998, 923, 924; OLG Schleswig, ZMR 2006, 665, 667) durch einen Beschluss aller Wohnungseigentümer zustehen.
  • BayObLG, 31.03.1994 - 2Z BR 16/94

    Überprüfung der Ermächtigung eines Mitberechtigten durch die übrigen, wenn ein

    Auszug aus BGH, 20.07.2012 - V ZR 231/11
    Wirtschaftspläne und Jahresabrechnungen enthalten indes notwendigerweise auch solche Kosten, weshalb - auch wenn es sich um eine Mehrhausanlage handelt - alle Wohnungseigentümer zur Beschlussfassung über diese berufen sind (BayObLG, BayObLGZ 1994, 98, 101; NZM 2001, 771 = ZWE 2001, 269; OLG Düsseldorf, FGPrax 2003, 121, 122; OLG Zweibrücken, ZMR 2005, 751, 752).
  • BayObLG, 04.04.2001 - 2Z BR 13/01

    Der Gemeinschaftsordnung widersprechende Sonderumlage für Teileigentumseinheiten

    Auszug aus BGH, 20.07.2012 - V ZR 231/11
    Sollen - wie hier - nach der Gemeinschaftsordnung die Untergemeinschaften in eigener Zuständigkeit, wie wenn sie selbständige Eigentümergemeinschaften wären, über die Lasten und Kosten entscheiden, wird die Grenze ihrer Beschlusszuständigkeit nicht bereits mit der Aufnahme der anteiligen Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums in die Wirtschaftspläne und Abrechnungen, sondern erst dann überschritten, wenn sie dadurch einen in der Gemeinschaftsordnung bestimmten oder den auf einer Gesamteigentümerversammlung beschlossenen Verteilungsschlüssel ändern (vgl. BayObLG, NJW-RR 2001, 1020 und ZMR 2004, 212, 213 = BayObLGR 2004, 98 (Ls)).
  • BayObLG, 21.08.2003 - 2Z BR 52/03

    Beteiligung des ausgeschiedenen Verwalters am Verfahren über Ungültigerklärung

    Auszug aus BGH, 20.07.2012 - V ZR 231/11
    Ist in der Gemeinschaftsordnung - wie hier - ausdrücklich bestimmt, dass die Kosten und Lasten für die Untergemeinschaften nicht nur getrennt zu ermitteln und abzurechnen sind, sondern für jede Untergemeinschaft - soweit rechtlich zulässig - selbständig verwaltet werden sollen, hat der Verwalter hausbezogene Wirtschaftspläne und Jahresabrechnungen aufzustellen und den Untergemeinschaften zur Beschlussfassung vorzulegen (BayObLG, ZWE 2001, 269, 270; NJOZ 2004, 636, 641); die gegen diese Beschlüsse erhobenen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen sind nach § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG allerdings gegen alle übrigen Wohnungseigentümer zu richten.
  • BayObLG, 13.11.2003 - 2Z BR 165/03

    Eigentümerbeschluss: Anfechtbarkeit - Auslegung - Wiedereinsetzung bei Versäumung

    Auszug aus BGH, 20.07.2012 - V ZR 231/11
    Sollen - wie hier - nach der Gemeinschaftsordnung die Untergemeinschaften in eigener Zuständigkeit, wie wenn sie selbständige Eigentümergemeinschaften wären, über die Lasten und Kosten entscheiden, wird die Grenze ihrer Beschlusszuständigkeit nicht bereits mit der Aufnahme der anteiligen Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums in die Wirtschaftspläne und Abrechnungen, sondern erst dann überschritten, wenn sie dadurch einen in der Gemeinschaftsordnung bestimmten oder den auf einer Gesamteigentümerversammlung beschlossenen Verteilungsschlüssel ändern (vgl. BayObLG, NJW-RR 2001, 1020 und ZMR 2004, 212, 213 = BayObLGR 2004, 98 (Ls)).
  • BFH, 09.11.2005 - VI R 19/04

    Häusliche Arbeitszimmer - beschränkter Abzug von Renovierungskosten vor Bezug der

    Auszug aus BGH, 20.07.2012 - V ZR 231/11
    aa) Das trifft nicht zu, weil die Bestimmung in § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG, nach der die Wohnungseigentümer auch von den Vorschriften des Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen können, es ermöglicht, in einer Gemeinschaftsordnung im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander Untergemeinschaften mit eigener Verwaltungszuständigkeit und selbständiger Beschlussfassungskompetenz ihrer Mitglieder zu errichten (vgl. Klein in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 10 Rn. 85; Hügel, NZM 2010, 8, 13; Wenzel, NZM 2006, 311, 314; Spielbauer/Then, WEG, 2. Aufl., § 23 Rn. 5).
  • BGH, 11.11.2011 - V ZR 45/11

    Wohnungseigentumsverfahren: Passivlegitimation im Beschlussanfechtungsprozess

    Auszug aus BGH, 20.07.2012 - V ZR 231/11
    Die nur gegen einen Teil der Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtete Klage ist deshalb unzulässig (Senatsurteile vom 11. November 2011 - V ZR 45/11, NJW 2012, 1224, 1225 Rn. 10 ff., vom 10. Februar 2012 - V ZR 145/11, juris Rn. 5 und vom 2. März 2012 - V ZR 89/11, juris Rn. 6).
  • BGH, 10.02.2012 - V ZR 145/11

    Wohnungseigentumsverfahren: Passivlegitimation bei Anfechtungsklage gegen den

    Auszug aus BGH, 20.07.2012 - V ZR 231/11
    Die nur gegen einen Teil der Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtete Klage ist deshalb unzulässig (Senatsurteile vom 11. November 2011 - V ZR 45/11, NJW 2012, 1224, 1225 Rn. 10 ff., vom 10. Februar 2012 - V ZR 145/11, juris Rn. 5 und vom 2. März 2012 - V ZR 89/11, juris Rn. 6).
  • BGH, 11.05.2012 - V ZR 193/11

    Wohnungseigentum: Wirksamkeit der Jahresabrechnung und des Wirtschaftsplans bei

  • BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 162/84

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Anwendung von zivilprozessualen

  • BVerfG, 21.12.1995 - 2 BvR 2033/95

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Widerrungs der Bewährung im Anschluß an

  • BVerfG, 04.05.2004 - 1 BvR 1892/03

    Wiedereinsetzung

  • OLG Düsseldorf, 02.04.2003 - 3 Wx 223/02

    Zur Wirksamkeit von Beschlüssen einer "Wohnungseigentümer-Dachgemeinschaft" über

  • OLG Hamm, 25.04.1998 - 15 W 13/98

    Unvollständige Jahresabrechnung in der Wohnungseigentumssache; Wahrung der

  • OLG Köln, 11.03.2005 - 16 Wx 24/05

    Beschlusskompetenz einer sog. "kleinen Wohnungs-Eigentümergemeinschaft"

  • LG Hamburg, 14.09.2011 - 318 S 77/10

    Beschlussanfechtung: Untergemeinschaft als richtige Beklagte?

  • BGH, 10.11.2017 - V ZR 184/16

    Wohnungseigentumssache: Beschlusskompetenz der Mitglieder der für einzelne

    bb) Die Klage war, wie geschehen, nach § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu erheben, auch wenn der Kläger lediglich Beschlüsse angreift, die von Untergemeinschaften gefasst worden sind (vgl. Senat, Urteil vom 20. Juli 2012 - V ZR 231/11, ZWE 2012, 494 Rn. 5; Urteil vom 11. November 2011 - V ZR 45/11, NJW 2012, 1224 Rn. 10; Urteil vom 10. Februar 2012 - V ZR 145/11, juris Rn. 5).

    Die Bestimmung in § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG, nach der die Wohnungseigentümer auch von den Vorschriften des Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen können, ermöglicht es aber, in einer Gemeinschaftsordnung im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander Untergemeinschaften mit eigener Verwaltungszuständigkeit und selbständiger Beschlussfassungskompetenz ihrer Mitglieder zu errichten (Senat, Urteil vom 20. Juli 2012 - V ZR 231/11, ZWE 2012, 494 Rn. 10 zu der hiesigen Wohnungseigentümergemeinschaft).

    In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass Vereinbarungen zulässig sind, die von den Stimmrechtsregelungen in § 21 Abs. 3, § 28 Abs. 5 WEG für die Beschlüsse über Wirtschaftspläne und Jahresabschlüsse abweichen und bestimmen, dass allein die Mitglieder der Untergemeinschaft anstelle aller Wohnungseigentümer über die auf das jeweilige Haus entfallenden Kostenpositionen zu entscheiden haben (Senat, Urteil vom 20. Juli 2012 - V ZR 231/11, ZWE 2012, 494 Rn. 10).

    In den Kernbereich der Mitgliedschaftsrechte der Wohnungseigentümer würde hingegen eingegriffen, wenn die Regelung den Untergemeinschaften die Kompetenz einräumte, über Maßnahmen zu entscheiden, die das Grundstück, mehrere - nicht sämtlich zu der Untergemeinschaft gehörende - Gebäude oder gemeinschaftliche Anlagen beträfen (vgl. Senat, Urteil vom 20. Juli 2012 - V ZR 231/11, ZWE 2012, 494 Rn. 11).

    Eine Regelung der Gemeinschaftsordnung, die den Mitgliedern der für einzelne Gebäude oder Gebäudekomplexe gebildeten Untergemeinschaften die Kompetenz einräumt, unter Ausschluss der anderen Eigentümer die Durchführung von Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Sanierungsmaßnahmen zu beschließen, die ein zu der jeweiligen Untergemeinschaft gehörendes Gebäude betreffen, ist nämlich nur zulässig, wenn sie - wie hier - in Abweichung von § 16 Abs. 2 WEG zulässigerweise (vgl. Senat, Urteil vom 20. Juli 2012 - V ZR 231/11, ZWE 2012, 494 Rn. 10) zugleich bestimmt, dass die durch diese Maßnahmen verursachten Kosten im Innenverhältnis allein von den Mitgliedern der jeweiligen Untergemeinschaft zu tragen sind.

  • LG Hamburg, 23.01.2019 - 318 S 13/18

    Wohnungseigentumsverfahren: Beschlusskompetenz der Gesamtgemeinschaft im Rahmen

    Die Verteilung dieser Kosten mittels eines derartigen Schlüssels sei nach dem Urteil des BGH vom 20.07.2012 - V ZR 231/11, Rn. 12 zulässig.

    Mit seinem Urteil vom 20.07.2012, Az. V ZR 231/11, habe der BGH zugleich zum Ausdruck gebracht, dass die Gesamtgemeinschaft die Beschlusskompetenz besitze, die Gesamtkosten auf die Untergemeinschaften zu verteilen.

    Das Amtsgericht hat sich zutreffend auf die Ausführungen des BGH im Urteil vom 20.07.2012 - V ZR 231/11 (Rn. 11 f., zitiert nach juris) bezogen, dass den Mitgliedern einer Untergemeinschaft nicht die Kompetenz zusteht, auch über die Kostenpositionen zu entscheiden, die das Grundstück, mehrere Gebäude oder gemeinschaftliche Anlagen betreffen.

    Der BGH hat zu der in § 4 GO enthaltenen Regelung der von den Parteien gebildeten Wohnungseigentümergemeinschaft ausgeführt, dass Vereinbarungen zulässig sind, die von den Stimmrechtsregelungen in § 21 Abs. 3, § 28 Abs. 5 WEG für die Beschlüsse über Wirtschaftspläne und Jahresabschlüsse abweichen und bestimmen, dass allein die Mitglieder der Untergemeinschaft anstelle aller Wohnungseigentümer über die auf das jeweilige Haus entfallenden Kostenpositionen zu entscheiden haben (BGH, Urteile vom 10.11.2017 - V ZR 184/16, Rn. 25, zitiert nach juris und vom 20.07.2012 - V ZR 231/11, Rn. 10, zitiert nach juris).

    Ist in der Gemeinschaftsordnung - wie hier - ausdrücklich bestimmt, dass die Kosten und Lasten für die Untergemeinschaften nicht nur getrennt zu ermitteln und abzurechnen sind, sondern für jede Untergemeinschaft - soweit rechtlich zulässig - selbständig verwaltet werden sollen, hat der Verwalter hausbezogene Wirtschaftspläne und Jahresabrechnungen aufzustellen und den Untergemeinschaften zur Beschlussfassung vorzulegen (BGH, Urteil vom 20.07.2012 - V ZR 231/11, Rn. 10, zitiert nach juris).

    Wirtschaftspläne und Jahresabrechnungen enthalten indes notwendigerweise auch solche Kosten, weshalb - auch wenn es sich um eine Mehrhausanlage handelt - alle Wohnungseigentümer zur Beschlussfassung über diese berufen sind (BGH, Urteil vom 20.07.2012 - V ZR 231/11, Rn. 11, zitiert nach juris).

    Zwar hat der BGH im Urteil vom 20.07.2012 - V ZR 231/11 (Rn. 11, zitiert nach juris) keine inhaltlichen Anforderungen aufgestellt, denen die Jahresabrechnung der Gesamtgemeinschaft genügen muss.

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der BGH im Urteil vom 20.07.2012 - V ZR 231/11 (Rn. 12, zitiert nach juris) ausdrücklich auf das genannte Urteil vom 11.05.2012 - V ZR 193/11 verwiesen und ausgeführt hat, dass der Annahme einer Gesamtnichtigkeit der Beschlüsse zudem der Grundsatz entgegenstehe, dass die Unwirksamkeit einzelner Positionen in einem Wirtschaftsplan oder einer Jahresabrechnung deren Wirksamkeit im Übrigen grundsätzlich nicht berührt werde.

    Der BGH hat die im Urteil vom 20.07.2012 - V ZR 231/11 die streitige Frage offengelassen, ob die Gesamtgemeinschaft die Beschlusskompetenz hat, im Rahmen der Genehmigung von Jahresabrechnungen und Wirtschaftsplänen auch über Kostenpositionen zu beschließen und deren Verteilung auf die Untergemeinschaften zu regeln, die von vornherein getrennt nach Untergemeinschaften anfallen, oder ob insoweit allein die betroffene Untergemeinschaft über die Beschlusskompetenz verfügt, wenn in der Gemeinschaftsordnung - wie hier - ausdrücklich bestimmt ist, dass die Kosten und Lasten für die Untergemeinschaften nicht nur getrennt zu ermitteln und abzurechnen sind, sondern für jede Untergemeinschaft - soweit rechtlich zulässig - selbständig verwaltet werden sollen, und der Verwalter hausbezogene Wirtschaftspläne und Jahresabrechnungen aufzustellen und den Untergemeinschaften zur Beschlussfassung vorzulegen hat.

  • BGH, 16.07.2021 - V ZR 163/20

    Wohnungseigentum - Auch bei Untergemeinschaften gilt: Nur einheitliche

    (Teilweise Aufgabe von Senat, Urteil vom 20. Juli 2012 - V ZR 231/11, NZM 2012, 766).

    Soweit sich das Urteil des Senats vom 20. Juli 2012 (V ZR 231/11, NZM 2012, 766 Rn. 10 ff.) anders verstehen lässt, hält der Senat daran nicht fest.

    Auch insoweit hält der Senat an den Ausführungen in seiner Entscheidung vom 20. Juli 2012 (V ZR 231/11, NZM 2012, 766 Rn. 10), auf die das Berufungsgericht seine Auslegung stützt, nicht fest.

  • BGH, 17.04.2015 - V ZR 12/14

    Wohnungseigentum: Bildung getrennter Instandhaltungsrücklagen in einer

    Dass weitere Untergemeinschaften mit eigener Verwaltungszuständigkeit und selbständiger Beschlussfassungskompetenz ihrer Mitglieder (hierzu Senat, Urteil vom 20. Juli 2012 - V ZR 231/11, NJW-RR 2012, 1291 Rn. 10) errichtet werden sollten, lässt sich dem Beschluss nicht entnehmen.
  • BGH, 26.06.2020 - V ZR 199/19

    Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Anlage besteht aus

    Wie es sich verhält, wenn eine Untergemeinschaft nach der Teilungserklärung eine eigene Teilversammlung abhalten darf und gleichwohl die Versammlung aller Wohnungseigentümer in einer die Untergemeinschaft betreffenden Angelegenheit abgestimmt hat, kann dahinstehen (vgl. zum umgekehrten Fall einer Beschlussfassung der Teilversammlung über Angelegenheiten der gesamten Gemeinschaft Senat, Urteil vom 20. Juli 2012 - V ZR 231/11, ZWE 2012, 494 Rn. 11 f.).
  • LG Hamburg, 17.02.2016 - 318 S 74/15

    Beschlussanfechtungsklage in Wohnungseigentumssachen: Beschlusskompetenz von

    Die Voraussetzungen der vom Amtsgericht zitierten Entscheidung des BGH (ZMR 2012, 979) dafür, dass ein Beschluss der Untergemeinschaft über die gesamte Wohnungseigentümergemeinschaft betreffende Kosten nicht mangels Beschlusskompetenz nichtig sei, lägen nicht vor, da die Gesamtkosten nicht nach dem geltenden Verteilungsschlüssel richtig auf die Untergemeinschaften verteilt worden seien.

    Ist in der Gemeinschaftsordnung ausdrücklich bestimmt, dass die Kosten und Lasten für die Untergemeinschaften nicht nur getrennt zu ermitteln und abzurechnen sind, sondern für jede Untergemeinschaft - soweit rechtlich zulässig - selbständig verwaltet werden sollen, hat der Verwalter hausbezogene Wirtschaftspläne und Jahresabrechnungen aufzustellen und den Untergemeinschaften zur Beschlussfassung vorzulegen; die gegen diese Beschlüsse erhobenen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen sind nach § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG allerdings gegen alle übrigen Wohnungseigentümer zu richten (BGH, Urteil vom 20.07.2012 - V ZR 231/11, ZMR 2012, 979, Rn. 10, zitiert nach juris).

    Der Annahme einer Gesamtnichtigkeit der Beschlüsse steht der Grundsatz entgegen, dass die Unwirksamkeit einzelner Positionen in einem Wirtschaftsplan oder einer Jahresabrechnung deren Wirksamkeit im Übrigen grundsätzlich nicht berührt (BGH, Urteil vom 20.07.2012 - V ZR 231/11, ZMR 2012, 979, Rn. 12, zitiert nach juris).

  • LG Hamburg, 20.07.2016 - 318 S 72/15

    Wohnungseigentumssache: Beschlusskompetenz einer Untergemeinschaft; Pflicht zur

    Dass derartige Regelungen wegen § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG zulässig seien, habe der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 20.07.2012 (Az.: V ZR 231/11), die im Übrigen die streitgegenständliche WEG betroffen habe, bereits entschieden.

    Zulässig sind dabei auch Regelungen, wonach allein die Mitglieder einer Untergemeinschaft über die auf das jeweilige Haus entfallenden Kostenpositionen allein zu entscheiden haben (BGH NJW-RR 2012, 1291 Rn. 10, zitiert nach juris; Bärmann-Klein, WEG, 12. Aufl., § 10 Rn. 26; Jennißen/Schultzky, WEG, 4. Aufl., § 23 Rn. 31; BeckOK WEG/Dötsch, 26. Edition, Stand 01.02.2016, § 10 Rn. 33).

    Zwar trifft es zu, dass die vom Amtsgericht in Bezug genommene Entscheidung des BGH (BGH NJW-RR 2012, 1291 Rn. 10), die die streitgegenständliche Wohnungseigentümergemeinschaft betraf, andere Beschlussgegenstände - Jahresabrechnung und Wirtschaftspläne - zum Inhalt hatte.

  • LG Hamburg, 19.12.2014 - 318 S 5/14

    Anfechtung von Wohnungseigentümerbeschlüssen: Vollständigkeit einer

    Aus der Gemeinschaftsordnung kann sich auch die Verpflichtung des Verwalters ergeben, für gebildete Untergemeinschaften eigene Wirtschaftspläne und Jahresabrechnungen aufzustellen, über die in der Gesamtgemeinschaft oder der Untergemeinschaft abzustimmen ist (BGH, Urteil vom 20. Juli 2012, V ZR 231/11, zitiert nach juris; Landgericht München, a.a.O.).

    Insofern stellt sich die Rechtslage dann, wenn die Gesamtgemeinschaft - wie hier - auch über Angelegenheiten entscheidet, über die auch die Mitglieder einer Untergemeinschaft ausschließlich abzustimmen befugt gewesen wären, gerade anders dar, als wenn in einer Untergemeinschaft über Angelegenheiten beschlossen wird, die der Abstimmung in der Vollversammlung bedurft hätten; nur im letztgenannten Fall ist der Beschluss mangels Beschlusskompetenz nichtig (Dötsch, in: Beck'scher Online-Kommentar WEG, Stand 01.10.2014, § 10, Rn. 40.1 m.w.N.; BGH, Urteil vom 20. Juli 2012, V ZR 231/11, zitiert nach juris).

  • LG München I, 31.01.2019 - 36 S 13241/17

    Anfechtung eines Finanzierungsbeschlusses einer Sanierung einer Tiefgarage bei

    Eine so genannte geregelte Untergemeinschaft liegt vor, wenn bei Mehrhausanlagen in der TE/GO ausdrücklich angeordnet ist, dass die Untergemeinschaften eigene Eigentümerversammlungen einberufen sollen und dass die Mitglieder der Untergemeinschaft dort Beschlüsse fassen können (T. Spielbauer in: Spielbauer/Then, WEG, 3. Auflage 2017, § 23 WEG, Rn. 6; BGH, Urteil vom 20. Juli 2012 - V ZR 231/11, ZWE 2012, 494).

    Letzteres ist der Fall, wenn die Regelung den Untergemeinschaften die Kompetenz einräumt, über Maßnahmen zu entscheiden, die das gesamte Grundstück, mehrere - nicht sämtlich zur Untergemeinschaft gehörende - Gebäude oder gemeinschaftliche Anlagen beträfen (BGH a.a.O. Rn. 25 a.E.; BGH, Urt. v. 20.07.2012 - V ZR 231/11, WuM 2012, 575, Rn. 11 bei juris).

  • OLG Celle, 17.05.2022 - 4 U 19/21

    Bilden Eigentümer eines Ferienparks eine Bruchteilsgemeinschaft?

    Im Ergebnis kann dahinstehen, ob entsprechende Untergemeinschaften mit den vorliegend im Streit stehenden Beschlussgegenständen in zulässiger Weise hätten betraut werden können (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2021 - V ZR 163/20 , zitiert nach juris Rn. 8 ff.; ergänzend ferner BGH, Urteile vom 10. November 2017 - V ZR 184/16 , zitiert nach juris Rn. 12; vom 20. Juli 2012 - V ZR 231/11 , zitiert nach juris Rn. 10 m. w. N.; LG München, Urteil vom 31. Januar 2019 - 36 S 13241/17 WEG, zitiert nach juris Rn. 22; Bärmann/Pick/Emmerich, WEG 20. Aufl. § 10 Rn. 39 ff., § 23 Rn. 10 ff.).
  • LG Hamburg, 17.05.2017 - 318 S 85/16

    Wohnungseigentumssache: Aktivlegitimation der Gesamtgemeinschaft für Zahlungklage

  • LG Stuttgart, 13.07.2020 - 2 S 3/20

    Haben Untergemeinschaften automatisch besondere Rechte?

  • LG Hamburg, 15.07.2020 - 318 S 6/19

    Wirksamkeit des Wohnungseigentümerbeschlusses über die Jahresgesamtabrechnung bei

  • LG München I, 27.09.2018 - 36 S 18251/16

    Fehlerhafte Einladung zur Eigentümerversammlung

  • LG München I, 02.06.2014 - 1 S 3223/12

    Wohnungseigentumsverfahren: Anfechtung der Beschlüsse einer Untergemeinschaft

  • AG Rosenheim, 26.09.2019 - 13 C 121/19

    Rechtmäßige Umstellung des Kostenverteilungsschlüssels durch Untergemeinschaft

  • LG München I, 01.02.2017 - 1 S 7364/16

    Belange der Gesamtgemeinschaft betroffen: Untergemeinschaft fehlt

  • OLG München, 06.06.2014 - 34 Wx 346/13

    Grundbuchverfahren: Eintragung der Zuweisung einer Sondernutzungsfläche und

  • OLG München, 14.05.2013 - 9 U 2517/12

    Bauträger muss keinen Brandschutznachweis vorlegen!

  • LG Itzehoe, 15.07.2014 - 11 S 82/13

    Auch Teileigentümer dürfen über den Wirtschaftsplan abstimmen!

  • LG Bremen, 13.12.2013 - 4 S 197/12

    WEG - Gesonderte Jahresabrechnung für eine Untergemeinschaft

  • LG Stuttgart, 15.01.2019 - 19 S 58/18

    Selbstständige Instandhaltungsrücklagen für Untergemeinschaften?

  • AG Pinneberg, 30.01.2018 - 60 C 21/17
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