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   BGH, 20.07.2016 - IV ZB 39/15   

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https://dejure.org/2016,23044
BGH, 20.07.2016 - IV ZB 39/15 (https://dejure.org/2016,23044)
BGH, Entscheidung vom 20.07.2016 - IV ZB 39/15 (https://dejure.org/2016,23044)
BGH, Entscheidung vom 20. Juli 2016 - IV ZB 39/15 (https://dejure.org/2016,23044)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5a VVG vom 13.07.2001, § 8 VVG vom 21.07.1994, § 520 Abs 3 S 2 Nr 2 ZPO
    Anforderungen an die Berufungsbegründung: Rücktritt vom Altvertrag über eine Kapitallebensversicherung

  • IWW

    § 8 VVG, § 5a VVG, § 8 Abs. 5 VVG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, § 574 Abs. 2 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, § 8 Abs. 4 VVG

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rückzahlungsbegehren des Versicherungsnehmers bzgl. geleisteter Versicherungsbeiträge einer Kapitallebensversicherung nach Widerruf; Anforderungen an die Darlegung der Rechtsverletzung und ihrer Entscheidungserheblichkeit

  • rewis.io

    Anforderungen an die Berufungsbegründung: Rücktritt vom Altvertrag über eine Kapitallebensversicherung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückzahlungsbegehren des Versicherungsnehmers bzgl. geleisteter Versicherungsbeiträge einer Kapitallebensversicherung nach Widerruf; Anforderungen an die Darlegung der Rechtsverletzung und ihrer Entscheidungserheblichkeit

  • rechtsportal.de

    ZPO § 574 Abs. 2 ; VVG a.F. § 5a; VVG § 8
    Rückzahlungsbegehren des Versicherungsnehmers bzgl. geleisteter Versicherungsbeiträge einer Kapitallebensversicherung nach Widerruf; Anforderungen an die Darlegung der Rechtsverletzung und ihrer Entscheidungserheblichkeit

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2016, 1125
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 18.09.2001 - X ZR 196/99

    Anforderungen an die Berufungsbegründung

    Auszug aus BGH, 20.07.2016 - IV ZB 39/15
    Damit wird weitgehend an den früheren Rechtszustand (§ 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F.) angeknüpft, wobei die Anforderungen an die Darlegung der Rechtsverletzung und ihrer Entscheidungserheblichkeit nach der Vorstellung des Gesetzgebers sogar noch etwas herabgesetzt worden sind (BGH, Beschluss vom 21. Mai 2003 - VIII ZB 133/02, NJW-RR 2003, 1580 unter II 3 b aa m.w.N.; Urteil vom 18. September 2001 - X ZR 196/99, NJW-RR 2002, 209 unter 1 m.w.N.).

    Auch unter Geltung des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch den Erstrichter mit formelhaften Wendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (vgl. BGH, Urteile vom 18. September 2001 aaO; vom 24. Januar 2000 - II ZR 172/98, NJW 2000, 1576 unter II; jeweils m.w.N.).

  • BGH, 24.01.2000 - II ZR 172/98

    Notwendiger Inhalt einer Berufungsbegründung

    Auszug aus BGH, 20.07.2016 - IV ZB 39/15
    Auch unter Geltung des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch den Erstrichter mit formelhaften Wendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (vgl. BGH, Urteile vom 18. September 2001 aaO; vom 24. Januar 2000 - II ZR 172/98, NJW 2000, 1576 unter II; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 17.12.2014 - IV ZR 260/11

    Altvertrag für eine private Rentenversicherung im Antragsmodell:

    Auszug aus BGH, 20.07.2016 - IV ZB 39/15
    Die Klägerin hat in der Berufungsbegründung auch nicht dargelegt, dass die ihr in dem Antragsformular erteilte Belehrung über das Rücktrittsrecht die Anforderungen an eine formal ordnungsgemäße Gestaltung (vgl. dazu Senatsurteil vom 17. Dezember 2014 - IV ZR 260/11, VersR 2015, 224 Rn. 16 m.w.N.) nicht erfüllt.
  • BGH, 21.05.2003 - VIII ZB 133/02

    Inhaltliche und formale Anforderungen an die Auseinandersetzung mit dem

    Auszug aus BGH, 20.07.2016 - IV ZB 39/15
    Damit wird weitgehend an den früheren Rechtszustand (§ 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F.) angeknüpft, wobei die Anforderungen an die Darlegung der Rechtsverletzung und ihrer Entscheidungserheblichkeit nach der Vorstellung des Gesetzgebers sogar noch etwas herabgesetzt worden sind (BGH, Beschluss vom 21. Mai 2003 - VIII ZB 133/02, NJW-RR 2003, 1580 unter II 3 b aa m.w.N.; Urteil vom 18. September 2001 - X ZR 196/99, NJW-RR 2002, 209 unter 1 m.w.N.).
  • BGH, 28.01.2004 - IV ZR 58/03

    Anforderungen an die Belehrung über das Widerspruchsrecht

    Auszug aus BGH, 20.07.2016 - IV ZB 39/15
    Nach einem Zitat aus dem Senatsurteil vom 28. Januar 2004 (IV ZR 58/03, VersR 2004, 497 unter 3 d) führt die Berufungsbegründung aus, demnach müsse die Widerspruchsbelehrung dem Versicherungsnehmer gesondert präsentiert oder drucktechnisch so stark hervorgehoben werden, dass sie dem Versicherungsnehmer beim Durchblättern der sonstigen Vertragsunterlagen nicht entgehen könne.
  • OLG Schleswig, 29.10.2018 - 5 U 290/18

    Missbräuchliche Verwendung von PIN und TAN

    Auch unter Geltung des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch den Erstrichter mit formelhaften Wendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2012 - XI ZB 25/11, Rn. 10 mwN; BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2015 - IX ZB 35/15, Rn. 7; BGH, Beschluss vom 20. Juli 2016 - IV ZB 39/15, Rn. 10; BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016 - IX ZB 88/15, Rn. 5; BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2016 - XI ZB 32/15, Rn. 11; BGH, Urteil vom 25. Januar 2017 - IV ZR 206/15, Rn. 12 mwN).
  • BGH, 20.05.2020 - IV ZB 19/19

    Beenden des Zahlungsanspruchs eines Versicherten auf Krankentagegeld wegen

    Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluss vom 20. Juli 2016 - IV ZB 39/15, r+s 2016, 557 Rn. 10; BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - VI ZB 54/19, NJW-RR 2020, 503 Rn. 5; jeweils m.w.N.).

    Ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind, ist für die Zulässigkeit der Berufung ohne Bedeutung (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluss vom 20. Juli 2016 aaO; BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 aaO; jeweils m.w.N.).

  • OLG München, 30.06.2017 - 10 U 3545/14

    Verwertung beigezogener Strafakten

    Zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit ist somit lediglich die Mitteilung der Umstände erforderlich, die das Urteil aus Sicht des Berufungsklägers in Frage stellen (BGH NJW-RR 2016, 1125), die Begründung muss also (lediglich) - ihre Richtigkeit unterstellt - geeignet sein, das gesamte Urteil in Frage zu stellen (BGH NJW-RR 2016, 1267; NZV 2015, 289: "Die Kl. hat in der Berufungsbegründung klar zu erkennen gegeben, dass sie die - für die Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge erhebliche - Würdigung des LG angreifen möchte, sie habe einen Verstoß des Bekl. gegen die Anzeigepflicht beim Abbiegen nicht bewiesen. Mit dem Vorbringen, das LG habe die Zeugenaussage ihres Ehemanns als "leicht verarmt" und damit nicht überzeugend gewürdigt ..."; NJW-RR 2014, 760: "... hat geltend gemacht, das LG sei unkritisch den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen gefolgt, ohne sich mit den Einwendungen aus den vorgelegten Privatgutachten ... auseinanderzusetzen ... Darin liegt die Rüge des Verfahrensfehlers einer unvollständigen Beweiswürdigung (Verstoß gegen § 286 ZPO).
  • OLG Zweibrücken, 03.05.2021 - 1 U 18/20

    Haftungsverteilung nach Kreuzungsunfall: Kollision zwischen Grünlichtfahrer und

    Die Berufungsbegründung muss jedoch auf den konkreten Streitfall zugeschnitten die tragenden Erwägungen des Erstgerichts angreifen und darlegen, warum diese aus seiner Sicht nicht zutreffen; die Begründung muss also - ihre Richtigkeit unterstellt - geeignet sein, das Urteil in Frage zu stellen (vgl. BGH, Beschluss vom 10.12.2015, Az. IX ZB 35/15, Rn. 7; BGH Beschluss vom 20.07.2016, Az. IV ZB 39/15, Rn. 10; jeweils Juris).
  • OLG Köln, 30.03.2023 - 22 U 113/21
    Es reicht nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch den Erstrichter mit formelhaften Wendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (BGH, Beschluss vom 20.07.2016 - IV ZB 39/15 -, NJW-RR 2016, 1125 Rn. 10).
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