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   BGH, 20.07.2020 - NotZ(Brfg) 4/19   

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https://dejure.org/2020,25451
BGH, 20.07.2020 - NotZ(Brfg) 4/19 (https://dejure.org/2020,25451)
BGH, Entscheidung vom 20.07.2020 - NotZ(Brfg) 4/19 (https://dejure.org/2020,25451)
BGH, Entscheidung vom 20. Juli 2020 - NotZ(Brfg) 4/19 (https://dejure.org/2020,25451)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 111d Satz 2 BNotO, § ... 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO, § 44a VwGO, Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO, § 44a Satz 1 VwGO, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, § 12 Satz 1 BNotO, § 114 Satz 1 VwGO, § 125 Abs. 1 VwGO, § 4 BNotO, § 111d BNotO, § 55 Satz 1 DRiG, § 93 Satz 1 VwGO, § 154 Abs. 2 VwGO

  • Wolters Kluwer

    Isoliert gerichtliche Angreifbarkeit und Einklagbarkeit der von einer Notarkammer i.R. ihrer Anhörung abgegebenen Stellungnahme zur Frage der Wiederbesetzung und Neuausschreibung einer Notarstelle

  • rewis.io

    Rechtsmittel gegen Stellungnahme einer Notarkammer zur Frage der Wiederbesetzung und Neuausschreibung einer Notarstelle

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 111b Abs. 1 S. 1; VwGO § 44a S. 1
    Isoliert gerichtliche Angreifbarkeit und Einklagbarkeit der von einer Notarkammer i.R. ihrer Anhörung abgegebenen Stellungnahme zur Frage der Wiederbesetzung und Neuausschreibung einer Notarstelle

  • datenbank.nwb.de

    Rechtsmittel gegen Stellungnahme einer Notarkammer zur Frage der Wiederbesetzung und Neuausschreibung einer Notarstelle

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kein Rechtsmittel gegen Stellungnahme der Notarkammer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG Celle, 29.08.2018 - Not 1/18

    Berücksichtigung rückläufiger Geschäftszahlen im Rahmen eines

    Auszug aus BGH, 20.07.2020 - NotZ(Brfg) 4/19
    Denn das Oberlandesgericht mache in den dortigen Verfahren Not 1/18 und 2/18, in welchen es um seine Klage und diejenige einer weiteren ortsansässigen Notarin gegen die Ausschreibung der Notarstelle gehe, keine Anstalten, die Rechtmäßigkeit der Stellungnahme der Beklagten als Vorfrage zu untersuchen und die Berufung zuzulassen.

    Vielmehr habe es im Verfahren Not 1/18 die Auffassung vertreten, dass eine etwaige Fehlerhaftigkeit der Stellungnahme der Beklagten nicht automatisch auf die nach freiem Organisationsermessen zu treffende Wiederbesetzungsentscheidung des Justizministeriums durchschlage.

    hilfsweise, die beiden Berufungsverfahren miteinander zu verbinden und sodann unter Aufhebung der erstinstanzlichen Urteile an das Oberlandesgericht Naumburg zu verweisen, damit dort beide Verfahren wiederum mit dem anhängigen Verfahren Not 1/18 (Verfahren gegen die Sachentscheidung) verbunden und verhandelt werden können.

    Eine Verbindung der Verfahren NotZ(Brfg) 1/20 und NotZ(Brfg) 4/19 zu dem Zweck, diese an das Oberlandesgericht Naumburg zu verweisen, um dort eine Verbindung mit dem Verfahren Not 1/18 zu erreichen (vgl. Hilfsantrag), kommt nicht in Betracht.

    Deshalb könnte das Oberlandesgericht Naumburg die Berufungsverfahren nicht mit dem Verfahren Not 1/18 verbinden.

  • BGH, 05.03.2012 - NotZ(Brfg) 5/11

    Beamter; Dienstunfähigkeit; Disziplinarmaßnahme; Disziplinarverfahren;

    Auszug aus BGH, 20.07.2020 - NotZ(Brfg) 4/19
    Zwar räumt das Gesetz der Landesjustizverwaltung (§ 12 Satz 1 BNotO) bei der Bestimmung der Zahl der zu schaffenden beziehungsweise zu bewahrenden Notarstellen ein weites Organisationsermessen ein, das von den Gerichten entsprechend § 114 Satz 1 VwGO (i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO, § 125 Abs. 1 VwGO) nur eingeschränkt überprüft werden darf (vgl. Senatsurteil vom 5. März 2012 - NotZ(Brfg) 5/11, ZNotP 2012, 192 Rn. 14; Schenke/Ruthig in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl., § 114 Rn. 2).

    Zu den gerichtlich zu kontrollierenden Kriterien gehört aber auch, dass die Justizverwaltung, wenn sie sich bei der Bedürfnisprüfung nach § 4 BNotO durch eine Richtlinie oder ständige Übung gebunden hat, die entsprechenden Prüfungsmaßstäbe grundsätzlich zu beachten hat, um eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der von ihren Maßnahmen betroffenen Notare zu vermeiden (Senatsurteil vom 5. März 2012 - NotZ(Brfg) 5/11, ZNotP 2012, 192 Rn. 15; Senatsbeschlüsse vom 11. Juli 2005 - NotZ 1/05, DNotZ 2005, 947, 949, juris Rn. 11; vom 22. März 2004 - NotZ 25/03, DNotZ 2004, 887, 888, juris Rn. 8).

  • BGH, 11.07.2005 - NotZ 1/05

    Anforderungen an die Ermessensentscheidung bei der Wiederbesetzung frei

    Auszug aus BGH, 20.07.2020 - NotZ(Brfg) 4/19
    Zu den gerichtlich zu kontrollierenden Kriterien gehört aber auch, dass die Justizverwaltung, wenn sie sich bei der Bedürfnisprüfung nach § 4 BNotO durch eine Richtlinie oder ständige Übung gebunden hat, die entsprechenden Prüfungsmaßstäbe grundsätzlich zu beachten hat, um eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der von ihren Maßnahmen betroffenen Notare zu vermeiden (Senatsurteil vom 5. März 2012 - NotZ(Brfg) 5/11, ZNotP 2012, 192 Rn. 15; Senatsbeschlüsse vom 11. Juli 2005 - NotZ 1/05, DNotZ 2005, 947, 949, juris Rn. 11; vom 22. März 2004 - NotZ 25/03, DNotZ 2004, 887, 888, juris Rn. 8).
  • BVerfG, 31.05.2011 - 1 BvR 857/07

    Zur gerichtlichen Kontrolle von Verwaltungsentscheidungen im Hinblick auf die

    Auszug aus BGH, 20.07.2020 - NotZ(Brfg) 4/19
    Aus der Garantie effektiven Rechtsschutzes folgt grundsätzlich die Pflicht der Gerichte, angefochtene Verwaltungsakte in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen (BVerfGE 129, 1, 20; BVerfGE 143, 216 Rn. 20).
  • BGH, 20.07.2020 - NotZ(Brfg) 1/20

    Gerichtliche Überprüfbarkeit der Stellungnahme einer Ländernotarkasse im Rahmen

    Auszug aus BGH, 20.07.2020 - NotZ(Brfg) 4/19
    Eine Verbindung der Verfahren NotZ(Brfg) 1/20 und NotZ(Brfg) 4/19 zu dem Zweck, diese an das Oberlandesgericht Naumburg zu verweisen, um dort eine Verbindung mit dem Verfahren Not 1/18 zu erreichen (vgl. Hilfsantrag), kommt nicht in Betracht.
  • BVerfG, 22.11.2016 - 1 BvL 6/14

    Beschränkung des Rechtsschutzes im Telekommunikationsgesetz bedarf aufgrund

    Auszug aus BGH, 20.07.2020 - NotZ(Brfg) 4/19
    Aus der Garantie effektiven Rechtsschutzes folgt grundsätzlich die Pflicht der Gerichte, angefochtene Verwaltungsakte in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen (BVerfGE 129, 1, 20; BVerfGE 143, 216 Rn. 20).
  • BGH, 22.03.2004 - NotZ 25/03

    Ermessen der Landesjustizverwaltung bei Wiederbesetzung einer freigewordenen

    Auszug aus BGH, 20.07.2020 - NotZ(Brfg) 4/19
    Zu den gerichtlich zu kontrollierenden Kriterien gehört aber auch, dass die Justizverwaltung, wenn sie sich bei der Bedürfnisprüfung nach § 4 BNotO durch eine Richtlinie oder ständige Übung gebunden hat, die entsprechenden Prüfungsmaßstäbe grundsätzlich zu beachten hat, um eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der von ihren Maßnahmen betroffenen Notare zu vermeiden (Senatsurteil vom 5. März 2012 - NotZ(Brfg) 5/11, ZNotP 2012, 192 Rn. 15; Senatsbeschlüsse vom 11. Juli 2005 - NotZ 1/05, DNotZ 2005, 947, 949, juris Rn. 11; vom 22. März 2004 - NotZ 25/03, DNotZ 2004, 887, 888, juris Rn. 8).
  • BGH, 16.07.2001 - NotZ 7/01

    Unzulässigkeit der Wiederbesetzung einer Notarstelle aus wirtschaftlichen Gründen

    Auszug aus BGH, 20.07.2020 - NotZ(Brfg) 4/19
    b) Wie in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt, steht dem Kläger gegen die - keinen Verwaltungsakt darstellende - Organisationsentscheidung des Justizministeriums, die Notarstelle neu auszuschreiben, der Rechtsbehelf der Unterlassungsklage zur Verfügung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Juli 1998 - NotZ 31/97, NJW-RR 1999, 207, juris Rn. 9-12; vom 16. Juli 2001 - NotZ 7/01, ZNotP 2001, 440, 441, juris Rn. 7), die er auch bereits erhoben hat.
  • BVerwG, 13.11.2019 - 2 C 35.18

    Stellungnahme des Präsidialrats im Bundesrichterwahlverfahren nicht isoliert

    Auszug aus BGH, 20.07.2020 - NotZ(Brfg) 4/19
    Auch diese Stellungnahme ist nach § 44a Satz 1 VwGO nicht gesondert anfechtbar, da in einem Rechtsstreit über die Stellenbesetzung auch geprüft wird, ob die geltend gemachten Einwände gegen das Präsidialratsvotum durchgreifen (BVerwG, Urteil vom 13. November 2019 - 2 C 35/18, juris Rn. 18 ff, 24).
  • BVerwG, 14.03.2019 - 2 VR 5.18

    Zulässigkeit von häufigen Auswärtsbeurkundungen in den Räumlichkeiten einer

    Auszug aus BGH, 20.07.2020 - NotZ(Brfg) 4/19
    Allerdings darf der Ausschluss einer gerichtlichen Überprüfung von Verfahrenshandlungen für die Rechtsschutzsuchenden nicht zu unzumutbaren Nachteilen führen, die in einem späteren Prozess nicht mehr vollständig zu beseitigen sind (BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 - 2 VR 5/18, DRiZ 2019, 314 Rn. 23 mwN).
  • BGH, 20.07.1998 - NotZ 31/97
  • BGH, 20.07.2020 - NotZ(Brfg) 1/20

    Notarstellenbesetzung: Bedürfnisprüfung bei der Entscheidung über Wiederbesetzung

    Eine Verbindung der Verfahren NotZ(Brfg) 1/20 und NotZ(Brfg) 4/19 zu dem Zweck, diese an das Oberlandesgericht Naumburg zu verweisen, um dort eine Verbindung mit dem Verfahren Not 1/18 zu erreichen (vgl. Hilfsantrag), kommt nicht in Betracht.
  • BGH, 19.07.2021 - NotZ(Brfg) 11/20

    Zulässigkeit von Auflage und Widerrufsvorbehalt bei der Genehmigung der

    Dieses betrifft die im Hinblick auf die Wahrnehmung originärer Staatsaufgaben durch Notare der Justizverwaltung zustehende Organisationsgewalt, die sich insbesondere auf die Errichtung, Ausgestaltung und Einziehung von Notarstellen (vgl. etwa Senat, Beschlüsse vom 20. Juli 2020 - NotZ (Brfg) 4/19, juris Rn. 15; vom 5. März 2012 - NotZ (Brfg) 5/11, ZNotP 2012, 192 Rn. 14; vom 26. November 2007 - NotZ 6/07, ZNotP 2008, 89 Rn. 17; BVerfGK 15, 355, 361, juris Rn. 42; jeweils mwN), aber etwa auch auf die Genehmigung von Notar-Sozietäten (vgl. Senat, Beschluss vom 26. November 2007 - NotZ 6/07, ZNotP 2008, 89 Rn. 17; BVerfG aaO; jeweils mwN) bezieht.
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