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   BGH, 20.07.2020 - NotZ(Brfg) 3/20   

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https://dejure.org/2020,25851
BGH, 20.07.2020 - NotZ(Brfg) 3/20 (https://dejure.org/2020,25851)
BGH, Entscheidung vom 20.07.2020 - NotZ(Brfg) 3/20 (https://dejure.org/2020,25851)
BGH, Entscheidung vom 20. Juli 2020 - NotZ(Brfg) 3/20 (https://dejure.org/2020,25851)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    § 124a Abs. 5 Satz 2, § ... 124 Abs. 2 VwGO, § 111d Satz 2 BNotO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2 BNotO, § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO, § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 3 BNotO, § 110 BNotO, § 50 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 8 Fall 1 BNotO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, §§ 50, 54 BNotO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK, Art. 97 GG, § 1 GVG, §§ 25 ff DRiG, § 21a Abs. 2 GVG, § 21e Abs. 7 Satz 1 GVG, § 102 Satz 1, § 103 Abs. 5 Satz 1 BNotO, § 26 DRiG, § 196 Abs. 1 GVG, § 43 DRiG, § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO, § 154 Abs. 2 VwGO, § 111g Abs. 2 Satz 1 BNotO

  • rewis.io

    Vorläufigen Amtsenthebung eines Notars wegen einer die Interessen der Rechtsuchenden gefährdenden Art der Wirtschaftsführung; Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richter des Notarsenats bei Anfechtung eines Bescheides der Präsidentin desselben Oberlandesgerichts

  • WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb Volltext 12,79 €)

    Zur vorläufigen Amtsenthebung eines Notars wegen einer die Interessen der Rechtsuchenden gefährdenden Art der Wirtschaftsführung; zur Frage, ob Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richter des Notarsenats eines Oberlandesgerichts bestehen können, wenn ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorläufige Amtsenthebung eines Notars wegen einer die Interessen der Rechtsuchenden gefährdenden Art der Wirtschaftsführung; Bestehen von Zweifeln an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richter des Notarsenats eines Oberlandesgerichts bei Anfechtung eines durch ...

  • datenbank.nwb.de

    Vorläufigen Amtsenthebung eines Notars wegen einer die Interessen der Rechtsuchenden gefährdenden Art der Wirtschaftsführung; Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richter des Notarsenats bei Anfechtung eines Bescheides der Präsidentin desselben Oberlandesgerichts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2020, 1535
  • WM 2021, 1245
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 14.11.2022 - NotSt (Brfg) 1/22

    Disziplinarverfügung gegen einen Notar wegen Verstoßes gegen seine Amtspflichten;

    Der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nach den dafür geltenden Maßgaben (Senat, Beschluss vom 20. Juli 2020 - NotZ(Brfg) 3/20, WM 2021, 1245 Rn. 17 mwN) nicht gegeben.

    Wie sich aus den obigen Ausführungen zu 2. ergibt, liegen die dafür bestehenden Voraussetzungen (Senat, Beschluss vom 20. Juli 2020 - NotZ(Brfg) 3/20, WM 2021, 1245 Rn. 18 mwN) im Hinblick auf die von dem Kläger als grundsätzlich angesehene Rechtsfrage, ob die unmittelbare Anwendung der Generalklausel des § 14 Abs. 3 Satz 2 BNotO ohne weitere konkretisierende Richtlinien der zuständigen Notarkammer zulässig sei, nicht vor.

  • BGH, 15.11.2021 - ARNot 1/21

    Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit durch Einlassung einer

    Der Umstand, dass die Präsidentin des Oberlandesgerichts als Justizbehörde die angefochtene Entscheidung getroffen hat, begründet keinen hinreichenden Grund für vernünftige Zweifel an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der richterlichen Mitglieder des Notarsenats des Oberlandesgerichts (Festhaltung BGH, Beschlüsse vom 20. Juli 2020 - NotZ(Brfg) 3/20, ZNotP 2021, 38 Rn. 22 ff. und vom 25. August 2020 - VIII ARZ 2/20, BGHZ 226, 350 Rn. 37 ff.).

    a) Der Senat hat bereits entschieden, dass unbeschadet der Ausführungen in dem Urteil der V. Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: Gerichtshof) vom 30. Januar 2020 (Rs. 29295/16, BeckRS 2020, 759 [engl.], NLMR 2020, 28 [dt. Übers.], Rn. 65 ff., 79) allein der Umstand, dass die Präsidentin des Oberlandesgerichts als Justizbehörde die angefochtene Besetzungsentscheidung getroffen hat, keinen gemäß § 42 Abs. 2 ZPO hinreichenden Grund für vernünftige Zweifel an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der Mitglieder des Notarsenats des Oberlandesgerichts begründet (Senat, Beschluss vom 20. Juli 2020 - NotZ(Brfg) 3/20, ZNotP 2021, 38 Rn. 22 ff. mwN).

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