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   BGH, 20.07.2021 - II ZR 227/20   

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https://dejure.org/2021,41906
BGH, 20.07.2021 - II ZR 227/20 (https://dejure.org/2021,41906)
BGH, Entscheidung vom 20.07.2021 - II ZR 227/20 (https://dejure.org/2021,41906)
BGH, Entscheidung vom 20. Juli 2021 - II ZR 227/20 (https://dejure.org/2021,41906)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Ersatz des Unterschiedsbetrags zwischen Erwerbsaufwendungen und dem Veräußerungserlös für die Aktien i.R.d. Beihilfe zur nicht rechtzeitigen Information des Kapitalmarkts über die Verwendung der Motorsteuerungssoftware als unzulässige Abschalteinrichtung; Erfüllen des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Ersatz des Unterschiedsbetrags zwischen Erwerbsaufwendungen und dem Veräußerungserlös für die Aktien i.R.d. Beihilfe zur nicht rechtzeitigen Information des Kapitalmarkts über die Verwendung der Motorsteuerungssoftware als unzulässige Abschalteinrichtung; Erfüllen des ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (36)

  • BGH, 13.07.2004 - VI ZR 136/03

    Haftung des Brokers für Schinden von Provisionen durch den Anlageberater und -

    Auszug aus BGH, 20.07.2021 - II ZR 227/20
    a) Die Voraussetzungen für eine gemeinschaftliche Begehung einer unerlaubten Handlung im Sinne des § 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB richten sich nach den für das Strafrecht entwickelten Grundsätzen (BGH, Urteil vom 14. Januar 1953 - VI ZR 9/52, BGHZ 8, 288, 292; Urteil vom 13. Juli 2004 - VI ZR 136/03, ZIP 2004, 1699, 1702; Urteil vom 22. Februar 2019 - V ZR 244/17, BGHZ 221, 229 Rn. 46).

    Für den Gehilfen muss ein Verhalten festgestellt werden, das den rechtswidrigen Eingriff in ein fremdes Rechtsgut unterstützt hat und das von der Kenntnis der Tatumstände und dem auf die Rechtsgutsverletzung gerichteten Willen getragen war (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 1997 - VI ZR 348/96, BGHZ 137, 89, 102; Urteil vom 13. Juli 2004 - VI ZR 136/03, NJW 2004, 3423, 3425; Urteil vom 11. September 2012 - VI ZR 92/11, ZIP 2012, 2302 Rn. 24; Urteil vom 22. Februar 2019 - V ZR 244/17, BGHZ 221, 229 Rn. 46).

  • BGH, 06.05.1960 - 2 StR 65/60

    Formen der Beteiligung an einer Konkursverschleppung - Vollendung des

    Auszug aus BGH, 20.07.2021 - II ZR 227/20
    Zwar ist Beihilfe auch zu einem Unterlassen möglich (RGSt 51, 39, 41; 77, 268, 269; BGH, Urteil vom 6. Mai 1960 - 2 StR 65/60, BGHSt 14, 280, 282; Urteil vom 23. September 1997 - 1 StR 430/97, NStZ 1998, 83, 84).

    Der Beihilfe an einem Unterlassen macht sich aber nur schuldig, wer den Entschluss des zum Handeln Verpflichteten durch Rat oder Tat fördert oder festigt, also das Unterlassen des zum Handeln Verpflichteten vorsätzlich unterstützt, dagegen nicht, wer in anderer Weise den Erfolg zu verhindern trachtet, den die Gebotsnorm, ohne tatbestandlich auf ihn abzustellen, erreichen will (BGH, Urteil vom 6. Mai 1960 - 2 StR 65/60, BGHSt 14, 280, 282; BayObLG, NJW 1990, 1861).

  • BGH, 09.05.2017 - 1 StR 265/16

    Steuerhinterziehung durch Unterlassen (Garantenstellung aus Ingerenz: Begrenzung

    Auszug aus BGH, 20.07.2021 - II ZR 227/20
    Maßgeblich ist, ob die Pflichtwidrigkeit gerade in einer Verletzung eines solchen Gebots besteht, das dem Schutz des Rechtsguts zu dienen bestimmt ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 2017 - 1 StR 265/16, BGHR AO § 371 Abs. 2 Nr. 2 Tatentdeckung 5 Rn. 78 mwN).

    Fehlt es daran, kommt Ingerenz nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 2017 - 1 StR 265/16, BGHR AO § 371 Abs. 2 Nr. 2 Tatentdeckung 5 Rn. 77 ff., 81).

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