Rechtsprechung
   BGH, 20.07.2022 - VIII ZR 183/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,20764
BGH, 20.07.2022 - VIII ZR 183/21 (https://dejure.org/2022,20764)
BGH, Entscheidung vom 20.07.2022 - VIII ZR 183/21 (https://dejure.org/2022,20764)
BGH, Entscheidung vom 20. Juli 2022 - VIII ZR 183/21 (https://dejure.org/2022,20764)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,20764) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW

    § 437 Nr. 1, § ... 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB, § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB, § 439 Abs. 1 Alt. 1 BGB, § 439 Abs. 3 BGB, § 275 Abs. 1 BGB, § 434 Abs. 1 BGB, Art. 229 § 58 EGBGB, § 293 BGB, § 257, § 439 Abs. 2 BGB, Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, VO 715/2007/EG, § 5 Abs. 1 FZV, §§ 133, 157 BGB, § 474 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BGB, § 475 Abs. 3 Satz 1 BGB, § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB, § 563 Abs. 3 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Aufweisen eines Sachmangels des vom Käufer erworbenen Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Übergabe aufgrund einer eingebauten unzulässigen Abschalteinrichtung; Anspruch eines Käufers auf Nacherfüllung durch Lieferung einer mangelfreien Sache

  • rewis.io
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 439 Abs. 1 Alt. 2
    Zeitliche Beschränkung der Pflicht des Verkäufers zur Ersatzlieferung eines Nachfolgemodells

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 439 Abs. 1 Alt. 2
    Zur zeitlichen Begrenzung der Beschaffungspflicht des Verkäufers eines Verbrauchsguts bezüglich eines Nachfolgemodells (im Anschluss an Senatsurteil vom 21. Juli 2021 - VIII ZR 254/20, BGHZ 230, 296 Rn. 54).

  • rechtsportal.de

    BGB § 439 Abs. 1 Alt. 2
    Aufweisen eines Sachmangels des vom Käufer erworbenen Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Übergabe aufgrund einer eingebauten unzulässigen Abschalteinrichtung; Anspruch eines Käufers auf Nacherfüllung durch Lieferung einer mangelfreien Sache

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur zeitlichen Begrenzung der Beschaffungspflicht des Verkäufers eines Verbrauchsguts bezüglich eines Nachfolgemodells

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Begrenzung der Beschaffungspflicht des Verkäufers eines Verbrauchsguts bezüglich ...

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2022, 1709
  • VersR 2022, 1381
  • WM 2023, 686
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 21.07.2021 - VIII ZR 254/20

    Zum sog. Dieselskandal: Grenzen der Ersatzlieferung bei einem Nachfolgemodell

    Auszug aus BGH, 20.07.2022 - VIII ZR 183/21
    Zur zeitlichen Begrenzung der Beschaffungspflicht des Verkäufers eines Verbrauchsguts bezüglich eines Nachfolgemodells (im Anschluss an Senatsurteil vom 21. Juli 2021 - VIII ZR 254/20, BGHZ 230, 296 Rn. 54).

    Allerdings hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei - und insoweit von der Revision nicht angegriffen - angenommen, dass das von dem Kläger erworbene Fahrzeug zum Zeitpunkt der Übergabe aufgrund einer eingebauten unzulässigen Abschalteinrichtung (Prüfstanderkennungssoftware) im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. Nr. L 171, S. 1; im Folgenden: VO 715/2007/EG) und der damit verbundenen latenten Gefahr einer Betriebsuntersagung (§ 5 Abs. 1 FZV) einen Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB aF aufwies (vgl. hierzu nur Senatsurteile vom 21. Juli 2020 - VIII ZR 254/20, BGHZ 230, 296 Rn. 24 ff.; vom 29. September 2021 - VIII ZR 111/20, BGHZ 231, 149 Rn. 20; vom 8. Dezember 2021 - VIII ZR 190/19, NJW 2022, 1238 Rn. 37 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ 232, 94 vorgesehen), der im Zeitpunkt des Zugangs des Nacherfüllungsverlangens noch nicht beseitigt war.

    Diese kann über die ursprüngliche Leistungsverpflichtung des Verkäufers hinausgehen und sich auf eine vom Kaufgegenstand abweichende Sache - etwa ein zwischenzeitlich auf den Markt getretenes Nachfolgemodell des Kaufgegenstands - erstrecken, die nach dem Parteiwillen als gleichwertig und gleichartig anzusehen ist (vgl. Senatsurteile vom 21. Juli 2021 - VIII ZR 254/20, BGHZ 230, 296 Rn. 40; vom 4. Mai 2022 - VIII ZR 50/20, juris Rn. 51; Senatsbeschluss vom 8. Januar 2019 - VIII ZR 225/17, NJW 2019, 1133 Rn. 31 ff.).

    Welche Ersatzsache in diesem Sinne als austauschbar, also als mit dem Kaufgegenstand gleichwertig und gleichartig zu bewerten ist, bestimmt sich maßgeblich nach dem durch interessengerechte Auslegung zu ermittelnden Willen der Parteien (§§ 133, 157 BGB) bei Vertragsschluss (vgl. Senatsurteile vom 21. Juli 2021 - VIII ZR 254/20, aaO Rn. 42 mwN; vom 4. Mai 2022 - VIII ZR 50/20, aaO; Senatsbeschluss vom 8. Januar 2019 - VIII ZR 225/17, aaO).

    Inhalt und Reichweite der vom Verkäufer für den Fall der Mangelhaftigkeit der Kaufsache übernommenen Beschaffungspflicht können deshalb - je nach Parteiwillen - durchaus Abweichungen gegenüber dem ursprünglichen Erfüllungsanspruch aufweisen und sich auf ein zwischenzeitlich auf den Markt getretenes und das Vorgängermodell ersetzendes Nachfolgemodell des Kaufgegenstands erstrecken (vgl. Senatsurteile vom 21. Juli 2021 - VIII ZR 254/20, aaO Rn. 40, 44, 50, 53; vom 4. Mai 2022 - VIII ZR 50/20, aaO Rn. 52).

    aa) Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, führt eine nach beiden Seiten hin interessengerechte Auslegung des Parteiwillens bei einem Verbrauchsgüterkauf dazu, dass die Beschaffungspflicht des Verkäufers im mangelbedingten Nacherfüllungsfall das Nachfolgemodell nicht zeitlich uneingeschränkt, sondern lediglich dann umfasst, wenn ein Nachlieferungsanspruch innerhalb eines als sachgerecht und angemessen zu bewertenden Zeitraums von zwei Jahren ab Vertragsschluss geltend gemacht wird (vgl. Senatsurteile vom 21. Juli 2021 - VIII ZR 254/20, BGHZ 230, 296 Rn. 66 f.; vom 8. Dezember 2021 - VIII ZR 190/19, NJW 2022, 1238 Rn. 46, zur Veröffentlichung in BGHZ 232, 94 vorgesehen; vom 4. Mai 2022 - VIII ZR 50/20, juris Rn. 54).

    Bereits aus diesem Grund ist bei einer beiderseits interessengerechten Auslegung der Willenserklärungen der Parteien eines Verbrauchsgüterkaufvertrags - vor allem beim Kauf von Neufahrzeugen, die bereits nach kurzer Zeit einen deutlichen Wertverlust erleiden - eine Austauschbarkeit von Kaufgegenstand und Ersatzsache grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn der Verbraucher die Nachlieferung innerhalb eines an die Länge der regelmäßigen kaufrechtlichen Verjährungsfrist (zwei Jahre, § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB) angelehnten Zeitraums - beginnend ab dem für die Willensbildung maßgeblichen Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses - verlangt (vgl. Senatsurteile vom 21. Juli 2021 - VIII ZR 254/20, aaO Rn. 54, 65 ff.; vom 8. Dezember 2021 - VIII ZR 190/19, aaO).

    Da die Reichweite der den Verkäufer im Nachlieferungsfall treffenden Beschaffungspflicht durch interessengerechte Auslegung der zum Abschluss des Kaufvertrags führenden Parteierklärungen zu ermitteln ist, kommt es auf erst nach dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses eintretende und nicht vorhersehbare Umstände - wie den vorliegend erklärten Verjährungsverzicht - für die Bestimmung der den Verkäufer im Falle eines Nachlieferungsbegehrens treffenden Beschaffungspflicht nicht an (Senatsurteil vom 21. Juli 2021 - VIII ZR 254/20, BGHZ 230, 296 Rn. 76).

  • BGH, 04.05.2022 - VIII ZR 50/20

    Kaufrechtliche Nacherfüllung in einem sog. Dieselfall: Anspruch auf Lieferung des

    Auszug aus BGH, 20.07.2022 - VIII ZR 183/21
    Diese kann über die ursprüngliche Leistungsverpflichtung des Verkäufers hinausgehen und sich auf eine vom Kaufgegenstand abweichende Sache - etwa ein zwischenzeitlich auf den Markt getretenes Nachfolgemodell des Kaufgegenstands - erstrecken, die nach dem Parteiwillen als gleichwertig und gleichartig anzusehen ist (vgl. Senatsurteile vom 21. Juli 2021 - VIII ZR 254/20, BGHZ 230, 296 Rn. 40; vom 4. Mai 2022 - VIII ZR 50/20, juris Rn. 51; Senatsbeschluss vom 8. Januar 2019 - VIII ZR 225/17, NJW 2019, 1133 Rn. 31 ff.).

    Welche Ersatzsache in diesem Sinne als austauschbar, also als mit dem Kaufgegenstand gleichwertig und gleichartig zu bewerten ist, bestimmt sich maßgeblich nach dem durch interessengerechte Auslegung zu ermittelnden Willen der Parteien (§§ 133, 157 BGB) bei Vertragsschluss (vgl. Senatsurteile vom 21. Juli 2021 - VIII ZR 254/20, aaO Rn. 42 mwN; vom 4. Mai 2022 - VIII ZR 50/20, aaO; Senatsbeschluss vom 8. Januar 2019 - VIII ZR 225/17, aaO).

    Inhalt und Reichweite der vom Verkäufer für den Fall der Mangelhaftigkeit der Kaufsache übernommenen Beschaffungspflicht können deshalb - je nach Parteiwillen - durchaus Abweichungen gegenüber dem ursprünglichen Erfüllungsanspruch aufweisen und sich auf ein zwischenzeitlich auf den Markt getretenes und das Vorgängermodell ersetzendes Nachfolgemodell des Kaufgegenstands erstrecken (vgl. Senatsurteile vom 21. Juli 2021 - VIII ZR 254/20, aaO Rn. 40, 44, 50, 53; vom 4. Mai 2022 - VIII ZR 50/20, aaO Rn. 52).

    bb) Bei der die beiderseitigen Interessen der Parteien in den Blick nehmenden Auslegung ihrer Willenserklärungen ist jedoch davon auszugehen, dass die den Verkäufer treffende Beschaffungspflicht jedenfalls solange nicht ein Nachfolgemodell erfasst, wie ein dem ursprünglich gelieferten Fahrzeug und der Vereinbarung im Kaufvertrag vollständig entsprechendes (mangelfreies) Neufahrzeug von dem Verkäufer noch nachgeliefert werden kann (vgl. Senatsurteil vom 4. Mai 2022 - VIII ZR 50/20, aaO Rn. 53).

    aa) Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, führt eine nach beiden Seiten hin interessengerechte Auslegung des Parteiwillens bei einem Verbrauchsgüterkauf dazu, dass die Beschaffungspflicht des Verkäufers im mangelbedingten Nacherfüllungsfall das Nachfolgemodell nicht zeitlich uneingeschränkt, sondern lediglich dann umfasst, wenn ein Nachlieferungsanspruch innerhalb eines als sachgerecht und angemessen zu bewertenden Zeitraums von zwei Jahren ab Vertragsschluss geltend gemacht wird (vgl. Senatsurteile vom 21. Juli 2021 - VIII ZR 254/20, BGHZ 230, 296 Rn. 66 f.; vom 8. Dezember 2021 - VIII ZR 190/19, NJW 2022, 1238 Rn. 46, zur Veröffentlichung in BGHZ 232, 94 vorgesehen; vom 4. Mai 2022 - VIII ZR 50/20, juris Rn. 54).

  • BGH, 08.01.2019 - VIII ZR 225/17

    Dieselskandal: Zur Frage des Anspruchs des Käufers eines mangelhaften

    Auszug aus BGH, 20.07.2022 - VIII ZR 183/21
    Nach dem Hinweisbeschluss des Bundesgerichtshofs vom 8. Januar 2019 (VIII ZR 225/17) komme es für die Beurteilung auf Inhalt und Reichweite der vom Verkäufer vertraglich übernommenen Beschaffungspflicht an, wie sie sich bei einer interessengerechten Auslegung des Vertrags darstelle.

    Diese kann über die ursprüngliche Leistungsverpflichtung des Verkäufers hinausgehen und sich auf eine vom Kaufgegenstand abweichende Sache - etwa ein zwischenzeitlich auf den Markt getretenes Nachfolgemodell des Kaufgegenstands - erstrecken, die nach dem Parteiwillen als gleichwertig und gleichartig anzusehen ist (vgl. Senatsurteile vom 21. Juli 2021 - VIII ZR 254/20, BGHZ 230, 296 Rn. 40; vom 4. Mai 2022 - VIII ZR 50/20, juris Rn. 51; Senatsbeschluss vom 8. Januar 2019 - VIII ZR 225/17, NJW 2019, 1133 Rn. 31 ff.).

    Welche Ersatzsache in diesem Sinne als austauschbar, also als mit dem Kaufgegenstand gleichwertig und gleichartig zu bewerten ist, bestimmt sich maßgeblich nach dem durch interessengerechte Auslegung zu ermittelnden Willen der Parteien (§§ 133, 157 BGB) bei Vertragsschluss (vgl. Senatsurteile vom 21. Juli 2021 - VIII ZR 254/20, aaO Rn. 42 mwN; vom 4. Mai 2022 - VIII ZR 50/20, aaO; Senatsbeschluss vom 8. Januar 2019 - VIII ZR 225/17, aaO).

  • BGH, 08.12.2021 - VIII ZR 190/19

    Zum sog. Dieselskandal: Ersatzlieferung eines erheblich höherwertigen

    Auszug aus BGH, 20.07.2022 - VIII ZR 183/21
    Allerdings hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei - und insoweit von der Revision nicht angegriffen - angenommen, dass das von dem Kläger erworbene Fahrzeug zum Zeitpunkt der Übergabe aufgrund einer eingebauten unzulässigen Abschalteinrichtung (Prüfstanderkennungssoftware) im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. Nr. L 171, S. 1; im Folgenden: VO 715/2007/EG) und der damit verbundenen latenten Gefahr einer Betriebsuntersagung (§ 5 Abs. 1 FZV) einen Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB aF aufwies (vgl. hierzu nur Senatsurteile vom 21. Juli 2020 - VIII ZR 254/20, BGHZ 230, 296 Rn. 24 ff.; vom 29. September 2021 - VIII ZR 111/20, BGHZ 231, 149 Rn. 20; vom 8. Dezember 2021 - VIII ZR 190/19, NJW 2022, 1238 Rn. 37 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ 232, 94 vorgesehen), der im Zeitpunkt des Zugangs des Nacherfüllungsverlangens noch nicht beseitigt war.

    aa) Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, führt eine nach beiden Seiten hin interessengerechte Auslegung des Parteiwillens bei einem Verbrauchsgüterkauf dazu, dass die Beschaffungspflicht des Verkäufers im mangelbedingten Nacherfüllungsfall das Nachfolgemodell nicht zeitlich uneingeschränkt, sondern lediglich dann umfasst, wenn ein Nachlieferungsanspruch innerhalb eines als sachgerecht und angemessen zu bewertenden Zeitraums von zwei Jahren ab Vertragsschluss geltend gemacht wird (vgl. Senatsurteile vom 21. Juli 2021 - VIII ZR 254/20, BGHZ 230, 296 Rn. 66 f.; vom 8. Dezember 2021 - VIII ZR 190/19, NJW 2022, 1238 Rn. 46, zur Veröffentlichung in BGHZ 232, 94 vorgesehen; vom 4. Mai 2022 - VIII ZR 50/20, juris Rn. 54).

    Bereits aus diesem Grund ist bei einer beiderseits interessengerechten Auslegung der Willenserklärungen der Parteien eines Verbrauchsgüterkaufvertrags - vor allem beim Kauf von Neufahrzeugen, die bereits nach kurzer Zeit einen deutlichen Wertverlust erleiden - eine Austauschbarkeit von Kaufgegenstand und Ersatzsache grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn der Verbraucher die Nachlieferung innerhalb eines an die Länge der regelmäßigen kaufrechtlichen Verjährungsfrist (zwei Jahre, § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB) angelehnten Zeitraums - beginnend ab dem für die Willensbildung maßgeblichen Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses - verlangt (vgl. Senatsurteile vom 21. Juli 2021 - VIII ZR 254/20, aaO Rn. 54, 65 ff.; vom 8. Dezember 2021 - VIII ZR 190/19, aaO).

  • BGH, 29.09.2021 - VIII ZR 111/20

    Zum sog. Dieselskandal: Rücktritt vom Kaufvertrag ohne vorherige Fristsetzung

    Auszug aus BGH, 20.07.2022 - VIII ZR 183/21
    Allerdings hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei - und insoweit von der Revision nicht angegriffen - angenommen, dass das von dem Kläger erworbene Fahrzeug zum Zeitpunkt der Übergabe aufgrund einer eingebauten unzulässigen Abschalteinrichtung (Prüfstanderkennungssoftware) im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. Nr. L 171, S. 1; im Folgenden: VO 715/2007/EG) und der damit verbundenen latenten Gefahr einer Betriebsuntersagung (§ 5 Abs. 1 FZV) einen Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB aF aufwies (vgl. hierzu nur Senatsurteile vom 21. Juli 2020 - VIII ZR 254/20, BGHZ 230, 296 Rn. 24 ff.; vom 29. September 2021 - VIII ZR 111/20, BGHZ 231, 149 Rn. 20; vom 8. Dezember 2021 - VIII ZR 190/19, NJW 2022, 1238 Rn. 37 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ 232, 94 vorgesehen), der im Zeitpunkt des Zugangs des Nacherfüllungsverlangens noch nicht beseitigt war.
  • BGH, 21.03.2023 - VIII ZR 7/21

    Beheben des bei Gefahrübergang vorhandenen Sachmangels durch das erfolgte

    Andernfalls ist das Nachlieferungsverlangen in diesen Konstellationen regelmäßig wegen Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB) ausgeschlossen (siehe auch Senatsurteile vom 8. Dezember 2021 - VIII ZR 190/19, BGHZ 232, 94 Rn. 46; vom 4. Mai 2022 - VIII ZR 50/22, NJW 2022, 2923 Rn. 54; vom 20. Juli 2022 - VIII ZR 183/21, VersR 2022, 1381 Rn. 25).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht