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BGH, 20.08.2010 - V ZA 1/10 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (10)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Anwendbarkeit des Art. 1 § 1 Abs. 1 Rechtsberatungsgesetz (RBerG) bei einer Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten aus besonderen Gründen; Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1
Anwendbarkeit des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG bei einer Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten aus besonderen Gründen; Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensrecht - Unzulässige Anhörungsrüge in Prozesskostenhilfeverfahren
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Bochum, 23.11.2007 - 4 O 526/05
- LG Bochum, 28.11.2007 - 4 O 526/05
- OLG Hamm, 02.12.2009 - 31 U 3/08
- BGH, 20.08.2010 - V ZA 1/10
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 28.02.1985 - I ZR 191/82
Einziehung von Forderungen auf fremde Rechnung als unerlaubte Rechtsberatung
Auszug aus BGH, 20.08.2010 - V ZA 1/10
Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass der Tatbestand des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG nicht erfüllt ist, wenn die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nur ausnahmsweise aus besonderen Gründen vorgenommen wird, ihre Grundlage also in einem einmaligen, nicht regelmäßig wiederkehrenden Anlass hat (BGH, Urteil vom 28. Februar 1985, I ZR 191/82 - WM 1985, 1214, 1215 für die Einziehung fremder Forderungen). - BGH, 19.03.2009 - V ZR 142/08
Erfordernis einer eigenständigen Auseinandersetzung mit der angegriffenen …
Auszug aus BGH, 20.08.2010 - V ZA 1/10
Die Anhörungsrüge ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil die Klägerin keine neue und eigenständige Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Bundesgerichtshof geltend macht (vgl. zu diesem Erfordernis Senat, Beschluss vom 19. März 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609 Rn. 4 m. w. N.), sondern die Rüge ausschließlich mit Grundrechtsverletzungen begründet, auf denen das Urteil des Berufungsgerichts beruhen soll.